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Inhaltsverzeichnis - Stadt Dormagen

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Lernmittelbefreiung<br />

Gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW bestimmt der Eigenanteil den Anteil,<br />

bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen.<br />

Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt<br />

für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch<br />

(SGB XII). Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.<br />

Die Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II bzw.<br />

vergleichbarer Sozialleistungen (z. B. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), werden auf Antrag der Eltern –<br />

wie die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – bis auf<br />

Widerruf von der Zahlung der Eigenanteile für Lernmittel und Schülerfahrkosten befreit.<br />

Frau Beate Freyaldenhoven<br />

E-Mail: beate.freyaldenhoven@stadt-dormagen.de<br />

Tel. 02133/257-444<br />

Frau Bettina Scholz<br />

E-Mail: bettina.scholz@stadt-dormagen.de<br />

Tel. 02133/257-490<br />

Finanzielle Unterstützung für Klassenfahrten<br />

Nach den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (Wanderrichtlinien – WRL) des Ministeriums für<br />

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