TV-L UK NRW.pdf
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Länder<br />
Überleitung in den <strong>TV</strong>L<br />
Bewährungsaufstiege (Fallgruppen- und Zeitaufstiege)<br />
Ein besonderes Überleitungsproblem stellen die Bewährungsaufstiege für die Angestellten (gemeint<br />
sind hier ebenso die Zeit- und Fallgruppenaufstiege) dar, die im bisherigen Tarifrecht, gerade im<br />
Bundes- und Landesbereich sehr häufig waren. Im neuen Tarifrecht - so ist es vereinbart - soll es<br />
weder Zeit-, noch Bewährungs- noch Fallgruppenaufstiege geben.<br />
Aus Sicht der Gewerkschaften waren „Bewährungsaufstiege“ immer vorenthaltener Lohn. Sie<br />
haben deshalb schon lange ihre Abschaffung und die Direkteingruppierung in die entsprechend<br />
höhere Vergütungsgruppe gefordert.<br />
Die Zuordnung einer Tätigkeit zu verschiedenen Entgeltgruppen passt schlecht zu einem stärker<br />
tätigkeitsorientierten Tarifrecht. Insofern ist es sachlich richtig, künftig ein Tätigkeitsniveau dann<br />
auch eindeutig einer Entgeltgruppe zuzuordnen.<br />
a) Bei EG 3, EG 5, 6 und EG 8 erfolgt für die Angestellten eine unterschiedliche Zuordnung<br />
zu Entgeltgruppen - je nach dem, ob sich ein/e Beschäftigte/r noch vor oder bereits nach dem<br />
Bewährungsaufstieg befindet. Insofern führt der Bewährungsaufstieg zu dem Zeitpunkt zur<br />
Höhergruppierung in die entsprechende Entgeltgruppe des <strong>TV</strong>-L, zu dem im alten Tarifrecht<br />
der Bewährungs-, Zeit- oder Fallgruppenaufstieg erfolgt wäre. Bedingung ist, dass am<br />
1. November 2006 mindestens die Hälfte der für den Aufstieg vorgesehenen Zeit schon erreicht<br />
ist. Die weitere Stufenentwicklung richtet sich nach den Regeln des <strong>TV</strong>-L.<br />
b) Systematisch war in den höheren Angestellten-Gruppen keine Regelung für „verpasste“<br />
Bewährungsaufstiege zu vereinbaren, weil in keinem Fall das Erreichen des Bewährungsaufstiegs<br />
zur Zuordnung zu einer anderen Entgeltgruppe geführt hätte. Das zusätzliche Einkommen<br />
des Bewährungsaufstiegs ist in den zugeordneten Entgeltgruppen im Prinzip eingearbeitet.<br />
Allerdings können die neuen Endvergütungen in vielen Fällen aus mehreren Gründen unter den<br />
bisherigen liegen („Wipp-Funktion“ der neuen Tabelle, also Verlagerung eines Teils des Lebenseinkommens<br />
nach vorn; Zusammenführung von Verheirateten- und Ledigentabelle in einer<br />
einzigen mit dazwischen liegenden Tabellenwerten; Konsequenzen aus der Zusammenführung<br />
der unterschiedlichen „Bund“- und „Gemeinde“-Tabellen mit den Arbeiter/-innen-Tabellen).<br />
Ein Teil der Einkommenssteigerung des Bewährungsaufstiegs wird durch die größeren Abstände<br />
zwischen den einzelnen Stufen erreicht, z. T. werden auch die Einkommen des Bewährungsaufstiegs<br />
im Rahmen der Wipp-Funktion früher erreicht.<br />
Allerdings trifft dies für die übergeleiteten Beschäftigten in den kommenden zwei Jahren nicht<br />
zu. Aufgrund des Moratoriums bleiben die Einkommen in dieser Zeit unverändert. Deshalb<br />
wurde vereinbart:<br />
Bewährungsaufstiege werden (ab EG 9) geldbetragsmäßig bis einschließlich 31. Oktober 2008<br />
zum im alten Tarifrecht fälligen Zeitpunkt durchgeführt. Dies führt im Regelfall in eine neue<br />
Zwischenstufe. Die folgende Stufe wird am 1. November 2008 erreicht.<br />
Systematisch kann dies nicht mit einer Änderung der Eingruppierung verbunden sein, ist<br />
doch die (höhere) Entgeltgruppe bereits bei der Überleitung berücksichtigt worden. So wurde<br />
eine betragsmäßige Berücksichtigung vereinbart, sozusagen eine zweite Zuordnung mit den<br />
Werten des alten Tarifrechts.<br />
c) Alle Aufstiege, die in die Zeit des zweijährigen Moratoriums (November 2006 bis Oktober 2008)<br />
fallen, werden zum Aufstiegszeitpunkt durchgeführt.<br />
Für Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte im Pflegedienst ist das zusätzliche Einkommen des<br />
Bewährungs-/Tätigkeits- oder Zeitaufstiegs in den zugeordneten Entgeltgruppen eingearbeitet, so<br />
dass dieser in der Regel nicht mehr vollzogen wird.<br />
Ausnahme: für die in die Entgeltgruppen 9a bis 9d übergeleiteten Beschäftigten im Pflegedienst<br />
wird der Bewährungsaufstieg wie unter Buchst. b) vollzogen.<br />
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