TV-L UK NRW.pdf
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Länder<br />
Überleitung in den <strong>TV</strong>L<br />
Beispiel 2:<br />
- bisher EG 9 - Stufe 5 (2.980 Euro)<br />
- Höhergruppierung am 1. 12. 2006 nach EG 10<br />
- Mindest-Betrag 2.980 Euro findet sich in EG 10 in Stufe 4 (3.000 Euro)<br />
- Entgelt ab 1. 12. 2006: 3.030 Euro (2.980 Euro + Garantiebetrag 50 Euro) in Stufe 4<br />
- Nach 4 Jahren (1. 12. 2010): Aufstieg in Stufe 5 mit 3.380 Euro.<br />
Beispiel 3:<br />
- bisher EG (KR)8a - Stufe 5 (2.495 Euro)<br />
- Höhergruppierung am 1. 12. 2006 nach EG (KR) 9b (Stationsleitung mit Eingruppierung KR VI nach VII)<br />
- Betrag mindestens 2.495 Euro findet sich in EG (KR) 9b in Stufe 4 mit 2.730 Euro<br />
- Entgelt ab 1. 12. 2006: 2.730 Euro<br />
- Nach 5 Jahren (1. 12. 2011): Aufstieg in Stufe 5 mit 2.840 Euro.<br />
Leistungsorientierte Vergütung<br />
Im Bereich des <strong>TV</strong>-L wird zum 1. Januar 2007 Leistungsbezahlung eingeführt. Begonnen wird im<br />
Jahr 2007 mit 1 Prozent der Bruttojahresentgelte (12 Prozent der ständigen Monatsentgelte des<br />
Vorjahres) der Tarifbeschäftigten. Um diese Leistungsbezahlung vor dem Zugriff der Haushälter<br />
zu sichern, wird die Ausschüttungspflicht der vollen Summen ausdrücklich tariflich vereinbart.<br />
Grundlage der Leistungsbezahlung sind Zielvereinbarungen oder systematische Leistungsbewertungen<br />
(nach objektiven, nachvollziehbaren Kriterien). Aus dem Beamtenrecht bekannte Beurteilungsverfahren<br />
werden für die Leistungsbezahlung grundsätzlich ausgeschlossen. Dahinter steht der<br />
Ansatz, dass im Prinzip alle Beschäftigten „Leister/innen“ sind (Ausschluss der aus dem Beamtenrecht<br />
bekannten Begrenzung der Leistungsbezahlung z. B. an höchstens 10 Prozent der<br />
Beschäftigten). Auf Landesebene werden Tarifverträge abgeschlossen, die weitere Einzelheiten<br />
regeln. Die Auszahlung erfolgt aufgrund von Kriterien und Verfahren, die in Dienst-(oder Betriebs-)<br />
vereinbarungen geregelt werden.<br />
Dieser ausschüttungspflichtige Leistungstopf soll zukünftig 8 Prozent der Brutto-Jahresentgelte<br />
der Beschäftigten des Betriebs- bzw. der Dienststelle umfassen. Dabei speist sich die Steigerung aus<br />
zukünftigen Lohn- und Gehaltsrunden, aus pauschal von den Tarifparteien bewerteten Ersparnissen<br />
(durch Ausscheiden der Beschäftigten) auslaufender Besitzstände, aus Effizienzgewinnen aufgrund<br />
der Leistungsbezahlung und aus strukturellen Umwidmungen bisheriger Entgeltbestandteile. Es<br />
wurde keine Vereinbarung dazu getroffen, wann die 8 Prozent erreicht sein sollen.<br />
Hinweis: Ärztinnen/Ärzte an Universitätskliniken, die unter die neuen Eingruppierungs- und<br />
Entgeltregelungen fallen sind hier ausgenommen. Die Beträge wurden in die neue Tabelle eingerechnet.<br />
Einführung einer Entgeltgruppe für einfachste Tätigkeiten<br />
Für einfachste Tätigkeiten wurde ein niedrigeres Entgelt festgelegt (EG 1). Die unterste Stufe der<br />
Entgeltgruppe 1 beginnt künftig bei 1.286 Euro (West) bzw. bei 1.190 Euro (Ost) im Monat.<br />
Diese Entgeltgruppe darf nur bei Neueinstellungen und nicht für übergeleitete Beschäftigte zur<br />
Anwendung kommen<br />
Für von Outsourcing bzw. Privatisierung bedrohte Bereiche (z.B. Servicebetriebe in Krankenhäusern)<br />
ist die Absenkung der Vergütung für un-/angelernte Tätigkeiten der Entgeltgruppen 1 bis 4 möglich,<br />
die unterste Grenze bilden die Entgelte der Entgeltgruppe 1 ( Öffnungsklausel in § 15 <strong>TV</strong>-L).<br />
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