ein geeignetes Modell zur kosteneffizienten CO 2 - VRE
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STROM OHNE GRENZEN<br />
32<br />
WO STEHT DER EUROPÄISCHE STROMMARKT?<br />
Abb. 1 Abwicklungsmechanismus des EEG<br />
Abb. 2 Umformung der Naturenergie Wind in <strong>ein</strong> nutzbares Produkt<br />
Abb. 3 Verlauf der Wind<strong>ein</strong>speisung in der Regelzone Vattenfall,<br />
jeweils im Januar der Jahre 2004 bis 2006<br />
geglichen, um schlussendlich den in der jeweiligen Regelzone verbleibenden<br />
EEG-Strom gleichmäßig an alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />
(EVU), orientiert an deren Letztverbraucherversorgung,<br />
zu liefern. Der Wirkungsmechanismus des EEG sorgt lediglich dafür,<br />
dass die über <strong>ein</strong> Kalenderjahr <strong>ein</strong>gespeiste Strommenge gleichmäßig<br />
in Deutschland verteilt und am Ende von den Letztverbrauchern<br />
vergütet wird. Weitgehend unbeachtet bleibt, dass im<br />
Unterschied zu § 14 Absatz 1 EEG, der <strong>ein</strong>en „unverzüglich vorläufigen“<br />
Ausgleich des Verlaufs der Einspeisung zwischen den ÜNB<br />
vorsieht, <strong>ein</strong>e derartig klare Regelung im Verhältnis zu den abnahmeverpflichteten<br />
EVU fehlt. Hier ist lediglich von <strong>ein</strong>em „rechtzeitig<br />
bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme angenäherten<br />
... Profil...“ die Rede.<br />
Ausgleich der Einspeiseschwankungen –<br />
„Veredelung“ oder partielle „Nutzbarmachung“<br />
Der Verlauf der Einspeisung ist, wie nachfolgend anhand praktischer<br />
Erfahrungen gezeigt wird, für den weitaus überwiegenden Teil von<br />
regenerativen Kraftwerken (Wind, Solar) k<strong>ein</strong>eswegs rechtzeitig vorhersehbar,<br />
sondern erheblichen Schwankungen unterworfen. Der<br />
momentane Ausgleich dieser Schwankungen ist jedoch weder durch<br />
das bestehende EEG noch durch <strong>ein</strong>e Rechtsverordnung vorgegeben.<br />
Er obliegt somit zwangsläufig den ÜNB, die nach § 12 Absatz 1 EnWG<br />
„die Energieübertragung durch das Netz unter Beachtung des Austauschs<br />
mit anderen Verbundnetzen zu regeln“ haben.<br />
In <strong>ein</strong>er Branchenver<strong>ein</strong>barung haben sich die an der Abwicklung<br />
Beteiligten pragmatisch darauf verständigt, die Weitergabe von EEG-<br />
Strom in Form von „Bandlieferungen“ (Stromlieferung über jeweils<br />
<strong>ein</strong>en Monat mit konstanter Leistung) durchzuführen, ungeachtet<br />
dessen, ob zum jeweiligen Zeitpunkt überhaupt <strong>ein</strong>e ausreichende<br />
Einspeisung erfolgt oder nicht. In der Literatur wird oftmals von<br />
„Veredelung“ gesprochen. Das „Sammeln“ und „Umformen“ des<br />
fluktuierend <strong>ein</strong>gespeisten EEG-Stroms in <strong>ein</strong> Standardmarktprodukt<br />
kann aber auch mit <strong>ein</strong>em Wälzprozess verglichen werden<br />
(siehe Abb. 2). Letztlich geht es um die eigentliche „partielle Nutzbarmachung“<br />
<strong>ein</strong>er Naturenergie, die erhebliche Aufwendungen<br />
(physikalische und finanzielle) bedingt. Dass insbesondere die Windstromerzeugung<br />
k<strong>ein</strong>erlei vorhersagbarem „Muster“ oder „Profil“<br />
folgt, ist mittlerweile kaum noch bestritten. Mathematisch betrachtet,<br />
erfolgt die Windstromerzeugung chaotisch, nicht zuletzt werden<br />
Windverteilungen nach der „Chaos-Funktion“ der Weibull-Verteilung<br />
statistisch bestimmt. Symbolisch sei hier auf den Verlauf der<br />
Abb. 4 EEG-Bilanzkreis der VE Transmission<br />
ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 56. Jg. Special 6/2006