Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
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Hohe Hürden für Idealvereine und die<br />
Folgen für bestehende Vereine<br />
Holger Salentin<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Steuerrecht<br />
Mediator<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-418<br />
h.salentin@solidaris.de<br />
Das KG Berlin hat in einer Entscheidung vom 7. März <strong>2012</strong><br />
(Az. 25 W 95/11) erneut (vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />
4/2011) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine wirtschaftliche<br />
Betätigung eines Vereins, die nicht bloßer<br />
Nebenzweck zu seinem ideellen Hauptzweck ist, dazu<br />
führt, dass der Verein nicht als Idealverein in das Vereinsregister<br />
eingetragen werden kann. Dies könnte nach der<br />
Argumentation des KG Berlin selbst dann der Fall sein,<br />
wenn es sich bei der Tätigkeit des Vereins um einen steuer -<br />
begünstigten Zweck handelte und der insoweit bestehende<br />
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in gemeinnützigkeitsrechtlicher<br />
Hinsicht als sog. Zweckbetrieb einzuordnen und<br />
somit steuerbegünstigt wäre.<br />
Im Fall des KG Berlin ist das Gericht davon ausgegangen, dass<br />
der Antragsteller die Förderung der Klaviermusik (Unterstützen<br />
und Ausbilden von Pianisten und Komponisten) im Wesentlichen<br />
nur mit der Durchführung von entgeltlichen Konzertveranstaltungen<br />
und der Veröffentlichung von entgeltlicher<br />
Klaviermusik erreichen könne, was einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung<br />
erfordere. Dann aber könne der Verein aus vereinsrechtlicher<br />
Sicht kein Idealverein sein, auch wenn er nach<br />
seiner Satzung steuerbegünstigt ist.<br />
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht gilt in Bezug auf wirtschaftliche<br />
Geschäftsbetriebe etwas anderes, selbst wenn es<br />
sich nicht nur um eine wirtschaftliche, sondern darüber hinaus<br />
auch um eine ertragsteuerpflichtige Betätigung handelt. Vor<br />
dem Hintergrund der neueren BFH-Rechtsprechung erlaubt<br />
die Finanzverwaltung, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft<br />
Mittel zur Finanzierung des steuerbegünstigten Zwecks<br />
durch eine gegebenenfalls auch überwiegende steuerpflichtige,<br />
wirtschaftliche Betätigung erlangt.<br />
Dies ändert aber nichts an der abweichenden vereinsrechtlichen<br />
Beurteilung. Zwar ist die vereinsrechtliche Praxis derzeit<br />
weitestgehend eine andere, die Urteile des KG Berlin sind<br />
rechtsdogmatisch aber kaum angreifbar. Zudem haben die Vereinsregister<br />
auch bei bereits eingetragenen Vereinen die Möglichkeit,<br />
diesen die Rechtsfähigkeit nachträglich zu entziehen.<br />
Praxis-Hinweis: Es ist daher mehr aus vereinsrechtlicher<br />
denn aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht bei<br />
der Aufnahme einer Tätigkeit zu prüfen, ob der e. V.<br />
tatsächlich die anzustrebende Rechtsform für die<br />
steuerbegünstigte Einrichtung ist. Alternativ bietet<br />
sich beispielsweise die gemeinnützige GmbH an. Bereits<br />
bestehende eingetragene Vereine mit im Hauptzweck<br />
wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Kindergärten,<br />
Altenheime, Krankenhäuser) sollten zur Vermeidung<br />
denkbarer Streitigkeiten sowie zur Vermeidung von<br />
Haftungsgefahren überlegen, diese Wirtschaftsbetriebe<br />
in eine andere Rechtsform zu überführen, sei es<br />
beispielsweise im Wege einer Ausgliederung auf eine<br />
gemeinnützige GmbH oder sogar durch einen Rechtsformwechsel<br />
nach dem Umwandlungsgesetz. Hierbei<br />
sind freilich jeweils steuerliche und vereinsrechtliche<br />
Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>