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Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...

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Was sind Großbetriebe im Sinne des § 3 BPO?<br />

Die Größenkriterien sind nach Betriebsarten unterschiedlich<br />

und werden regelmäßig aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2013<br />

gelten für die in unserem Mandantenkreis relevanten Betriebsarten<br />

folgende Kriterien:<br />

• Handelsbetriebe: Umsatzerlöse über 7,3 Mio. EUR oder<br />

steuerlicher Gewinn über 280 TEUR<br />

• andere Leistungsbetriebe: Umsatzerlöse über 5,6 Mio. EUR<br />

oder steuerlicher Gewinn über 330 TEUR<br />

• bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften: Summe<br />

der Einnahmen über 6 Mio. EUR<br />

Wie wird die Rückstellung konkret berechnet?<br />

Ein Blick in § 200 AO kann eine Vorstellung davon vermitteln,<br />

welche Pflichten den Steuerpflichtigen im Zusammenhang<br />

mit einer Betriebsprüfung treffen und dem Grunde<br />

nach Eingang in die Bemessung der Rückstellungshöhe<br />

finden müssen: Hiernach hat der Steuerpflichtige Auskünfte<br />

zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere<br />

und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.<br />

Die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen<br />

vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter<br />

Raum sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind<br />

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen<br />

sowohl interne (z. B. IT-Mitarbeiter zur Lesbarmachung<br />

archivierter Datenbestände) als auch externe Aufwendungen<br />

(z. B. Steuerberatungsaufwendungen). Steuerlich dürfte<br />

die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG<br />

(Rückstellung für Sachleistungsverpflichtungen) einschlägig<br />

sein, wonach die zu erwartenden Einzelkosten sowie angemessene<br />

Teile der notwendigen Gemeinkosten rückstellungsfähig<br />

sind. Der Abzinsung ist der Zeitraum bis zum<br />

Beginn der erwarteten Betriebsprüfung zugrunde zu<br />

legen.<br />

Praxis-Hinweis: Durch die Qualifikation der Rückstellung<br />

als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

ist bei Großbetrieben i. S. d. § 3 BPO auch handelsrechtlich<br />

von einer Passivierungspflicht, nicht von<br />

einem Passivierungswahlrecht, auszugehen. Es ist<br />

nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung<br />

mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und<br />

der Steuergesetzgeber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />

dieses Urteil für kommende<br />

Veranlagungszeiträume „kassiert“. An der handelsrechtlichen<br />

Passivierungspflicht ändert dies allerdings<br />

nichts.<br />

Impressum<br />

Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />

und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH<br />

Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />

Geschäftsführung:<br />

Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />

Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />

Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />

Registergericht Köln, HRB 52005<br />

Redaktionsleitung:<br />

Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />

Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197<br />

E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 17. Oktober <strong>2012</strong><br />

Auflage: 3.400 Stück<br />

Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Köln<br />

Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln<br />

Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />

leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />

trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />

Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />

Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />

<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>

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