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TV-L UK NRW.pdf

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Länder <strong>TV</strong>-L<br />

(5) Absatz 5 ist für alle Beschäftigten an Universitätskliniken und Krankenhäusern wie folgt geregelt:<br />

1 Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet,<br />

Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung<br />

aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – Bereitschaftsdienst,<br />

Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2 Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und<br />

Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3 Hiervon<br />

soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. [§§ 41-43]<br />

(6) 1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45<br />

Stunden eingerichtet werden. 2 Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen<br />

Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.<br />

(7) 1 Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit<br />

von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2 Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten<br />

zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums<br />

ausgeglichen.<br />

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.<br />

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet,<br />

kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen<br />

werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der<br />

Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.<br />

(10) Absatz 10 (saisonale Arbeitszeitverlängerung) gilt nicht für Beschäftigte an Universitätskliniken<br />

und Krankenhäusern gemäß §§ 41 bis 43; in § 41 stattdessen Regelung zu 12h-Schichten für<br />

Ärztinnen/Ärzte an Universitätskliniken.<br />

(11) 1 Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen<br />

Geschäftsort als Arbeitszeit. 2 Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens<br />

die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt,<br />

wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3 Überschreiten<br />

nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H.<br />

dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender<br />

Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet.<br />

4 Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5 Soweit Einrichtungen<br />

in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind<br />

diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.<br />

Hinweis: Ergänzende Regelungen für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 41 in Absatz 12 (Freistellung<br />

für Sonderfunktionen) und Protokollerklärungen zu § 6 (Arbeitszeitgestaltung/-dokumentation)<br />

§ 7 Sonderformen der Arbeit<br />

(1) Absatz 1 ist für alle Beschäftigten an Universitätskliniken und Krankenhäusern wie folgt geregelt:<br />

1 Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der<br />

täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich<br />

längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.<br />

2 Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,<br />

werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3 Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die<br />

mindestens zwei Stunden Nachtar-beit umfassen. (§§ 41-43)<br />

Niederschriftserklärung zu § 41 Nr. 4, § 42 Nr. 5 und § 43 Nr. 4 (betreffend § 7 Absatz 1 <strong>TV</strong>-L)<br />

Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei<br />

Nachtdienste geleistet werden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.<br />

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