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TV-L UK NRW.pdf

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Länder<br />

Überleitung in den <strong>TV</strong>L<br />

2. Schritt: Bildung des Vergleichsentgelts<br />

Zum Umstellungszeitpunkt (1.11.2006) wird für Angestellte ein Garantiebetrag (Vergleichsentgelt) aus<br />

- Grundvergütung,<br />

- Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 – je nach persönlicher Situation – und<br />

- allgemeiner Zulage<br />

gebildet. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern ist der aktuelle Monatstabellenlohn der maßgebliche<br />

Vergleichsbetrag. Mit diesem Betrag wird die/der Beschäftigte in die neue Tabelle überführt.<br />

Maßgeblich sind die Beträge, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts zugestanden hätten.<br />

Nach <strong>TV</strong>Ü Länder fließen Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt mit ein, wenn der <strong>TV</strong>-L sie nicht<br />

mehr vorsieht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 <strong>TV</strong>Ü Länder). Damit bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder<br />

steht die Zulage - zumindest vorläufig - auch im <strong>TV</strong>-L zu - dann ist sie in der Überleitung gesichert.<br />

Oder sie wird in das Vergleichsentgelt eingebracht, so dass sie auf diese Weise gesichert ist.<br />

In der Regel wird die Sicherung als persönliche Besitzstandszulage erfolgen (z. B. Techniker-, Meisteroder<br />

Programmierzulage). Im Sinne einer Vereinfachung und Straffung des Tarifrechts beabsichtigen<br />

die Tarifvertragsparteien, bisherige Zulagenzahlungen bei der neuen Entgeltordnung unmittelbar<br />

bei der Eingruppierung zu berücksichtigen, so dass sich eine getrennte Zahlung dann erübrigt.<br />

Eine besondere Schwierigkeit entsteht bei der Überleitung der Beschäftigten, die bisher Anspruch<br />

auf den hälftigen Verheirateten-Anteil im Ortszuschlag (§ 5 Abs. 2 <strong>TV</strong>Ü) hatten, weil der Ehepartner<br />

als Beamter/in im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. einem vergleichbaren Tarifrecht (z. B. bei<br />

Kirchen oder Wohl-fahrtverbänden) unterliegt. Da der <strong>TV</strong>-L keinen Verheirateten-Anteil mehr kennen<br />

wird, entsteht beim jeweiligen Partner mit dem 1. November Anspruch auf den vollen<br />

Verheirateten-Anteil. Die Tarifvertragsparteien wollten hier sowohl Benachteiligungen wie<br />

Besserstellungen vermeiden. Deshalb ist geregelt: wird der Partner nicht in den <strong>TV</strong>-L übergeleitet,<br />

erhält der Beschäftigte nur die Überleitung mit Stufe 1, da der bei ihm/ihr entfallende Teil ja<br />

grundsätzlich beim jeweiligen Partner realisiert werden kann. Der hälftige Anteil wird berücksichtigt,<br />

wenn beide Partner zum 1. Oktober in den <strong>TV</strong>-L überführt werden.<br />

Die Beträge, die beim jeweiligen Partner nicht realisiert werden können (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung<br />

des/der nicht überführten Partners/in) gehen zusätzlich in das Vergleichsentgelt ein.<br />

Teilzeitbeschäftigte werden für die Umstellung so behandelt, als ob sie vollzeitbeschäftigt wären. (Sie<br />

werden also am 30. Oktober 2006, 24 Uhr, zu Vollzeitbeschäftigten. Dann wird die Überleitung in<br />

den <strong>TV</strong>-L vorgenommen. Am 1. November 2006, 0 Uhr, wird die Arbeitszeit wieder reduziert und<br />

entsprechend das anteilige <strong>TV</strong>-L-Entgelt gebildet.)<br />

Beschäftigte, die im Oktober 2006 keine Vergütung erhalten - oder nur für einen Teil des Monats -<br />

werden für die Überleitung so gestellt, als ob sie den ganzen Monat Vergütungs- oder Lohnanspruch<br />

hätten.<br />

3. Schritt: Zuordnung in die neue Tabelle<br />

Nach der Zuordnung aufgrund der aktuellen Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen erfolgt im<br />

nächsten Schritt auf Basis des ermittelten Vergleichsentgelts die Zuordnung zu den jeweiligen Stufen<br />

der neuen Tabelle.<br />

3a) Zuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter<br />

Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten ab 1. November in ihrer gemäß dem 1. Schritt ermittelten<br />

neuen Entgeltgruppe das Entgelt der Stufe, das sie gehabt hätten, wenn sie schon immer im<br />

<strong>TV</strong>-L wären - mindestens aber das (bisherige) Vergleichsentgelt - also z.B. bei einschlägiger mind.<br />

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