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TV-L UK NRW.pdf

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<strong>TV</strong>-L Länder<br />

(3) 1 Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Absatz 2 festgelegten<br />

Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene<br />

Zeiten nach § 8 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach<br />

§ 8 Absatz 1 Satz 4 gebucht werden. 2 Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte)<br />

können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden.<br />

3 Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten<br />

Zeitraum, welche der in Satz 1 beziehungsweise Satz 2 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto<br />

gebucht werden.<br />

(4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen<br />

Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3<br />

Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.<br />

Niederschriftserklärung zu § 10 Absatz 4:<br />

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.<br />

(5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:<br />

a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu<br />

einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen;<br />

b) Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/<br />

den Beschäftigten;<br />

c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten<br />

Brückentagen) vorzusehen;<br />

d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig<br />

widerruft.<br />

(6) 1 Der Arbeitgeber kann mit der/dem Beschäftigten die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren.<br />

2 In diesem Fall ist der Betriebs-/Personalrat zu beteiligen und – bei Insolvenzfähigkeit des<br />

Arbeitgebers – eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen.<br />

Niederschriftserklärung zu § 41 Nr. 6, § 42 Nr. 6 und § 43 Nr. 5 (betreffend §§ 6 bis 10 <strong>TV</strong>-L)<br />

Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste usw. ist nicht mit<br />

dem Arbeitszeitkonto (§ 10 <strong>TV</strong>-L) gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 <strong>TV</strong>-L<br />

durch Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung eingerichtet und geführt werden.<br />

§ 11 Teilzeitbeschäftigung<br />

(1) 1 Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart<br />

werden, wenn sie<br />

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder<br />

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche<br />

Belange nicht entgegenstehen.<br />

2 Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3 Sie kann<br />

verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten<br />

Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4 Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen<br />

der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen<br />

Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.<br />

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung ver-<br />

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