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Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

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Hohe Hürden für Idealvereine und die<br />

Folgen für bestehende Vereine<br />

Holger Salentin<br />

Rechtsanwalt<br />

Fachanwalt für Steuerrecht<br />

Mediator<br />

Köln<br />

℡ 02203 | 8997-418<br />

h.salentin@solidaris.de<br />

Das KG Berlin hat in einer Entscheidung vom 7. März <strong>2012</strong><br />

(Az. 25 W 95/11) erneut (vgl. <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong><br />

4/2011) seine Auffassung mitgeteilt, dass eine wirtschaftliche<br />

Betätigung eines Vereins, die nicht bloßer<br />

Nebenzweck zu seinem ideellen Hauptzweck ist, dazu<br />

führt, dass der Verein nicht als Idealverein in das Vereinsregister<br />

eingetragen werden kann. Dies könnte nach der<br />

Argumentation des KG Berlin selbst dann der Fall sein,<br />

wenn es sich bei der Tätigkeit des Vereins um einen steuer -<br />

begünstigten Zweck handelte und der insoweit bestehende<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in gemeinnützigkeitsrechtlicher<br />

Hinsicht als sog. Zweckbetrieb einzuordnen und<br />

somit steuerbegünstigt wäre.<br />

Im Fall des KG Berlin ist das Gericht davon ausgegangen, dass<br />

der Antragsteller die Förderung der Klaviermusik (Unterstützen<br />

und Ausbilden von Pianisten und Komponisten) im Wesentlichen<br />

nur mit der Durchführung von entgeltlichen Konzertveranstaltungen<br />

und der Veröffentlichung von entgeltlicher<br />

Klaviermusik erreichen könne, was einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb von nicht nur untergeordneter Bedeutung<br />

erfordere. Dann aber könne der Verein aus vereinsrechtlicher<br />

Sicht kein Idealverein sein, auch wenn er nach<br />

seiner Satzung steuerbegünstigt ist.<br />

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht gilt in Bezug auf wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe etwas anderes, selbst wenn es<br />

sich nicht nur um eine wirtschaftliche, sondern darüber hinaus<br />

auch um eine ertragsteuerpflichtige Betätigung handelt. Vor<br />

dem Hintergrund der neueren BFH-Rechtsprechung erlaubt<br />

die Finanzverwaltung, dass eine steuerbegünstigte Körperschaft<br />

Mittel zur Finanzierung des steuerbegünstigten Zwecks<br />

durch eine gegebenenfalls auch überwiegende steuerpflichtige,<br />

wirtschaftliche Betätigung erlangt.<br />

Dies ändert aber nichts an der abweichenden vereinsrechtlichen<br />

Beurteilung. Zwar ist die vereinsrechtliche Praxis derzeit<br />

weitestgehend eine andere, die Urteile des KG Berlin sind<br />

rechtsdogmatisch aber kaum angreifbar. Zudem haben die Vereinsregister<br />

auch bei bereits eingetragenen Vereinen die Möglichkeit,<br />

diesen die Rechtsfähigkeit nachträglich zu entziehen.<br />

Praxis-Hinweis: Es ist daher mehr aus vereinsrechtlicher<br />

denn aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht bei<br />

der Aufnahme einer Tätigkeit zu prüfen, ob der e. V.<br />

tatsächlich die anzustrebende Rechtsform für die<br />

steuerbegünstigte Einrichtung ist. Alternativ bietet<br />

sich beispielsweise die gemeinnützige GmbH an. Bereits<br />

bestehende eingetragene Vereine mit im Hauptzweck<br />

wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Kindergärten,<br />

Altenheime, Krankenhäuser) sollten zur Vermeidung<br />

denkbarer Streitigkeiten sowie zur Vermeidung von<br />

Haftungsgefahren überlegen, diese Wirtschaftsbetriebe<br />

in eine andere Rechtsform zu überführen, sei es<br />

beispielsweise im Wege einer Ausgliederung auf eine<br />

gemeinnützige GmbH oder sogar durch einen Rechtsformwechsel<br />

nach dem Umwandlungsgesetz. Hierbei<br />

sind freilich jeweils steuerliche und vereinsrechtliche<br />

Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>

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