Nr. 15 /26.07.2013 - Marquartstein
Nr. 15 /26.07.2013 - Marquartstein
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<strong>Nr</strong>. <strong>15</strong>/13 - 9 -<br />
Erlass einer Entwicklungssatzung<br />
für den Ortsteil Süssen<br />
Der Gemeinderat <strong>Marquartstein</strong> hat in seiner Sitzung am<br />
18.02.2013 die Entwicklungssatzung für den Ortsteil Süssen in<br />
der Fassung vom 18.02.2013 gemäß § 34 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB<br />
als Satzung beschlossen.<br />
Die Entwicklungssatzung liegt ab Veröffentlichung dieser<br />
Bekanntmachung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Marquartstein</strong>, Zimmer Bauamt, während der allgemeinen<br />
Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen<br />
werden. Über den Inhalt der Entwicklungssatzung wird auf Verlangen<br />
Auskunft erteilt.<br />
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt die Entwicklungssatzung<br />
mit der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gemäß § 2<strong>15</strong> des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim<br />
Zustandekommen einer entsprechenden Satzung unbeachtlich,<br />
wenn sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.<br />
1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
der Entwicklungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln<br />
nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung<br />
der Entwicklungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder<br />
die Mängel begründen soll, ist darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4<br />
des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />
zulässige Nutzung durch diese Entwicklungssatzung und über<br />
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
<strong>Marquartstein</strong>, 26. Juli 2013<br />
gez. Oberhorner<br />
Änderung des Bebauungsplanes<br />
„Piesenhausen Süd“ der<br />
Gemeinde <strong>Marquartstein</strong><br />
im Bereich des Grundstückes Fl.-<strong>Nr</strong>. 2317 an der<br />
Unterleiten (Toni Entfellner)<br />
Der Gemeinderat <strong>Marquartstein</strong> hat am 08.07.2013 für das<br />
Grundstück Fl.-<strong>Nr</strong>. 2317 an der Unterleiten die Änderung des<br />
Bebauungsplanes „Piesenhausen Süd“ gemäß dem Änderungsplan<br />
des Architekten Toni Entfellner, <strong>Marquartstein</strong>, in<br />
der Fassung vom 02.04.13 samt Begründung als Satzung<br />
beschlossen.<br />
Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde nach § 13<br />
BauGB durchgeführt und bedurfte weder der Genehmigung<br />
noch der Anzeige.<br />
Der Änderungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung<br />
dieser Bekanntmachung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Marquartstein</strong>, Zimmer Bauamt, während der allgemeinen<br />
Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen<br />
werden. Über den Inhalt des Änderungsplanes wird auf Verlangen<br />
Auskunft erteilt.<br />
<strong>Marquartstein</strong><br />
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt die Änderung<br />
des Bebauungsplanes mit der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gemäß § 2<strong>15</strong> des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim<br />
Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn<br />
sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />
und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln<br />
nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des<br />
Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4<br />
des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />
zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das<br />
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
<strong>Marquartstein</strong>, 26. Juli 2013<br />
gez. Oberhorner<br />
Änderung des Bebauungsplanes „Bruckfeld“<br />
der Gemeinde <strong>Marquartstein</strong><br />
im Bereich des Grundstückes Fl.-<strong>Nr</strong>. 322/1 an<br />
der Enzianstraße (Guggenmos)<br />
Der Gemeinderat <strong>Marquartstein</strong> hat am 08.07.2013 für das<br />
Grundstück Fl.-<strong>Nr</strong>. 322/1 an der Enzianstraße die Änderung<br />
des Bebauungsplanes „Bruckfeld“ gemäß dem Änderungsplan<br />
des Büros Sprus Design GmbH, Grassau, in der Fassung vom<br />
27.05.13 samt Begründung als Satzung beschlossen.<br />
Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde nach § 13<br />
BauGB durchgeführt und bedurfte weder der Genehmigung<br />
noch der Anzeige.<br />
Der Änderungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung<br />
dieser Bekanntmachung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft<br />
<strong>Marquartstein</strong>, Zimmer Bauamt, während der allgemeinen<br />
Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen<br />
werden. Über den Inhalt des Änderungsplanes wird auf Verlangen<br />
Auskunft erteilt.<br />
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt die Änderung<br />
des Bebauungsplanes mit der Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gemäß § 2<strong>15</strong> des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von<br />
Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim<br />
Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn<br />
sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />
und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />
nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />
des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend<br />
gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln<br />
nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des<br />
Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />
worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel<br />
begründen soll, ist darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4<br />
des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />
zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das<br />
Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
<strong>Marquartstein</strong>, 26. Juli 2013<br />
gez. Oberhorner