Solidaris-Information 4/2012 - Solidaris Unternehmensberatungs ...
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Was sind Großbetriebe im Sinne des § 3 BPO?<br />
Die Größenkriterien sind nach Betriebsarten unterschiedlich<br />
und werden regelmäßig aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2013<br />
gelten für die in unserem Mandantenkreis relevanten Betriebsarten<br />
folgende Kriterien:<br />
• Handelsbetriebe: Umsatzerlöse über 7,3 Mio. EUR oder<br />
steuerlicher Gewinn über 280 TEUR<br />
• andere Leistungsbetriebe: Umsatzerlöse über 5,6 Mio. EUR<br />
oder steuerlicher Gewinn über 330 TEUR<br />
• bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften: Summe<br />
der Einnahmen über 6 Mio. EUR<br />
Wie wird die Rückstellung konkret berechnet?<br />
Ein Blick in § 200 AO kann eine Vorstellung davon vermitteln,<br />
welche Pflichten den Steuerpflichtigen im Zusammenhang<br />
mit einer Betriebsprüfung treffen und dem Grunde<br />
nach Eingang in die Bemessung der Rückstellungshöhe<br />
finden müssen: Hiernach hat der Steuerpflichtige Auskünfte<br />
zu erteilen sowie Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere<br />
und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.<br />
Die Unterlagen sind grundsätzlich in den Geschäftsräumen<br />
vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter<br />
Raum sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind<br />
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. In Betracht kommen<br />
sowohl interne (z. B. IT-Mitarbeiter zur Lesbarmachung<br />
archivierter Datenbestände) als auch externe Aufwendungen<br />
(z. B. Steuerberatungsaufwendungen). Steuerlich dürfte<br />
die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG<br />
(Rückstellung für Sachleistungsverpflichtungen) einschlägig<br />
sein, wonach die zu erwartenden Einzelkosten sowie angemessene<br />
Teile der notwendigen Gemeinkosten rückstellungsfähig<br />
sind. Der Abzinsung ist der Zeitraum bis zum<br />
Beginn der erwarteten Betriebsprüfung zugrunde zu<br />
legen.<br />
Praxis-Hinweis: Durch die Qualifikation der Rückstellung<br />
als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
ist bei Großbetrieben i. S. d. § 3 BPO auch handelsrechtlich<br />
von einer Passivierungspflicht, nicht von<br />
einem Passivierungswahlrecht, auszugehen. Es ist<br />
nicht ganz unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung<br />
mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und<br />
der Steuergesetzgeber durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes<br />
dieses Urteil für kommende<br />
Veranlagungszeiträume „kassiert“. An der handelsrechtlichen<br />
Passivierungspflicht ändert dies allerdings<br />
nichts.<br />
Impressum<br />
Die <strong>Solidaris</strong>-<strong>Information</strong> erscheint quartalsweise für Mandanten<br />
und Geschäftspartner der <strong>Solidaris</strong>-Unternehmensgruppe.<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Unternehmensberatungs</strong>-GmbH<br />
Von-der-Wettern-Straße 11, 51149 Köln<br />
Geschäftsführung:<br />
Dipl.-Kfm. Matthias Hennke<br />
Dipl.-Kfm. Rainer Kenntemich<br />
Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln,<br />
Registergericht Köln, HRB 52005<br />
Redaktionsleitung:<br />
Michael Basangeac, Soziologe M. A.<br />
Tel. 02203 | 8997-153, Fax 02203 | 8997-197<br />
E-Mail: m.basangeac@solidaris.de<br />
Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 17. Oktober <strong>2012</strong><br />
Auflage: 3.400 Stück<br />
Gestaltung: Pauli-Bach und Lewald GmbH, Köln<br />
Satz, Lithografie und Druck: Flock Druck GmbH, Köln<br />
Nachdruck auch auszugsweise nur in Absprache mit der Redaktions<br />
leitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann<br />
trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden.<br />
Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen<br />
Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.<br />
<strong>Solidaris</strong> <strong>Information</strong> | 4/<strong>2012</strong>