Handbuch zur Packungsgrößenverordnung (PackungsV
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<strong>Handbuch</strong> <strong>zur</strong> <strong>Packungsgrößenverordnung</strong> (<strong>PackungsV</strong>)<br />
• Wenn in der Gebrauchsanweisung bereits eine konkrete Anzahl von<br />
Behandlungstagen genannt wird und die Dosis dem Rechnung trägt, sollte sich die<br />
festzulegende Packungsgröße an diesen Angaben orientieren.<br />
• Sollte eine minimale Behandlungsdauer von 14 Tagen vorgesehen sein, sollte dies<br />
auch bei der Festlegung der N1 Packung berücksichtigt werden. Die N1 sollte in<br />
diesem Fall für 14 Tage ausreichend sein.<br />
• In Abhängigkeit von der Indikation kann eine N1 entfallen, wenn dafür kein<br />
Erfordernis gesehen wird. Dies kann der Fall sein, wenn eine gute Verträglichkeit des<br />
Arzneimittels gegeben ist und die Diagnose als gesichert angesehen werden kann.<br />
• Ob eine N3 erforderlich ist sollte besonders gründlich geprüft und begründet werden,<br />
wenn<br />
- in der Regel nur eine kurze Behandlungsdauer erforderlich ist,<br />
- eine Intervalltherapie mit kurzen Behandlungszeiten erfolgt,<br />
- der Therapieerfolg engmaschig überwacht werden sollte,<br />
- eine Kontrolle von klinischen Parametern (z. B. Blutwerte) notwendig ist,<br />
- ein Gewöhnungs-/Suchtpotenzial gegeben ist,<br />
- ein Missbrauchspotenzial vorhanden ist,<br />
- die Haltbarkeit nicht gewährleistet ist.<br />
• Auf eine N3 kann auch verzichtet werden, wenn die berechneten Messzahlen<br />
verpackungstechnisch schwierig umzusetzen sind, die Indikation eine engmaschige<br />
Betreuung verlangt bzw. längere Behandlungszeiten nicht erforderlich sind. Bei<br />
Arzneimitteln mit Gewöhnungs-, Sucht- bzw. Missbrauchspotenzial ist generell von<br />
einer N3 abzusehen. Soll dennoch ein Quartalsbedarf verordnet werden, kann dies<br />
über drei N2 realisiert werden.<br />
• Um weiteren verpackungstechnischen oder sonstigen Anforderungen gerecht werden<br />
zu können wird eine generelle Toleranz bei allen 3 Messzahlen vorgeschlagen.<br />
Sofern ein begründbarer Flexibilisierungsbedarf vorliegt, sollten demnach folgende<br />
Toleranzwerte bezüglich der Anzahl von abgeteilten bzw. der Menge von nicht<br />
abgeteilten Arzneimitteln pro Packung gelten:<br />
N1 = ermittelte Messzahl ± 20 %,<br />
N2 = ermittelte Messzahl ± 10 %,<br />
N3 = ermittelte Messzahl ± 5 %.<br />
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