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Inhaltsverzeichnis - Stadt Dormagen

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Fahrtkostenbefreiung<br />

Auszug aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar<br />

2005 (GV. NRW. S. 102), in der zurzeit geltenden Fassung:<br />

§ 97 Abs. 3 Schülerfahrkosten<br />

Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots<br />

der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung<br />

von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigten, kann der Schulträger nach Maßgabe der<br />

Rechtsverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für Schülerinnen<br />

und Schüler, für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geleistet<br />

wird.<br />

Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.<br />

Der Schulausschuss des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong> hat am 15. Mai 2007 beschlossen, dass auch die Empfängerinnen<br />

und Empfänger von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)<br />

bzw. vergleichbarer Sozialleistungen (z. B. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz), auf Antrag der Eltern – wie<br />

die Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch<br />

(SGB XII) – bis auf Widerruf von der Zahlung der Eigenanteile für die Schülerfahrkosten befreit werden.<br />

Falls Sie hierzu noch Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit der Schulverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Dormagen</strong>, Herrn<br />

Guido Krah, Tel. 0 21 33 – 257 445, in Verbindung.<br />

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