Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
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3<br />
FAKTEN AKTUELL<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung<br />
des Gemeinnützigkeitsrechts<br />
Friedrich Dickopp<br />
WP StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-146<br />
f.dickopp@solidaris.de<br />
2. Wegfall des Nachweises der Mittelherkunft bei Spenden in<br />
den Vermögensstock einer Stiftung gem. § 10b Abs. 1a<br />
EStG durch zusammenveranlagte Ehegatten.<br />
Festlegung einer Bewertungsobergrenze bei Sachspenden<br />
von Wirtschaftsgütern, die unmittelbar vor der Zuwendung<br />
aus einem Betriebsvermögen entnommen wurden (§ 10b<br />
Abs. 3 EStG), auf den Wert bei Entnahme (Entnahmewert).<br />
Beschränkung der Spendenhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 2<br />
EStG) bei zweckfremder Spendenverwendung auf Vorsatz<br />
und grobe Fahrlässigkeit (Haftungserleichterung für ehren -<br />
amtlich Tätige).<br />
Lutz van der Boeken<br />
StB<br />
Köln<br />
℡ 02203 | 8997-149<br />
L.vanderboeken@solidaris.de<br />
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. September<br />
<strong>2012</strong> den Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung<br />
des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz<br />
– GEG) veröffentlicht. Mit dem<br />
Gesetz sollen die Rechts- und Planungssicherheit für<br />
steuerbegünstigte Organisationen verbessert und vor allem<br />
die Haftung für ehrenamtlich Tätige entschärft sowie die<br />
gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamtes erhöht<br />
werden.<br />
Im Einzelnen sind zurzeit folgende wesentliche Regelungen<br />
bzw. Änderungen vorgesehen:<br />
1. Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)<br />
auf 2.400 EUR und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a<br />
EStG) auf 720 EUR.<br />
3. Vereinfachung des Nachweises der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit<br />
(§ 53 Nr. 2 AO) durch maßgeblichen Leistungsbescheid<br />
oder Bestätigung des Sozialleistungsträgers<br />
(SGB II bzw. XII und § 27a Bundesversorgungsgesetz).<br />
4. Verlängerung des Zeitraums nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO<br />
(Selbstlosigkeit) zur zeitnahen Mittelverwendung für satzungsmäßige<br />
Zwecke auf zwei Jahre.<br />
5. Ersatz der „Vorläufigen Bescheinigung“ (§ 60a AO, bei neu<br />
errichteten Körperschaften) durch einen Verwaltungsakt<br />
(gesonderte Feststellung), welcher mittels Rechtsbehelf angefochten<br />
werden kann.<br />
6. Inhaltlich weitgehend unveränderte Regelungen zur Mittelverwendung<br />
werden aus § 58 AO nun im neuen § 62<br />
AO „Rücklagen und Verwendung“ untergebracht.<br />
Möglichkeit der Nachholung von Zuführungen in die Freie<br />
Rücklage (neu § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO) innerhalb der zwei<br />
folgenden Jahre.<br />
Neuschaffung einer „Rücklage für die beabsichtigte Wieder -<br />
beschaffung von Wirtschaftsgütern“ (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO)<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>