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Ausgabe 13 / 2013 - Treuen

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SEITE 14<br />

DONNERSTAG, 4. JULI 20<strong>13</strong><br />

<strong>13</strong>. AUSGABE<br />

Beschluss 26-3 / 03 / <strong>13</strong><br />

Winterdienst<br />

Beschlüsse über die Annahme der Option auf Verlängerung der Übertragungsverträge<br />

verbunden mit einer Preisanpassung<br />

Beschluss:<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> beschließt die Übertragung des Winterdienstvertrages<br />

Lose 1, 2, 3 und 5 auf die Fa. Jacob, Pfaffengrün für weitere 2 Jahre<br />

(20<strong>13</strong>/2014 und 2014/2015), verbunden mit der Preisanpassung des Stundensatzes<br />

auf 67,80 € brutto, vorbehaltlich der schriftlichen Erklärung bis zum<br />

17.06.20<strong>13</strong> zum Austritt aus dem Vertrag durch Herrn Pammler.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23<br />

davon anwesend: 18<br />

Ja-Stimmen: 10<br />

Nein-Stimmen: 3<br />

Stimmenthaltungen: 5<br />

Beschluss 27 / 03 / <strong>13</strong><br />

Sanierung „Stadtkern <strong>Treuen</strong>“<br />

hier: Beschluss über die Vorbereitung der Abrechnung des Sanierungsgebietes<br />

und Gewährung eines Verfahrensnachlasses bei der vorzeitigen Ablösung von<br />

Ausgleichsbeträgen<br />

Sachlage:<br />

Der Gutachterausschuss des Vogtlandkreises hat auf Antrag der Stadt <strong>Treuen</strong><br />

Gutachten zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung (Ermittlung<br />

der zonalen Anfangs- und Endwerte) nach § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch<br />

(BauGB) für das Sanierungsgebiet „Stadtkern <strong>Treuen</strong>“ einschließlich der „Südlichen<br />

Erweiterung“ angefertigt und diese der Stadt am 12.03.20<strong>13</strong> vorgelegt. Es<br />

wurden vorläufige, sanierungsbedingte zonale Bodenwertsteigerungen per<br />

31.12.2010 für 19 Zonen ermittelt. Der Stadtrat wurde in seiner Sitzung am<br />

27.03.20<strong>13</strong> darüber informiert und ihm Gelegenheit gegeben die zonalen Einzelgutachten<br />

in der Bauverwaltung einzusehen.<br />

Die Stadt ist zur Erhebung der Ausgleichsbeträge (Differenz zwischen Anfangswert<br />

und Endwert) gesetzlich gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB verpflichtet, ein<br />

Ermessen besteht nicht. Mit § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB liegen die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen vor, den Ausgleichsbetrag bereits vor Abschluss des Sanierungsverfahrens<br />

mittels einer Vereinbarung abzulösen. Mit dem Abschluss der<br />

Ablösevereinbarung wird eine endgültige und sowohl für den Grundstückseigentümer<br />

wie auch die Kommune verbindliche Regelung getroffen. Für die Beteiligten<br />

besteht nach Abschluss Rechtssicherheit. Weitere Vorteile einer Ablösung sind:<br />

1 Einsparung von Aufwand der Verwaltung für Einzelgutachten und Kosten<br />

im Rahmen der späteren Bescheiderteilung sowie für die Beitreibung,<br />

1 Einsatz/ Verbleib der Mittel im Fördergebiet<br />

1 Vermeidung von Prozessrisiko<br />

1 Leichtere kommunalpolitische Durchsetzbarkeit.<br />

Bei Anwendung der Regelung zum Verfahrensnachlass nach der Verwaltungsvorschrift<br />

zur Förderung der Städtebaulichen Erneuerung im Freistaat Sachsen<br />

(VwV StBauE vom 20.08.2009, Abschnitt B, Ziff. 21.3) ist darüber hinaus für die<br />

Grundstückseigentümer ein finanzieller „Bonus“ in Form eines Nachlasses bis zu<br />

20 % möglich. In den Hinweisen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern<br />

(SMI) vom 18.04.2011 zu Verfahrensabschlägen bei vorzeitiger Ablösung wird<br />

erklärt, dass keine Verpflichtung der Stadt zur Gewährung von Verfahrensnachlässen<br />

besteht.<br />

Vor dem Hintergrund der umfassenden Ausschöpfung der gesetzlichen Einnahmemöglichkeiten<br />

und Deckung des notwendigen Finanzbedarfes für die städtebaulichen<br />

Maßnahmen liegt die Entscheidung über den Nachlass in der Ausübung<br />

des pflichtgemäßen Ermessens der Stadt. Mit dem Verfahrensnachlass soll das<br />

Risiko, dass Sanierungsziele und damit die gutachterlich prognostizierten Bodenwertsteigerungen<br />

nicht erreicht werden, zugunsten der Ausgleichsbetragspflichtigen<br />

verringert werden. Für die Stadt <strong>Treuen</strong> rechtfertigt sich der Nachlass, da<br />

zum Einen die Verwirklichung der Sanierungsmaßnahmen im Areal Dunkelgasse<br />

noch nicht als gesichert gilt. Zum Anderen hat die Stadt <strong>Treuen</strong> eine Vielzahl von<br />

Maßnahmen gemäß der Rahmenplanung der Stadt <strong>Treuen</strong> in der Fassung vom<br />

01.05.2009 „auf Eis gelegt“.<br />

Die Ablösung mit Nachlass kann bis maximal 1 Jahr vor Abschluss der Sanierungsmaßnahme<br />

„Stadtkern <strong>Treuen</strong>“ eingeräumt werden. Zu diesem Zeitpunkt<br />

ist hinreichend bekannt, welche wertbeeinflussenden Maßnahmen noch offen<br />

sind. Deshalb wird vom SMI angeregt, die Verfahrensnachlässe sachgerecht,<br />

unter Berücksichtigung der im Zeitverlauf sich stetig reduzierenden Wertermittlungsunsicherheit<br />

zu staffeln. Vor dem Hintergrund des Abschlusses der Sanierungsdurchführung<br />

zum 31.12.2016 wird vorgeschlagen, den Verfahrensnachlass<br />

wie folgt zu staffeln:<br />

1 bei Abschluss der Vereinbarung bis 31.01.2014 => 20 % Nachlass<br />

1 bei Abschluss der Vereinbarung bis 30.06.2014 => 10 % Nachlass<br />

1 Vereinbarung ab 01.07.2014 => ohne Nachlass.<br />

Dazu soll durch die Stadtverwaltung an jeden Eigentümer im Sanierungsgebiet<br />

ein Informationsschreiben und die Ablösevereinbarung versandt werden. Vorab<br />

erfolgt eine Information im <strong>Treuen</strong>er Landbote.<br />

Zur Vermeidung unbilliger Härten ist § 155 Abs. 4 BauGB und für Stundung und<br />

Erlass nach landesrechtlichen Vorschriften § 155 Abs. 5 BauGB die rechtliche<br />

Grundlage.<br />

Beschluss:<br />

1. Der Stadtrat der Stadt <strong>Treuen</strong> nimmt die zum Stichtag 31.12.2010 vom Gutachterausschuss<br />

Vogtlandkreis festgestellten, sanierungsbedingten zonalen<br />

Bodenwertsteigerungen zur Kenntnis.<br />

2. Zur vorzeitigen und endgültigen Ablösung des gemäß § 154 BauGB zu entrichtenden<br />

Ausgleichsbetrages wird der Abschluss von Vereinbarungen zwischen<br />

der Stadt <strong>Treuen</strong> und den Eigentümern unter Anwendung des gemäß<br />

VwV StBauE vom 20.08.2009, Abschnitt B, Ziff. 21.3 zulässigen Verfahrensnachlasses<br />

angeboten.<br />

Der Nachlass wird wie folgt gestaffelt:<br />

1 bei Abschluss der Vereinbarung bis 31.01.2014 => 20 % Nachlass<br />

1 bei Abschluss der Vereinbarung bis 30.06.2014 => 10 % Nachlass<br />

1 Vereinbarung ab 01.07.2014 => ohne Nachlass.<br />

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die betreffenden Grundstückseigentümer zu<br />

informieren und eine Ablösevereinbarung anzubieten.<br />

Abstimmungsergebnis:<br />

Gesetzl. Anzahl der Stadträte (einschl. Bgm. als Vors.): 23<br />

davon anwesend: 18<br />

Ja-Stimmen: 9<br />

Nein-Stimmen: 3<br />

Stimmenthaltungen: 0<br />

Bemerkung:<br />

Aufgrund des § 20 Abs. 1 der Sächs. Gemeindeordnung waren 6 Stadträte von der Beratung<br />

und Abstimmung ausgeschlossen.<br />

Beschluss 28 / 03 / <strong>13</strong><br />

Beschluss zur Grundstücksveräußerung<br />

hier: Flurstück-Nr. 103/6, Gemarkung Schreiersgrün<br />

Sachlage:<br />

Das unbebaute Flurstück 103/6 der Gemarkung Schreiersgrün in Größe von<br />

829 m² befindet sich „Am Wartenberg“ und steht im Eigentum der Stadt <strong>Treuen</strong><br />

(Grundbuch <strong>13</strong>37-565-0).<br />

Mit Schreiben vom 01.10.2012 stellte Herr Steffen Stranz für sich und seine Frau<br />

Susann Stranz (wohnhaft Am Fronberg 11, Schreiersgrün) einen Antrag zum Erwerb<br />

des Flurstückes für eine spätere Bebauung.

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