TV-L UK NRW.pdf
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Länder<br />
Überleitung in den <strong>TV</strong>L<br />
2. Schritt: Bildung des Vergleichsentgelts<br />
Zum Umstellungszeitpunkt (1.11.2006) wird für Angestellte ein Garantiebetrag (Vergleichsentgelt) aus<br />
- Grundvergütung,<br />
- Ortszuschlag Stufe 1 oder 2 – je nach persönlicher Situation – und<br />
- allgemeiner Zulage<br />
gebildet. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern ist der aktuelle Monatstabellenlohn der maßgebliche<br />
Vergleichsbetrag. Mit diesem Betrag wird die/der Beschäftigte in die neue Tabelle überführt.<br />
Maßgeblich sind die Beträge, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts zugestanden hätten.<br />
Nach <strong>TV</strong>Ü Länder fließen Funktionszulagen in das Vergleichsentgelt mit ein, wenn der <strong>TV</strong>-L sie nicht<br />
mehr vorsieht (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 <strong>TV</strong>Ü Länder). Damit bestehen zwei Möglichkeiten: Entweder<br />
steht die Zulage - zumindest vorläufig - auch im <strong>TV</strong>-L zu - dann ist sie in der Überleitung gesichert.<br />
Oder sie wird in das Vergleichsentgelt eingebracht, so dass sie auf diese Weise gesichert ist.<br />
In der Regel wird die Sicherung als persönliche Besitzstandszulage erfolgen (z. B. Techniker-, Meisteroder<br />
Programmierzulage). Im Sinne einer Vereinfachung und Straffung des Tarifrechts beabsichtigen<br />
die Tarifvertragsparteien, bisherige Zulagenzahlungen bei der neuen Entgeltordnung unmittelbar<br />
bei der Eingruppierung zu berücksichtigen, so dass sich eine getrennte Zahlung dann erübrigt.<br />
Eine besondere Schwierigkeit entsteht bei der Überleitung der Beschäftigten, die bisher Anspruch<br />
auf den hälftigen Verheirateten-Anteil im Ortszuschlag (§ 5 Abs. 2 <strong>TV</strong>Ü) hatten, weil der Ehepartner<br />
als Beamter/in im öffentlichen Dienst beschäftigt ist bzw. einem vergleichbaren Tarifrecht (z. B. bei<br />
Kirchen oder Wohl-fahrtverbänden) unterliegt. Da der <strong>TV</strong>-L keinen Verheirateten-Anteil mehr kennen<br />
wird, entsteht beim jeweiligen Partner mit dem 1. November Anspruch auf den vollen<br />
Verheirateten-Anteil. Die Tarifvertragsparteien wollten hier sowohl Benachteiligungen wie<br />
Besserstellungen vermeiden. Deshalb ist geregelt: wird der Partner nicht in den <strong>TV</strong>-L übergeleitet,<br />
erhält der Beschäftigte nur die Überleitung mit Stufe 1, da der bei ihm/ihr entfallende Teil ja<br />
grundsätzlich beim jeweiligen Partner realisiert werden kann. Der hälftige Anteil wird berücksichtigt,<br />
wenn beide Partner zum 1. Oktober in den <strong>TV</strong>-L überführt werden.<br />
Die Beträge, die beim jeweiligen Partner nicht realisiert werden können (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung<br />
des/der nicht überführten Partners/in) gehen zusätzlich in das Vergleichsentgelt ein.<br />
Teilzeitbeschäftigte werden für die Umstellung so behandelt, als ob sie vollzeitbeschäftigt wären. (Sie<br />
werden also am 30. Oktober 2006, 24 Uhr, zu Vollzeitbeschäftigten. Dann wird die Überleitung in<br />
den <strong>TV</strong>-L vorgenommen. Am 1. November 2006, 0 Uhr, wird die Arbeitszeit wieder reduziert und<br />
entsprechend das anteilige <strong>TV</strong>-L-Entgelt gebildet.)<br />
Beschäftigte, die im Oktober 2006 keine Vergütung erhalten - oder nur für einen Teil des Monats -<br />
werden für die Überleitung so gestellt, als ob sie den ganzen Monat Vergütungs- oder Lohnanspruch<br />
hätten.<br />
3. Schritt: Zuordnung in die neue Tabelle<br />
Nach der Zuordnung aufgrund der aktuellen Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen erfolgt im<br />
nächsten Schritt auf Basis des ermittelten Vergleichsentgelts die Zuordnung zu den jeweiligen Stufen<br />
der neuen Tabelle.<br />
3a) Zuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter<br />
Arbeiterinnen und Arbeiter erhalten ab 1. November in ihrer gemäß dem 1. Schritt ermittelten<br />
neuen Entgeltgruppe das Entgelt der Stufe, das sie gehabt hätten, wenn sie schon immer im<br />
<strong>TV</strong>-L wären - mindestens aber das (bisherige) Vergleichsentgelt - also z.B. bei einschlägiger mind.<br />
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