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Handbuch zur Packungsgrößenverordnung (PackungsV

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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>Packungsgrößenverordnung</strong> (<strong>PackungsV</strong>)<br />

<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>Packungsgrößenverordnung</strong> (<strong>PackungsV</strong>)<br />

Prof. Dr. Marion Schaefer, Dr. Editha Räuscher, Dr. Ulrike Hiemer, Katja Weber<br />

Charité-Universitätsmedizin Berlin, Institut für Klinische Pharmakologie und Toxikologie / Consumer<br />

Health Care – Science & Services GmbH, Charitéplatz 1, 10117 Berlin<br />

1 Einführung und Geltungsbereich<br />

Die Festlegung einer zweckmäßigen Packungsgröße für Arzneimittel muss medizinischpharmakologischen,<br />

formal-logistischen sowie wirtschaftlichen, aber auch verpackungstechnischen<br />

Kriterien Rechnung tragen. Sie sollte leicht verständlichen Regeln folgen, die<br />

Compliance der Arzneimittelanwendung fördern und gleichzeitig ein gewisses Maß an<br />

Flexibilität erlauben. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, die Festlegung der<br />

Packungsgrößen in den bisher gewohnten Packungsgrößen N1, N2 und N3 beizubehalten,<br />

jedoch keine festen Messzahlen vorzugeben. Die konkreten Messzahlen sollen sich vielmehr<br />

auf Basis der jeweiligen Tagesdosierung berechnen lassen. Die N1 soll demnach für eine<br />

Behandlung von bzw. an 10 Tagen, die N2 von 30 Tagen und die N3 von 100 Tagen<br />

ausreichend sein. N1 ist dabei die Packungsgröße für die Akuttherapie bzw. <strong>zur</strong><br />

Therapieeinstellung und Verträglichkeitsprüfung, N2 die Packungsgröße für die<br />

monitorpflichtige Dauertherapie und N3 die Packungsgröße für eine gut eingestellte<br />

Dauertherapie. Eine Behandlungsdauer von 10 Tagen kann bei Arzneimitteln für die<br />

Akuttherapie auch gleichbedeutend mit einer Anwendung an 10, nicht zwingend<br />

aufeinanderfolgenden Tagen sein. Für die Behandlungsdauer von 30 Tagen wird die<br />

durchschnittliche Länge eines Monats, für die Behandlungsdauer von 100 Tagen die<br />

ungefähre Länge eines Quartals zugrunde gelegt. Dies schafft auch eine bessere<br />

Übersichtlichkeit und Passfähigkeit für die Verordnungen des Arztes und erspart dem<br />

Patienten unter Umständen einige der jährlichen Praxisbesuche.<br />

Abweichungen von dieser Grundregel sind möglich, sollten aber begründbar sein. Da eine<br />

Reihe von Wirkstoffen bei unterschiedlichen Indikationen verordnet wird und altersabhängig<br />

unterschiedliche Tagesdosen erforderlich sind, kann es in Ausnahmefällen sinnvoll sein,<br />

dieser Tatsache durch zusätzliche oder zusätzlich angepasste Packungsgrößen Rechnung<br />

zu tragen, z. B. durch Einführung von Packungsgrößen N1,2,3/Kinder bzw. N1,2,3/Senioren.<br />

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