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Ausgabe 13 / 2013 - Treuen

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SEITE 6<br />

DONNERSTAG, 4. JULI 20<strong>13</strong><br />

<strong>13</strong>. AUSGABE<br />

(2) Die Ortsfeuerwehr <strong>Treuen</strong> wirkt im Katastrophenschutz des Vogtlandkreises mit.<br />

(3) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr<br />

<strong>Treuen</strong> nach Absprache mit dem Gemeindewehrleiter zu Hilfeleistungen bei<br />

der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.<br />

§ 3 Aufnahme in die Feuerwehr<br />

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr<br />

<strong>Treuen</strong> sind:<br />

1. die Vollendung des 16. Lebensjahres,<br />

2. die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst,<br />

3. die charakterliche Eignung,<br />

4. die Bereitschaft zur Teilnahme an der Aus- und Fortbildung<br />

(2) Die Bewerber sollen im Gebiet der Gemeinde <strong>Treuen</strong> wohnhaft sein und dürfen<br />

in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss<br />

kann Ausnahmen zulassen.<br />

(3) Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG<br />

sein.<br />

(4) Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.<br />

(5) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den jeweiligen Ortswehrleiter zu richten.<br />

Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter im Einvernehmen<br />

mit dem Ortswehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.<br />

Bei Aufnahme erhält der Angehörige einen Dienstausweis. Im Übrigen<br />

gilt § 18 Abs. 1 und 2 SächsBRKG.<br />

(6) Die Probezeit beträgt ein halbes Jahr. Wenn Angehörige der Jugendfeuerwehr<br />

oder aus einer anderen Feuerwehr übernommen werden und dort mehr als<br />

1 Jahr Dienst verrichtet haben, entfällt die Probezeit.<br />

(7) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für die Ablehnung<br />

des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven<br />

Feuerwehrdienstes<br />

(1) Der Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr<br />

<strong>Treuen</strong><br />

a) gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig<br />

ist,<br />

b) ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG<br />

wird oder<br />

c) aus der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> aufgrund fortgesetzter Nachlässigkeit<br />

im Dienst aus schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht sowie grob unkameradschaftlichen<br />

Verhaltens entlassen oder ausgeschlossen wird.<br />

(2) Über die Entlassung und den Ausschluss entscheidet der Bürgermeister mit<br />

dem Gemeindewehrleiter nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses.<br />

Der Ausschluss ist durch schriftlichen Bescheid unter Angabe<br />

der Gründe bekannt zu geben.<br />

Auf Antrag kann eine Bescheinigung über die Dauer der Dienstzeit, Dienstgrad<br />

und die zuletzt ausgeübte Funktion erstellt werden.<br />

(3) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in<br />

der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> für ihn aus persönlichen oder beruflichen<br />

Gründen eine besondere Härte bedeutet.<br />

(4) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes<br />

in eine andere Gemeinde unverzüglich dem jeweiligen Ortswehrleiter schriftlich<br />

anzuzeigen. Auf schriftlichen Antrag ist er aus dem Feuerwehrdienst zu<br />

entlassen. Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen<br />

die Dienstausübung in der Ortsfeuerwehr aufgrund der Verlegung<br />

des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.<br />

§ 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr<br />

(1) Die aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsfeuerwehren haben das Recht:<br />

- den Ortswehrleiter,<br />

- seinen Stellvertreter,<br />

- den Jugendfeuerwehrwart,<br />

- die Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses,<br />

- die Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses,<br />

- den Gemeindewehrleiter und<br />

- den stellvertretenden Gemeindewehrleiter zu wählen.<br />

(2) Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> sind für die Teilnahme an<br />

Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus und Fortbildung nach Maßgabe<br />

des § 61 Abs. 1 SächsBRKG von der Arbeit freizustellen. Die Freistellung ist<br />

von der Stadt beim Arbeitgeber oder Dienstherren zu erwirken.<br />

(3) Angehörige der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong>, die regelmäßig aktiven Feuerwehrdienst<br />

leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung<br />

regelt § 19 dieser Satzung. Die Entschädigung wird nach<br />

Maßgabe der SächsFwVO vom 21.10.2005 in der jeweils gültigen Fassung<br />

gewährt.<br />

(4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> erhalten auf Antrag die Auslagen,<br />

die ihnen durch die Ausübung des Feuerwehrdienstes einschließlich der Teilnahme<br />

an der Aus und Fortbildung entstehen von der Stadt erstattet, sowie Sachschäden,<br />

die ihnen in Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, ersetzt.<br />

(5 Jeder aktive Angehörige der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> soll im Jahr mindestens<br />

40 Ausbildungsstunden absolvieren.<br />

(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> haben die ihnen<br />

aus der Mitgliedschaft erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.<br />

Sie sind insbesondere verpflichtet:<br />

a) am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig und<br />

pünktlich teilzunehmen,<br />

b) sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrhaus einzufinden,<br />

c) den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,<br />

d) im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen<br />

und sich den anderen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> gegenüber<br />

kameradschaftlich zu verhalten,<br />

e) die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den<br />

Feuerwehrdienst zu beachten und<br />

f) die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen<br />

gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.<br />

(7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr <strong>Treuen</strong> schuldhaft die ihm<br />

obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter nach Anhörung<br />

des jeweiligen Ortswehrleiters<br />

a) einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,<br />

b) die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder<br />

c) den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen.<br />

Dem Angehörigen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten<br />

Vorwürfen zu äußern.<br />

§ 6 Jugendfeuerwehr<br />

(1) In die Jugendfeuerwehr können in der Regel Kinder und Jugendliche zwischen<br />

dem 10. und vollendetem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Bei körper-

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