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TV-L UK NRW.pdf

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Länder <strong>TV</strong>-L<br />

Beschäftigte nicht innerhalb von sechs Monaten entsprechend der erworbenen Qualifikation<br />

durch die Weiterbildungsmaßnahme beschäftigt wird, oder wenn die Beschäftigte wegen<br />

Schwangerschaft oder Niederkunft gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.<br />

4 Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber müssen in<br />

einem angemessenen Verhältnis stehen.<br />

(8) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.<br />

(9) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten<br />

werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.<br />

Hinweis:<br />

Ergänzende Regelungen in den Absätzen 10 bis 12 für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 42 zu Weiterbildung.<br />

Abschnitt II<br />

Arbeitszeit<br />

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit<br />

(1) 1 Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen<br />

a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der festgestellten tatsächlichen<br />

durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit<br />

(tariflich und arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten<br />

Arbeitszeitbestimmungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festgelegten<br />

Grundsätzen errechnet, 1<br />

b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten:<br />

aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten,<br />

bb) Beschäftigte an Universitätskliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern<br />

und psychiatrischen Einrichtungen, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1<br />

Buchstabe d,<br />

cc) Beschäftigte in Straßenmeistereien, Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und<br />

Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz,<br />

dd) Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in<br />

heilpädagogischen Einrichtungen,<br />

ee) Beschäftigte, für die der <strong>TV</strong>öD gilt oder auf deren Arbeitsverhältnis vor der Einbeziehung<br />

in den <strong>TV</strong>-L der <strong>TV</strong>öD angewandt wurde,<br />

ff) Beschäftigte in Kindertagesstätten in Bremen,<br />

gg) Beschäftigte, für die durch landesbezirkliche Vereinbarung eine regelmäßige wöchentliche<br />

Arbeitszeit von 38,5 Stunden festgelegt wurde,<br />

c) beträgt im Tarifgebiet Ost 40 Stunden,<br />

d) beträgt für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 41 (Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte<br />

an Universitätskliniken) im Tarifgebiet West und im Tarifgebiet Ost einheitlich 42 Stunden.<br />

2 Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.<br />

(Satz 2 gilt nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41-43). 3 Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf<br />

fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.<br />

1 siehe Seite 73<br />

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