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TV-L UK NRW.pdf

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Länder<br />

Überleitung in den <strong>TV</strong>L<br />

Bewährungsaufstiege (Fallgruppen- und Zeitaufstiege)<br />

Ein besonderes Überleitungsproblem stellen die Bewährungsaufstiege für die Angestellten (gemeint<br />

sind hier ebenso die Zeit- und Fallgruppenaufstiege) dar, die im bisherigen Tarifrecht, gerade im<br />

Bundes- und Landesbereich sehr häufig waren. Im neuen Tarifrecht - so ist es vereinbart - soll es<br />

weder Zeit-, noch Bewährungs- noch Fallgruppenaufstiege geben.<br />

Aus Sicht der Gewerkschaften waren „Bewährungsaufstiege“ immer vorenthaltener Lohn. Sie<br />

haben deshalb schon lange ihre Abschaffung und die Direkteingruppierung in die entsprechend<br />

höhere Vergütungsgruppe gefordert.<br />

Die Zuordnung einer Tätigkeit zu verschiedenen Entgeltgruppen passt schlecht zu einem stärker<br />

tätigkeitsorientierten Tarifrecht. Insofern ist es sachlich richtig, künftig ein Tätigkeitsniveau dann<br />

auch eindeutig einer Entgeltgruppe zuzuordnen.<br />

a) Bei EG 3, EG 5, 6 und EG 8 erfolgt für die Angestellten eine unterschiedliche Zuordnung<br />

zu Entgeltgruppen - je nach dem, ob sich ein/e Beschäftigte/r noch vor oder bereits nach dem<br />

Bewährungsaufstieg befindet. Insofern führt der Bewährungsaufstieg zu dem Zeitpunkt zur<br />

Höhergruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe des <strong>TV</strong>-L, zu dem im alten Tarifrecht<br />

der Bewährungs-, Zeit- oder Fallgruppenaufstieg erfolgt wäre. Bedingung ist, dass am<br />

1. November 2006 mindestens die Hälfte der für den Aufstieg vorgesehenen Zeit schon erreicht<br />

ist. Die weitere Stufenentwicklung richtet sich nach den Regeln des <strong>TV</strong>-L.<br />

b) Systematisch war in den höheren Angestellten-Gruppen keine Regelung für „verpasste“<br />

Bewährungsaufstiege zu vereinbaren, weil in keinem Fall das Erreichen des Bewährungsaufstiegs<br />

zur Zuordnung zu einer anderen Entgeltgruppe geführt hätte. Das zusätzliche Einkommen<br />

des Bewährungsaufstiegs ist in den zugeordneten Entgeltgruppen im Prinzip eingearbeitet.<br />

Allerdings können die neuen Endvergütungen in vielen Fällen aus mehreren Gründen unter den<br />

bisherigen liegen („Wipp-Funktion“ der neuen Tabelle, also Verlagerung eines Teils des Lebenseinkommens<br />

nach vorn; Zusammenführung von Verheirateten- und Ledigentabelle in einer<br />

einzigen mit dazwischen liegenden Tabellenwerten; Konsequenzen aus der Zusammenführung<br />

der unterschiedlichen „Bund“- und „Gemeinde“-Tabellen mit den Arbeiter/-innen-Tabellen).<br />

Ein Teil der Einkommenssteigerung des Bewährungsaufstiegs wird durch die größeren Abstände<br />

zwischen den einzelnen Stufen erreicht, z. T. werden auch die Einkommen des Bewährungsaufstiegs<br />

im Rahmen der Wipp-Funktion früher erreicht.<br />

Allerdings trifft dies für die übergeleiteten Beschäftigten in den kommenden zwei Jahren nicht<br />

zu. Aufgrund des Moratoriums bleiben die Einkommen in dieser Zeit unverändert. Deshalb<br />

wurde vereinbart:<br />

Bewährungsaufstiege werden (ab EG 9) geldbetragsmäßig bis einschließlich 31. Oktober 2008<br />

zum im alten Tarifrecht fälligen Zeitpunkt durchgeführt. Dies führt im Regelfall in eine neue<br />

Zwischenstufe. Die folgende Stufe wird am 1. November 2008 erreicht.<br />

Systematisch kann dies nicht mit einer Änderung der Eingruppierung verbunden sein, ist<br />

doch die (höhere) Entgeltgruppe bereits bei der Überleitung berücksichtigt worden. So wurde<br />

eine betragsmäßige Berücksichtigung vereinbart, sozusagen eine zweite Zuordnung mit den<br />

Werten des alten Tarifrechts.<br />

c) Alle Aufstiege, die in die Zeit des zweijährigen Moratoriums (November 2006 bis Oktober 2008)<br />

fallen, werden zum Aufstiegszeitpunkt durchgeführt.<br />

Für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte im Pflegedienst ist das zusätzliche Einkommen des<br />

Bewährungs-/Tätigkeits- oder Zeitaufstiegs in den zugeordneten Entgeltgruppen eingearbeitet, so<br />

dass dieser in der Regel nicht mehr vollzogen wird.<br />

Ausnahme: für die in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten im Pflegedienst<br />

wird der Bewährungsaufstieg wie unter Buchst. b) vollzogen.<br />

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