21.10.2014 Aufrufe

Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz - Aktionswoche Alkohol

Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz - Aktionswoche Alkohol

Substanzbezogene Störungen am Arbeitsplatz - Aktionswoche Alkohol

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1<br />

Mit zunehmendem Promillegehalt steigt die Unfallgefährdung überdurchschnittlich.<br />

Prävention gesundheitlicher Risiken<br />

<strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong><br />

Die Akteure im betrieblichen Gesundheitsmanagement,<br />

die sich die Gesunderhaltung<br />

der Beschäftigten als oberstes<br />

Ziel für ihre vielseitig gefächerten<br />

Angebote und Maßnahmen gesetzt haben,<br />

wären gut beraten, z. B. unter dem Thema<br />

„Gesunde Ernährung“ die Risiken des<br />

erhöhten <strong>Alkohol</strong>konsums unter ernährungswissenschaftlichen<br />

Gesichtspunkten<br />

zu betrachten (siehe auch Seite 105).<br />

Das Thema hätte unter diesem Aspekt alle<br />

Beschäftigten als Zielgruppe vor Augen<br />

und würde keine Stigmatisierung Einzelner<br />

bedeuten. Den <strong>Alkohol</strong>konsum ständig<br />

mit dem Thema Missbrauch und Abhängigkeit<br />

zu verknüpfen, verstellt den Blick<br />

für eine angemessene Prävention im<br />

Unfallrisiken unter <strong>Alkohol</strong>einfluss<br />

Betrieb. Dabei hat Deutschland nach<br />

Expertenmeinung des Instituts für Epidemiologie<br />

und Sozialmedizin in Greifswald<br />

einen hohen Nachholbedarf in der<br />

Prävention alkoholbezogener Krankheiten<br />

und Todesfälle.<br />

Am <strong>Arbeitsplatz</strong> zeigt sich das Thema<br />

„riskanter <strong>Alkohol</strong>konsum“ in Form von<br />

Restalkohol, mit dem Beschäftigte ihre<br />

Arbeit beginnen beziehungsweise den<br />

Weg zur Arbeit angetreten haben. Sowohl<br />

der Weg zum <strong>Arbeitsplatz</strong> als auch der<br />

Heimweg zählen versicherungsrechtlich<br />

zum Arbeitsverhältnis. Der Versicherungsschutz<br />

kann entfallen, wenn der<br />

Arbeitnehmer alkoholisiert fährt.<br />

0,0 Promille = Unfallrisiko normal<br />

0,3 Promille = 2,0-faches Unfallrisiko über normal<br />

0,6 Promille = 3,0-faches Unfallrisiko über normal<br />

0,8 Promille = 4,5-faches Unfallrisiko über normal<br />

1,0 Promille = 6,5-faches Unfallrisiko über normal<br />

1,2 Promille = 9,5-faches Unfallrisiko über normal<br />

1,5 Promille = 16-faches Unfallrisiko über normal<br />

Der Weg zur Arbeit: <strong>Alkohol</strong>konsum<br />

und Fahrtüchtigkeit<br />

Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit<br />

ständig nachjustiert, um das Unfallgeschehen<br />

unter <strong>Alkohol</strong>einfluss weiter zu<br />

0,0 ‰<br />

0,3 ‰<br />

0,5 ‰<br />

1,1 ‰<br />

1,6 ‰<br />

reduzieren. Die markanten Grenzwerte,<br />

die rechtliche Bedeutung haben, sehen<br />

wie folgt aus:<br />

„absolutes <strong>Alkohol</strong>verbot“ für Fahranfänger in der Probezeit oder vor<br />

Vollendung des 21. Lebensjahres nach dem Straßenverkehrsgesetz, StVG,<br />

Ahndung als Ordnungswidrigkeit einschließlich der Teilnahme an einem<br />

speziellen Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre.<br />

„relative Fahruntüchtigkeit“, d. h., die Fahreignung ist nicht gegeben, wenn<br />

typische Ausfallerscheinungen, Fahrfehler oder konkrete Gefährdungen zu<br />

den 0,3 ‰ hinzutreten und ein Kausalzus<strong>am</strong>menhang angenommen werden<br />

muss. § 316 Strafgesetzbuch, StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr<br />

oder Geldstrafe vor.<br />

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat bereits<br />

2001 die 0,5 ‰ mit voller Strafbewährung in Kraft gesetzt: § 24a StVG.<br />

Ordnungswidrig handelt, wer 0,5 ‰ oder mehr beim Fahren eines Kfz<br />

aufweist, ohne dass er Ausfallerscheinungen – wie bei der 0,3 ‰ - Grenze<br />

aufweisen muss.<br />

„absolute Fahruntüchtigkeit“ wird bei dieser Promillegrenze als sicher<br />

angenommen und mit Sanktionen nach § 316 StGB belegt, d.h., es wird<br />

als Straftat gewertet.<br />

„absolute Fahruntüchtigkeit“ auch beim Führen von nichtmotorisierten<br />

(i. d. R. Fahrräder) Fahrzeugen im Straßenverkehr. Es kann zum Entzug<br />

der Fahrerlaubnis kommen.<br />

Die Unfallstatistik für 2009 gibt folgendes Bild:<br />

· 17.434 <strong>Alkohol</strong>unfälle mit Personenschaden<br />

· 22.175 Menschen wurden verletzt<br />

· 440 Personen starben<br />

Bei allen aufgeführten Übertretungen<br />

drohen neben den genannten Ahndungen<br />

weitere Sanktionen wie Punkte im Verkehrszentralregister<br />

(Flensburg), Fahrverbote<br />

und Führerscheinentzug. Finanzielle<br />

und emotionale Belastungen entstehen<br />

auch durch die Anordnung einer „Medizinisch-Psychologischen<br />

Untersuchung<br />

(MPU)“, deren Gutachten über den Führerscheinerhalt<br />

entscheidet.<br />

Wahrscheinlich haben die gesetzlichen<br />

Maßnahmen gekoppelt mit vermehrten<br />

Kontrollen im Straßenverkehr, aber auch<br />

die Herstellung sicherer Fahrzeuge und<br />

diverse Präventionsk<strong>am</strong>pagnen und nicht<br />

zuletzt die Verantwortungsbereitschaft<br />

des Einzelnen zu einer erheblichen Reduzierung<br />

des Unfallgeschehens im Straßenverkehr<br />

beigetragen.<br />

12<br />

13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!