Inhaltsverzeichnis - Stadt Dormagen
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Fahrtkostenbefreiung<br />
Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar<br />
2005 (GV. NRW. S. 102), in der zurzeit geltenden Fassung:<br />
§ 97 Abs. 3 Schülerfahrkosten<br />
Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots<br />
der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung<br />
von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigten, kann der Schulträger nach Maßgabe der<br />
Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen<br />
und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet<br />
wird.<br />
Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.<br />
Der Schulausschuss des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> hat am 15. Mai 2007 beschlossen, dass auch die Empfängerinnen<br />
und Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<br />
bzw. vergleichbarer Sozialleistungen (z. B. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), auf Antrag der Eltern – wie<br />
die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch<br />
(SGB XII) – bis auf Widerruf von der Zahlung der Eigenanteile für die Schülerfahrkosten befreit werden.<br />
Falls Sie hierzu noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit der Schulverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>, Herrn<br />
Guido Krah, Tel. 0 21 33 – 257 445, in Verbindung.<br />
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