15.07.2014 Aufrufe

Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9<br />

von Honorarärzten in Krankenhäusern führt sowohl in sozialversicherungsrechtlicher<br />

als auch in steuerlicher Hinsicht zu<br />

diversen Fragestellungen. Vielfach wird bei als Honorarärzten<br />

tätigen Fachärzten im Krankenhaus überprüft, ob diese die<br />

Selbständigkeitskriterien erfüllen, also als echte Selbständige<br />

oder als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren sind. Dies<br />

kann zu entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und<br />

lohnsteuerlichen Nachforderungen führen.<br />

• Ebenfalls sollten Honorarärzte keinen Mitarbeiterausweis<br />

mit Foto, Namen und Tätigkeitsbereich haben, sondern<br />

einen Ausweis mit einer entsprechenden Aufschrift Gastarzt<br />

oder Gastärztin, um für jedermann als externer Arzt erkennbar<br />

zu sein.<br />

• Honorarärzte sollten nicht in den Dienstplan eingebunden<br />

sein und auch nicht an Arbeitsbesprechungen, Qualitätsmanagementmaßnahmen<br />

oder sonstigen Bildungsmaßnahmen<br />

des Krankenhauses teilnehmen.<br />

Nachfolgend werden deshalb überblicksartig die wesentlichen<br />

Kriterien für eine selbständige Beschäftigung von Honorarärzten<br />

im Krankenhaus aufgeführt, die durch die Verantwortlichen<br />

• Auch ist bei Honorarärzten darauf zu achten, dass diese<br />

keine Medien des Krankenhauses wie E-Mail, Briefpapier<br />

etc. verwenden.<br />

im Rahmen des Einsatzes von Honorarärzten im Kran-<br />

kenhaus zu berücksichtigen sind:<br />

Die vorgenannten wesentlichen Kriterien für eine selbstständige<br />

Tätigkeit als Honorararzt sind als Anhaltspunkte zu verstehen<br />

• Ein Honorararzt unterliegt keinerlei fachlicher Weisung,<br />

sondern behandelt weisungsfrei die Patienten im Rahmen<br />

der ärztlichen Diagnostik und Therapie.<br />

• Der Tätigkeitsort der Honorarärzte bei der Erbringung von<br />

stationären Leistungen liegt durch das erforderliche Aufsuchen<br />

des Patienten zwangsläufig im Krankenhaus.<br />

• Eine selbständige Tätigkeit ist ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen,<br />

dass die vorhandene Infrastruktur (z. B. Behandlungsräume<br />

und Operationssäle) eines Kranken -<br />

hauses durch den Honorararzt benutzt wird.<br />

• Der Honorararzt darf nicht in die Arbeitsorganisation des<br />

Krankenhauses eingebunden sein. Im Rahmen der Beurteilung<br />

dieser Frage ist darauf abzustellen, dass die Behandlung<br />

eines stationären Patienten im Krankenhaus aus<br />

einer Vielzahl von Einzelprozessen und Therapien besteht,<br />

die aufeinander abgestimmt sein müssen, um den gewünschten<br />

Heilungserfolg herbeiführen zu können.<br />

• Honorarärzten sollte keine Dienstkleidung des Krankenhauses<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

und stellen keine abschließende Aufzählung für die Be-<br />

urteilung des konkreten Einzelfalls dar. Im Rahmen lohnsteuerrechtlicher<br />

Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass die<br />

Finanzverwaltung auf die entsprechenden Prüfungen der Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund zurückgreift, den dort getroffenen<br />

Festlegungen grundsätzlich auch folgt und daraus die<br />

steuerrechtlichen Konsequenzen ableitet. Dabei ist jedoch zu<br />

berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1<br />

Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und<br />

abzuführen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften gemäß<br />

§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG, soweit die Haftung des Arbeitgebers<br />

reicht, als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Dieses<br />

Risiko sollte den Verantwortlichen bewusst sein, um im konkreten<br />

Einzelfall zu entscheiden, ob Honorarärzte zum Einsatz<br />

kommen sollen oder nicht. Eine abschließende Entscheidungshilfe<br />

besteht darin, entsprechende Statusfeststellungen von der<br />

Deutschen Rentenversicherung Bund für die Fragen des Sozial -<br />

versicherungsrechtes anzufordern und sich beim zuständigen<br />

Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!