Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
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von Honorarärzten in Krankenhäusern führt sowohl in sozialversicherungsrechtlicher<br />
als auch in steuerlicher Hinsicht zu<br />
diversen Fragestellungen. Vielfach wird bei als Honorarärzten<br />
tätigen Fachärzten im Krankenhaus überprüft, ob diese die<br />
Selbständigkeitskriterien erfüllen, also als echte Selbständige<br />
oder als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren sind. Dies<br />
kann zu entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen und<br />
lohnsteuerlichen Nachforderungen führen.<br />
• Ebenfalls sollten Honorarärzte keinen Mitarbeiterausweis<br />
mit Foto, Namen und Tätigkeitsbereich haben, sondern<br />
einen Ausweis mit einer entsprechenden Aufschrift Gastarzt<br />
oder Gastärztin, um für jedermann als externer Arzt erkennbar<br />
zu sein.<br />
• Honorarärzte sollten nicht in den Dienstplan eingebunden<br />
sein und auch nicht an Arbeitsbesprechungen, Qualitätsmanagementmaßnahmen<br />
oder sonstigen Bildungsmaßnahmen<br />
des Krankenhauses teilnehmen.<br />
Nachfolgend werden deshalb überblicksartig die wesentlichen<br />
Kriterien für eine selbständige Beschäftigung von Honorarärzten<br />
im Krankenhaus aufgeführt, die durch die Verantwortlichen<br />
• Auch ist bei Honorarärzten darauf zu achten, dass diese<br />
keine Medien des Krankenhauses wie E-Mail, Briefpapier<br />
etc. verwenden.<br />
im Rahmen des Einsatzes von Honorarärzten im Kran-<br />
kenhaus zu berücksichtigen sind:<br />
Die vorgenannten wesentlichen Kriterien für eine selbstständige<br />
Tätigkeit als Honorararzt sind als Anhaltspunkte zu verstehen<br />
• Ein Honorararzt unterliegt keinerlei fachlicher Weisung,<br />
sondern behandelt weisungsfrei die Patienten im Rahmen<br />
der ärztlichen Diagnostik und Therapie.<br />
• Der Tätigkeitsort der Honorarärzte bei der Erbringung von<br />
stationären Leistungen liegt durch das erforderliche Aufsuchen<br />
des Patienten zwangsläufig im Krankenhaus.<br />
• Eine selbständige Tätigkeit ist ebenfalls nicht dadurch ausgeschlossen,<br />
dass die vorhandene Infrastruktur (z. B. Behandlungsräume<br />
und Operationssäle) eines Kranken -<br />
hauses durch den Honorararzt benutzt wird.<br />
• Der Honorararzt darf nicht in die Arbeitsorganisation des<br />
Krankenhauses eingebunden sein. Im Rahmen der Beurteilung<br />
dieser Frage ist darauf abzustellen, dass die Behandlung<br />
eines stationären Patienten im Krankenhaus aus<br />
einer Vielzahl von Einzelprozessen und Therapien besteht,<br />
die aufeinander abgestimmt sein müssen, um den gewünschten<br />
Heilungserfolg herbeiführen zu können.<br />
• Honorarärzten sollte keine Dienstkleidung des Krankenhauses<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
und stellen keine abschließende Aufzählung für die Be-<br />
urteilung des konkreten Einzelfalls dar. Im Rahmen lohnsteuerrechtlicher<br />
Überlegungen ist zu berücksichtigen, dass die<br />
Finanzverwaltung auf die entsprechenden Prüfungen der Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund zurückgreift, den dort getroffenen<br />
Festlegungen grundsätzlich auch folgt und daraus die<br />
steuerrechtlichen Konsequenzen ableitet. Dabei ist jedoch zu<br />
berücksichtigen, dass der Arbeitgeber gemäß § 42d Abs. 1<br />
Nr. 1 EStG für die Lohnsteuer haftet, die er einzubehalten und<br />
abzuführen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften gemäß<br />
§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG, soweit die Haftung des Arbeitgebers<br />
reicht, als Gesamtschuldner für die Lohnsteuer. Dieses<br />
Risiko sollte den Verantwortlichen bewusst sein, um im konkreten<br />
Einzelfall zu entscheiden, ob Honorarärzte zum Einsatz<br />
kommen sollen oder nicht. Eine abschließende Entscheidungshilfe<br />
besteht darin, entsprechende Statusfeststellungen von der<br />
Deutschen Rentenversicherung Bund für die Fragen des Sozial -<br />
versicherungsrechtes anzufordern und sich beim zuständigen<br />
Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft einzuholen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>