TV-L UK NRW.pdf
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Länder<br />
Überleitung in den <strong>TV</strong>L<br />
Überleitung in den <strong>TV</strong>-L am 1. November 2006<br />
Alle Tarifbeschäftigten bei den Ländern werden am 1. November 2006 in den neuen<br />
„Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Länder (<strong>TV</strong>-L)“ übergeleitet.<br />
Für Entgelttabelle bzw. Eingruppierungssystematik des <strong>TV</strong>-L gilt:<br />
● Die Unterscheidung von Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeitern wird aufgegeben. Der<br />
Tarifvertrag spricht einheitlich von „Beschäftigten“.<br />
● Die neue Entgelttabelle umfasst 15 Entgeltgruppen. Zunächst bleiben die bisherigen vielfältigen<br />
Eingruppierungsmerkmale Grundlage der Eingruppierung (im wesentlichen: Anlage 1a und 1b<br />
zum BAT/-O sowie die Lohngruppenverzeichnisse für die Arbeiterinnen und Arbeiter).<br />
Mit dieser Begriffsbildung werden auch die bisherigen Begriffe „Lohn-“ und „Vergütungsgruppe“<br />
aufgegeben und vereinheitlicht.<br />
● Der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe wird nur noch tätigkeits- bzw. funktionsabhängig<br />
möglich sein und nicht mehr nach Zeitablauf wie bislang.<br />
● Für noch ausstehende Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege der übergeleiteten<br />
Beschäftigten werden differenzierte Übergangsregelungen und Absicherungen geschaffen.<br />
● Die Entgeltgruppen 1 bis 8 umfassen sechs Stufen, die der Entgeltgruppen 9 bis 15 fünf<br />
Stufen. Sie sind die nach dem 1-2-3-Prinzip aufgebaut: Aus Stufe 1 wird spätestens nach 1 Jahr<br />
Stufe 2 erreicht. In Stufe 2 verbleibt der/die Beschäftigte 2 Jahre, in Stufe 3 drei Jahre, in Stufe 4<br />
vier Jahre; in Stufe 5 fünf Jahre. So erreichen künftige Neueinsteiger die Endstufe (6) nach<br />
15 Jahren und damit erheblich früher als heute. Der weitere Aufstieg ab Stufe 4 kann sich<br />
bei erheblich unterdurchschnittlicher Leistung des/der Beschäftigten verzögern, bei überdurch<br />
schnittlicher Leistung kann die nächste Stufe früher erreicht werden<br />
● Die bisherigen Lebensaltersstufen entfallen grundsätzlich ab 1. November 2006 für bisherige<br />
und neu eingestellte Beschäftigte.<br />
● Die Vergütung für jüngere Beschäftigte am Anfang des Berufslebens wird künftig höher<br />
liegen als bisher, während das Vergütungsniveau der höheren Lebensaltersstufen (der Älteren)<br />
des BAT/-O nicht erreicht wird. (Gilt für Neueingestellte – beachte die Überleitungsregeln für<br />
bisherige Beschäftigte!)<br />
● Der <strong>TV</strong>-L kennt keine familienbezogenen Entgeltbestandteile. Zu betrachten ist hier die Wirkung<br />
für einzelne ins neue Tarifrecht überführte Beschäftigte, für die eine umfängliche Sicherung<br />
vereinbart worden ist auf der einen Seite. Andererseits werden bisherige Personalkostenvolumina<br />
bei Wegfall der Sicherung nicht zugunsten des Arbeitgebers eingespart. Vielmehr wurden sie<br />
umgewidmet, so dass sie auch zukünftig als Bezahlungsvolumina zur Verfügung stehen:<br />
So wurde der Verheiratetenanteil pauschal in der neuen Tabelle berücksichtigt (Differenz<br />
zwischen Ortszuschlagsstufe 1 und 2 mit ca. 55 Euro).<br />
Für die bisherigen familienbezogenen Entgeltbestandteile (nach Familienstand, Kinderzahl) gilt<br />
eine differenzierte Regelung:<br />
● Soweit bei der Überleitung (1. November 2006) Anspruch auf den (vollen) Verheiratetenanteil<br />
im Ortszuschlag besteht, wird dieser Betrag mit überführt. Dieser Betrag ist dauerhaft dynamisch<br />
gesichert (auch wenn sich der Familienstand danach wieder ändert) und nimmt damit<br />
an der weiteren Entwicklung innerhalb des <strong>TV</strong>-L einschl. zukünftiger Tabellenerhöhungen teil.<br />
● Dagegen steht den (übergeleiteten) Beschäftigten der Kinderbetrag im Ortszuschlag bzw.<br />
der Sozialzuschlag für die bis 31. Dezember 2006 geborenen Kindern so lange zu, wie un-<br />
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