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Inhaltsverzeichnis - Stadt Dormagen

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b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der:<br />

• ledig<br />

• verwitwet<br />

• geschieden<br />

• von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,<br />

• bzw. dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.<br />

c) nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, wenn dieser Elternteil verstorben ist, Waisenbezüge<br />

erhält.<br />

Ein ausländisches oder staatenloses Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder sein betreuender Elternteil<br />

im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels ist (§ 1 Absatz 2 a UVG). Dieses zusätzliche Erfordernis gilt<br />

grundsätzlich nicht für Angehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)<br />

und der Schweiz.<br />

Zuständig für Beratung und Antragstellung:<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>, Fachbereich für Schule, Kinder, Familien und Senioren<br />

Wirtschaftliche Hilfen<br />

Neues Rathaus<br />

Paul-Wierich-Platz 2<br />

41539 <strong>Dormagen</strong>

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