Inhaltsverzeichnis - Stadt Dormagen
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b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:<br />
• ledig<br />
• verwitwet<br />
• geschieden<br />
• von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,<br />
• bzw. dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.<br />
c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge<br />
erhält.<br />
Ein ausländisches oder staatenloses Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder sein betreuender Elternteil<br />
im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels ist (§ 1 Absatz 2 a UVG). Dieses zusätzliche Erfordernis gilt<br />
grundsätzlich nicht für Angehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)<br />
und der Schweiz.<br />
Zuständig für Beratung und Antragstellung:<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>, Fachbereich für Schule, Kinder, Familien und Senioren<br />
Wirtschaftliche Hilfen<br />
Neues Rathaus<br />
Paul-Wierich-Platz 2<br />
41539 <strong>Dormagen</strong>