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TV-L UK NRW.pdf

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Nr. 22 - Zu § 33 - Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung -<br />

1. § 33 Absatz 4 gilt in folgender Fassung:<br />

"(4) 1 Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente<br />

nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in<br />

einem berufsständischen Versorgungswerk versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das<br />

Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Absatz 5 Satz 2 bestimmten<br />

Ärztin/Arztes. 2 Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem<br />

der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist."<br />

2. Dem § 33 wird folgende Protokollerklärung angefügt:<br />

<strong>TV</strong>-L Länder<br />

"Protokollerklärung zu § 33 Absatz 2 und 3:<br />

Als Rentenversicherungsträger im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch berufsständische Versorgungswerke."<br />

Nr. 23 - Zu § 35 - Zeugnis -<br />

Dem § 35 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

"(5) Das Zeugnis wird vom leitenden Arzt und vom Arbeitgeber ausgestellt."<br />

Nr. 24 - Zu § 39 - In-Kraft-Treten, Laufzeit -<br />

§ 39 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:<br />

"(3) Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene<br />

schriftlich gekündigt werden<br />

a) § 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens<br />

jedoch zum 31. Dezember 2007,<br />

b) § 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens<br />

jedoch zum 31. Dezember 2007."<br />

Nr. 25 - Zu § 12 <strong>TV</strong>Ü-Länder<br />

(1) 1 Abweichend von § 12 Absatz 7 <strong>TV</strong>Ü-Länder erhalten übergeleitete Fachärztinnen und<br />

Fachärzte, die<br />

● am 31. Oktober 2006 Grundvergütung aus den Lebensaltersstufen 45 oder 47 der Vergütungsgruppe<br />

I a BAT / BAT-O beziehen und<br />

● ab 1. November 2006 in die Entgeltgruppe Ä 2 eingruppiert sind,<br />

ab November 2006 einen nicht dynamischen Strukturausgleich zusätzlich zu ihrem monatlichen<br />

Entgelt. 2 Der Strukturausgleich beträgt monatlich bei Anspruch auf Grundvergütung am<br />

31. Oktober 2006 aus<br />

Lebensaltersstufe Tarifgebiet West Tarifgebiet Ost<br />

45 90,00 Euro 83,25 Euro<br />

47 190,00 Euro 175,75 Euro<br />

(2) 1 Bei Höhergruppierungen und allgemeinen Entgelterhöhungen wird der Unterschiedsbetrag<br />

zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2 Dasselbe gilt für die Zahlung<br />

von Zulagen nach §§ 14 und 16 Absatz 3 und 4. 3 Im Tarifgebiet Ost wird auch die Angleichung<br />

zum 1. Januar 2010 angerechnet.<br />

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