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Nr. 15 /26.07.2013 - Marquartstein

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<strong>Nr</strong>. <strong>15</strong>/13 - 9 -<br />

Erlass einer Entwicklungssatzung<br />

für den Ortsteil Süssen<br />

Der Gemeinderat <strong>Marquartstein</strong> hat in seiner Sitzung am<br />

18.02.2013 die Entwicklungssatzung für den Ortsteil Süssen in<br />

der Fassung vom 18.02.2013 gemäß § 34 Abs. 4 <strong>Nr</strong>. 2 BauGB<br />

als Satzung beschlossen.<br />

Die Entwicklungssatzung liegt ab Veröffentlichung dieser<br />

Bekanntmachung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Marquartstein</strong>, Zimmer Bauamt, während der allgemeinen<br />

Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen<br />

werden. Über den Inhalt der Entwicklungssatzung wird auf Verlangen<br />

Auskunft erteilt.<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt die Entwicklungssatzung<br />

mit der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gemäß § 2<strong>15</strong> des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim<br />

Zustandekommen einer entsprechenden Satzung unbeachtlich,<br />

wenn sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>.<br />

1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

der Entwicklungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln<br />

nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung<br />

der Entwicklungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder<br />

die Mängel begründen soll, ist darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4<br />

des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />

zulässige Nutzung durch diese Entwicklungssatzung und über<br />

das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

<strong>Marquartstein</strong>, 26. Juli 2013<br />

gez. Oberhorner<br />

Änderung des Bebauungsplanes<br />

„Piesenhausen Süd“ der<br />

Gemeinde <strong>Marquartstein</strong><br />

im Bereich des Grundstückes Fl.-<strong>Nr</strong>. 2317 an der<br />

Unterleiten (Toni Entfellner)<br />

Der Gemeinderat <strong>Marquartstein</strong> hat am 08.07.2013 für das<br />

Grundstück Fl.-<strong>Nr</strong>. 2317 an der Unterleiten die Änderung des<br />

Bebauungsplanes „Piesenhausen Süd“ gemäß dem Änderungsplan<br />

des Architekten Toni Entfellner, <strong>Marquartstein</strong>, in<br />

der Fassung vom 02.04.13 samt Begründung als Satzung<br />

beschlossen.<br />

Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde nach § 13<br />

BauGB durchgeführt und bedurfte weder der Genehmigung<br />

noch der Anzeige.<br />

Der Änderungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung<br />

dieser Bekanntmachung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Marquartstein</strong>, Zimmer Bauamt, während der allgemeinen<br />

Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen<br />

werden. Über den Inhalt des Änderungsplanes wird auf Verlangen<br />

Auskunft erteilt.<br />

<strong>Marquartstein</strong><br />

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt die Änderung<br />

des Bebauungsplanes mit der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gemäß § 2<strong>15</strong> des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim<br />

Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn<br />

sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />

und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln<br />

nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des<br />

Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4<br />

des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />

zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das<br />

Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

<strong>Marquartstein</strong>, 26. Juli 2013<br />

gez. Oberhorner<br />

Änderung des Bebauungsplanes „Bruckfeld“<br />

der Gemeinde <strong>Marquartstein</strong><br />

im Bereich des Grundstückes Fl.-<strong>Nr</strong>. 322/1 an<br />

der Enzianstraße (Guggenmos)<br />

Der Gemeinderat <strong>Marquartstein</strong> hat am 08.07.2013 für das<br />

Grundstück Fl.-<strong>Nr</strong>. 322/1 an der Enzianstraße die Änderung<br />

des Bebauungsplanes „Bruckfeld“ gemäß dem Änderungsplan<br />

des Büros Sprus Design GmbH, Grassau, in der Fassung vom<br />

27.05.13 samt Begründung als Satzung beschlossen.<br />

Diese Änderung des Bebauungsplanes wurde nach § 13<br />

BauGB durchgeführt und bedurfte weder der Genehmigung<br />

noch der Anzeige.<br />

Der Änderungsplan liegt samt Begründung ab Veröffentlichung<br />

dieser Bekanntmachung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft<br />

<strong>Marquartstein</strong>, Zimmer Bauamt, während der allgemeinen<br />

Dienststunden öffentlich aus, und kann dort eingesehen<br />

werden. Über den Inhalt des Änderungsplanes wird auf Verlangen<br />

Auskunft erteilt.<br />

Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches tritt die Änderung<br />

des Bebauungsplanes mit der Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gemäß § 2<strong>15</strong> des Baugesetzbuches ist eine Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim<br />

Zustandekommen eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn<br />

sie im Falle einer Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 1<br />

und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften<br />

nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung<br />

des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend<br />

gemacht worden sind, oder im Falle von Abwägungsmängeln<br />

nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des<br />

Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht<br />

worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel<br />

begründen soll, ist darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4<br />

des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />

zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das<br />

Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />

<strong>Marquartstein</strong>, 26. Juli 2013<br />

gez. Oberhorner

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