15.09.2014 Aufrufe

Oktober - THW-historische Sammlung

Oktober - THW-historische Sammlung

Oktober - THW-historische Sammlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

der von den Ländern unter Heranziehung<br />

von Dienstpflichtigen aufgestellt<br />

werden soll, sind insgesamt<br />

200 000 Mann vorgesehen. Davon<br />

wären etwa 5000 hauptamtliche<br />

Kräfte für den Ausbildungsbetrieb.<br />

In besonderen Ausbildungsstätten<br />

sollen ständig etwa 15 000 Dienstpflichtige<br />

zu einer dreimonatigen<br />

Ausbildung zusammengezogen werden;<br />

mit den Ausbildern ergibt sich<br />

damit eine jederzeit verfügbare Ein-<br />

Die Auswirkung der geplanten<br />

Neuregelung auf die dem Technischen<br />

Hilfswerk mit dem Gründungserlaß<br />

vom 25. August 1953<br />

übertragenen Aufgaben kann wie<br />

folgt umrissen werden:<br />

Die erste <strong>THW</strong>-Aufgabe "Leistung<br />

technischer Hilfe bei Katastrophen<br />

und Unglücksfällen größeren Ausmaßes"<br />

wird durch die neuen Maßnahmen<br />

nicht berührt. Nach wie vor<br />

ist der Katastrophenschutz Aufgabe<br />

der Länder, und das Technische<br />

Hilfswerk wird nur auf Anforderung<br />

tätig. Es ist nicht daran gedacht, dem<br />

Zivilschutzkorps friedensmäßige Katastrophenaufgaben<br />

zuzuweisen. Nur<br />

bei ganz besonderen Katastrophen­<br />

Situationen soll der Bundesinnenminister<br />

den Einsatz des Zivilschutzkorps<br />

verfügen können, ähnlich wie<br />

dies für einen Katastropheneinsatz<br />

der Bundeswehr durch den Bundesverteidigungsminister<br />

vorgesehen ist.<br />

satzstärke von etwa 20000 Mann.<br />

An die Ausbildung werden sich mehrere<br />

Reserveübungen anschließen.<br />

Beim Zivilschutzkorps soll das Milizprinzip<br />

eingeführt werden; der<br />

Dienstpflichtige erhält also nach seiner<br />

Ausbildung die Einsatzbekleidung<br />

und die wichtigen persönlichen<br />

Ausrüstungsgegenstände a usgehändigt,<br />

im Bedarfsfall hat er sich an<br />

bestimmten Sammelpunkten einzufinden.<br />

Einheit der Aufgaben gesichert<br />

Hinsichtlich der zweiten <strong>THW</strong>­<br />

Aufgabe "Leistung technischer Dienste<br />

im zivilen Luftschutz" ist davon<br />

auszugehen, daß es zu den unabdingbaren<br />

Zivilschutzmaßnahmen im<br />

örtlichen Bereich gehören muß, die<br />

wichtigsten Versorgungseinrichtungen<br />

betriebsfähig zu erhalten oder<br />

eine Wiederherstellung nach Angriffshandlungen<br />

zu gewährleisten.<br />

Für das Technische Hilfswerk bietet<br />

sich hier ein weites Betätigungsfeld,<br />

denn in den meisten Kreisen<br />

sind alle wichtigen Versorgungseinrichtungen<br />

anzutreffen. Allerdings<br />

wird den Möglichkeiten des Technischen<br />

Hilfswerks dann eine Grenze<br />

gesetzt sein, wenn es sich um hochtechnisierte<br />

Spezialeinrichtungen<br />

handelt, die nur durch besonders<br />

erfahrenes Fachpersonal betrieben<br />

und instand gesetzt weroen können.<br />

Hier müßten Absprachen mit den<br />

betreffenden Werken getroffen werden.<br />

Die Einschaltung des Zivilschutzleiters<br />

würde allenfalls zur<br />

Dienstverpflichtung von Fachkräften<br />

erforderlich sein.<br />

Die dem Technischen Hilfswerk<br />

im Rahmen des örtlichen Zivilschutzes<br />

zugedachten technischen Dienste<br />

werden also sehr vielsei tig sein,<br />

und es besteht die Gefahr, daß die<br />

<strong>THW</strong>-Helfer diese technischen Dienste<br />

bevorzugen. Es bedarf daher<br />

eines besonderen Lenkungsgeschikkes,<br />

um die Helfer auch für die<br />

wichtige Aufgabe des Bergungsdienstes<br />

zu begeistern.<br />

Die dritte <strong>THW</strong>-Aufgabe "Leistung<br />

technischer Hilfe bei der Beseitigung<br />

von öffentlichen Notständen<br />

.. ." ist eine rein friedensmäßige<br />

Angelegenheit, die durch die<br />

Neuregelung nicht betroffen wird.<br />

Nach der Grundkonzeption der<br />

geplanten Neuregelung ist der<br />

Schwimmbrückenbau eine ausgesprochen<br />

überörtL.tche Maßnahme<br />

und damit nicht mehr Angelegenheit<br />

einer Hilfsorganisation, handelt es<br />

sich doch hier 'um die Schaffung von<br />

einigen wenigen Flußübergängen für<br />

die im Verteidigungsfall zu erwartenden<br />

Flüchtlingsströme. Den hierfür<br />

erforderlichen Einheiten können<br />

keine bestimmten Einsatzbereiche<br />

zugewiesen werden; sie haben mit<br />

besonders harten Einsatzbedingungen<br />

zu rechnen. Um den gestellten<br />

Anforderungen gerecht zu werden,<br />

müssen Auswahl, Ausbildung und<br />

Führung der Männer nach besonders<br />

strengen Gesichtspunkten erfolgen.<br />

Der Schwimmbrückenbau ist vielen<br />

<strong>THW</strong>-Helfern besonders ans<br />

Herz gewachsen, und sein Herauslösen<br />

aus dem Technischen Hilfswerk<br />

könnte Enttäuschung verursachen.<br />

Andererseits bieten sich ähnliche<br />

Aufgaben auf örtlicher Ebene,<br />

denn in jedem an einem Gewässer<br />

gelegenen Ort werden für den Bedarfsfall<br />

Vorbereitungen zur Sicherstellung<br />

von übersetzmöglichkeiten<br />

in Gestalt von Behelfsbrücken und<br />

Fähren zu treffen sein. Die im<br />

Schwimmbrückenbau ausgebildeten<br />

<strong>THW</strong>-Helfer werden hier sehr sinnvoll<br />

und befriedigend eingesetzt werden<br />

können.<br />

Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt<br />

Die Ausführungen von Ministerialdirektor<br />

Thomsen, denen eine Stu-':<br />

die über die Erfahrungen beim Aufbau<br />

des LSHD und über die Notwendigkeit<br />

einer Neuregelung zugrunde<br />

~ a ,g, ließen keinen Zweifel<br />

daran, daß eine Lösung angestrebt<br />

wird, die den Erwartungen<br />

der freiwilligen Hilfsorganisationen<br />

Rechnung trägt.<br />

Aus der. Sicht des Technischen<br />

Hilfswerks ist es zu begrüßen, daß<br />

seine Ortsverbände von der Mitarbeit<br />

beim Aufstellen überörtlicher<br />

Bergungsbereitschaften und Einheiten<br />

für den Schwimmbrückenbau befreit<br />

und ausschließlich im örtlichen Bereich<br />

des künftigen Zivilschutzes<br />

tätig werden sollen. Dadurch werden<br />

die Einheit der AufgabensteIlung<br />

nach dem Gründungserlaß vom<br />

25. August 1953 sowie die Einheit<br />

des organisatorischen Gefüges und<br />

der Zuständigkeit wiedergewonnen,<br />

die bei der seitherigen Regelung<br />

manche empfindliche Einbuße erlitten<br />

haben.<br />

Es ist keineswegs zu befürchten,<br />

daß die stehenden Verbände des<br />

überörtlichen Zivilschutzes dank<br />

ihrer straffen Organisation, der<br />

langfristigen Ausbildung und einer<br />

besseren Ausrüstung den örtlichen<br />

Zivilschutz, den freiwilligen Zivilschutzdienst,<br />

etwa an die Wand spielen<br />

könnten. Der örtliche Zivilschutz<br />

wird vielmehr am Schauplatz etwaiger<br />

Ereignisse immer die erstrangige<br />

Aufgabe zu erfüllen haben, und nur<br />

dann, wenn er dazu aus eigenen<br />

Kräften nicht mehr in der Lage sein<br />

sollte, werden zu seiner Verstärkung<br />

Einheiten des überörtlichen<br />

Zivilschutzkorps eingesetzt werden<br />

müssen.<br />

Daß Jlür den örtlichen Zivilschutz<br />

der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt<br />

wird, bedeutet eine Aufwertung<br />

der freiwilligen Hilfsbereitschaft<br />

des verantwortungsbewußten<br />

Staatsbürgers, die mit Recht als tragendes<br />

Fundament des Willens zur<br />

Selbstbehauptung angesehen wird,<br />

der im Zivilschutzdienst Ausdruck<br />

finden soll.<br />

Die Landes- und Ortsbeauftragten<br />

der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,<br />

die an der Besprechung teilnahmen,<br />

stimmten deshalb der geplanten<br />

Neuregelung, die hier nur<br />

in ihren Grundzügen dargestellt<br />

werden konnte, zu. Ein Gesetzentwurf,<br />

der auf diesen überlegungen<br />

aufbaut, wird innerhalb der Bundesregierung<br />

vorbereitet und jedenfalls<br />

noch in diesem Jahr dem Bundestag<br />

zugeleitet werden, der dann darüber<br />

zu beschließen hat. Die gesetzliche<br />

Regelung wird jedoch voraussichtlich<br />

noch einige Zeit in Anspruch<br />

nehmen.<br />

Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes<br />

muß mit einer gewissen Anlaufzeit<br />

gerechnet werden, bis die<br />

ersten Kaderverbände eines Zivilschutzkorps<br />

auJigesteUt sind. Bis<br />

dahin muß d ie AufstelLung des Luftschutzhilfsdienstes<br />

auf der gegenwärtigen<br />

R€chtsgrundlage in Zusammenarbeit<br />

mit den freiwilligen Hilfsorganisationen<br />

wie bisher weitergehen,<br />

wenn nicht eine bedrohliche<br />

Lücke entstehen soll. Das Technische<br />

Hilfswerk wird dazu auf dem Gebiete<br />

des Bergungsdienstes weiter<br />

nach Kräften beitragen. J. F.<br />

3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!