Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
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Grundsätzen des § 75 SGB IX berechnet wird. Das bedeutet,<br />
dass Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von weniger als 18 Stunden nicht berücksichtigungsfähig<br />
sind. Ein über diese Grenze hinausgehender Teilzeitbeschäftigter<br />
wird voll angerechnet. Ein beschäftigungspflichtiges Integrationsprojekt<br />
mit mindestens 20 Arbeitsplätzen kann das<br />
Vorliegen der Voraussetzungen der 40 %-Grenze über die Anzeige<br />
nach § 80 Abs. 2 SGB IX der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit nachweisen.<br />
Die beschriebenen Änderungen sind seit der Veröffentlichung<br />
(15. August <strong>2012</strong>) wirksam.<br />
Entwurf eines BMF-Schreibens zu Speisenlieferungen<br />
Nachdem sich die Gerichte verstärkt mit der Problematik<br />
des Steuersatzes bei der Abgabe von Speisen beschäftigt<br />
haben (vgl. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 sowie BFH-<br />
Urteile vom 8. Juni und 10. Oktober 2011), liegt mittlerweile<br />
auch der mit Spannung erwartete Entwurf des BMF zu<br />
dieser Thematik vor.<br />
Das BMF-Schreiben ist sehr ausführlich und enthält insbesondere<br />
Aufzählungen zur Abgrenzung von mit der Vermarktung<br />
von verzehrfertigen Speisen notwendigen<br />
Elementen sowie schädlichen Dienstleistungselementen.<br />
Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Beispielen zu den<br />
verschiedensten Konstellationen, u. a. auch Beispiele zur<br />
Schülerverpflegung und zu Mahlzeitendiensten.<br />
Im Ergebnis bleibt wohl eine weitere Verschärfung der steuerlichen<br />
Behandlung von Speisenlieferungen durch den vorliegenden<br />
Entwurf aus. Entscheidendes Abgrenzungskriterium<br />
ist weiterhin der Umfang der neben der reinen Speisenlieferung<br />
erbrachten Dienstleistung. Die vom BFH eingeführte<br />
Kategorie der „Standardspeisen“ wurde nicht übernommen.<br />
Das BMF nähert sich damit zur Beurteilung des Steuersatzes<br />
bei der Abgabe von Speisen dem geltenden EU-Recht an<br />
(vgl. VO EU Nr. 282/2011 Art. 6).<br />
Sobald das endgültige Schreiben des BMF vorliegt, werden<br />
wir Sie selbstverständlich entsprechend informieren.<br />
Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen<br />
ab 2013 zwingend im Authentifizierungsverfahren<br />
Mit Pressemitteilung vom 26. September <strong>2012</strong> hat das BMF<br />
darauf hingewiesen, dass die elektronische Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />
und Lohsteueranmeldungen ab<br />
dem 1. Januar 2013 nur noch mit Authentifizierung zulässig<br />
ist. Hintergrund ist die Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung.<br />
Um das benötigte Zertifikat zu erhalten, müssen sich die<br />
Betroffenen im Online-Portal „ELSTER“ registrieren lassen. Da<br />
diese Registrierung mehrere Wochen in Anspruch nehmen<br />
kann, empfehlen wir, den notwendigen Zugang zeitnah zu beantragen.<br />
Für die einfache Authentifizierung mit einem hohen<br />
Sicherheitsstandard fallen keine Kosten an. Für Authentifizierungen<br />
mit einem sehr hohen Sicherheitsstandard (ELS-<br />
TERSpezial bzw. ELSTERPlus) liegen die einmaligen Kosten<br />
zwischen 41,00 EUR und 150,00 EUR.<br />
Selbstverständlich kann die Übermittlung der Umsatzsteuer-<br />
Voranmeldung sowie der Lohnsteuer-Anmeldung auch über<br />
die <strong>Solidaris</strong> erfolgen. Unser Dienstleistungsspektrum umfasst<br />
nicht nur die Erledigung der elektronischen Übermittlung der<br />
Steueranmeldungen, sondern auch die vorgelagerten Arbeiten<br />
wie Finanz- und Lohnbuchhaltung. Gerne unterstützen wir<br />
Sie – sprechen Sie uns an.<br />
Kontakt:<br />
StB Lutz van der Boeken<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
L.vanderboeken@solidaris.de<br />
StB Ulrich Schulte<br />
℡ 02203 | 8997-182<br />
u.schulte@solidaris.de<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>