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Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

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Grundsätzen des § 75 SGB IX berechnet wird. Das bedeutet,<br />

dass Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von weniger als 18 Stunden nicht berücksichtigungsfähig<br />

sind. Ein über diese Grenze hinausgehender Teilzeitbeschäftigter<br />

wird voll angerechnet. Ein beschäftigungspflichtiges Integrationsprojekt<br />

mit mindestens 20 Arbeitsplätzen kann das<br />

Vorliegen der Voraussetzungen der 40 %-Grenze über die Anzeige<br />

nach § 80 Abs. 2 SGB IX der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit nachweisen.<br />

Die beschriebenen Änderungen sind seit der Veröffentlichung<br />

(15. August <strong>2012</strong>) wirksam.<br />

Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen<br />

Nachdem sich die Gerichte verstärkt mit der Problematik<br />

des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen beschäftigt<br />

haben (vgl. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 sowie BFH-<br />

Urteile vom 8. Juni und 10. Oktober 2011), liegt mittlerweile<br />

auch der mit Spannung erwartete Entwurf des BMF zu<br />

dieser Thematik vor.<br />

Das BMF-Schreiben ist sehr ausführlich und enthält insbesondere<br />

Aufzählungen zur Abgrenzung von mit der Vermarktung<br />

von verzehrfertigen Speisen notwendigen<br />

Elementen sowie schädlichen Dienstleistungselementen.<br />

Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Beispielen zu den<br />

verschiedensten Konstellationen, u. a. auch Beispiele zur<br />

Schülerverpflegung und zu Mahlzeitendiensten.<br />

Im Ergebnis bleibt wohl eine weitere Verschärfung der steuerlichen<br />

Behandlung von Speisenlieferungen durch den vorliegenden<br />

Entwurf aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium<br />

ist weiterhin der Umfang der neben der reinen Speisenlieferung<br />

erbrachten Dienstleistung. Die vom BFH eingeführte<br />

Kategorie der „Standardspeisen“ wurde nicht übernommen.<br />

Das BMF nähert sich damit zur Beurteilung des Steuersatzes<br />

bei der Abgabe von Speisen dem geltenden EU-Recht an<br />

(vgl. VO EU Nr. 282/2011 Art. 6).<br />

Sobald das endgültige Schreiben des BMF vorliegt, werden<br />

wir Sie selbstverständlich entsprechend informieren.<br />

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen<br />

ab 2013 zwingend im Authentifizierungsverfahren<br />

Mit Pressemitteilung vom 26. September <strong>2012</strong> hat das BMF<br />

darauf hingewiesen, dass die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

und Lohsteueranmeldungen ab<br />

dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung zulässig<br />

ist. Hintergrund ist die Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.<br />

Um das benötigte Zertifikat zu erhalten, müssen sich die<br />

Betroffenen im Online-Portal „ELSTER“ registrieren lassen. Da<br />

diese Registrierung mehrere Wochen in Anspruch nehmen<br />

kann, empfehlen wir, den notwendigen Zugang zeitnah zu beantragen.<br />

Für die einfache Authentifizierung mit einem hohen<br />

Sicherheitsstandard fallen keine Kosten an. Für Authentifizierungen<br />

mit einem sehr hohen Sicherheitsstandard (ELS-<br />

TERSpezial bzw. ELSTERPlus) liegen die einmaligen Kosten<br />

zwischen 41,00 EUR und 150,00 EUR.<br />

Selbstverständlich kann die Übermittlung der Umsatzsteuer-<br />

Voranmeldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung auch über<br />

die <strong>Solidaris</strong> erfolgen. Unser Dienstleistungsspektrum umfasst<br />

nicht nur die Erledigung der elektronischen Übermittlung der<br />

Steueranmeldungen, sondern auch die vorgelagerten Arbeiten<br />

wie Finanz- und Lohnbuchhaltung. Gerne unterstützen wir<br />

Sie – sprechen Sie uns an.<br />

Kontakt:<br />

StB Lutz van der Boeken<br />

℡ 02203 | 8997-149<br />

L.vanderboeken@solidaris.de<br />

StB Ulrich Schulte<br />

℡ 02203 | 8997-182<br />

u.schulte@solidaris.de<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>

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