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ein geeignetes Modell zur kosteneffizienten CO 2 - VRE

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STROM OHNE GRENZEN<br />

32<br />

WO STEHT DER EUROPÄISCHE STROMMARKT?<br />

Abb. 1 Abwicklungsmechanismus des EEG<br />

Abb. 2 Umformung der Naturenergie Wind in <strong>ein</strong> nutzbares Produkt<br />

Abb. 3 Verlauf der Wind<strong>ein</strong>speisung in der Regelzone Vattenfall,<br />

jeweils im Januar der Jahre 2004 bis 2006<br />

geglichen, um schlussendlich den in der jeweiligen Regelzone verbleibenden<br />

EEG-Strom gleichmäßig an alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

(EVU), orientiert an deren Letztverbraucherversorgung,<br />

zu liefern. Der Wirkungsmechanismus des EEG sorgt lediglich dafür,<br />

dass die über <strong>ein</strong> Kalenderjahr <strong>ein</strong>gespeiste Strommenge gleichmäßig<br />

in Deutschland verteilt und am Ende von den Letztverbrauchern<br />

vergütet wird. Weitgehend unbeachtet bleibt, dass im<br />

Unterschied zu § 14 Absatz 1 EEG, der <strong>ein</strong>en „unverzüglich vorläufigen“<br />

Ausgleich des Verlaufs der Einspeisung zwischen den ÜNB<br />

vorsieht, <strong>ein</strong>e derartig klare Regelung im Verhältnis zu den abnahmeverpflichteten<br />

EVU fehlt. Hier ist lediglich von <strong>ein</strong>em „rechtzeitig<br />

bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme angenäherten<br />

... Profil...“ die Rede.<br />

Ausgleich der Einspeiseschwankungen –<br />

„Veredelung“ oder partielle „Nutzbarmachung“<br />

Der Verlauf der Einspeisung ist, wie nachfolgend anhand praktischer<br />

Erfahrungen gezeigt wird, für den weitaus überwiegenden Teil von<br />

regenerativen Kraftwerken (Wind, Solar) k<strong>ein</strong>eswegs rechtzeitig vorhersehbar,<br />

sondern erheblichen Schwankungen unterworfen. Der<br />

momentane Ausgleich dieser Schwankungen ist jedoch weder durch<br />

das bestehende EEG noch durch <strong>ein</strong>e Rechtsverordnung vorgegeben.<br />

Er obliegt somit zwangsläufig den ÜNB, die nach § 12 Absatz 1 EnWG<br />

„die Energieübertragung durch das Netz unter Beachtung des Austauschs<br />

mit anderen Verbundnetzen zu regeln“ haben.<br />

In <strong>ein</strong>er Branchenver<strong>ein</strong>barung haben sich die an der Abwicklung<br />

Beteiligten pragmatisch darauf verständigt, die Weitergabe von EEG-<br />

Strom in Form von „Bandlieferungen“ (Stromlieferung über jeweils<br />

<strong>ein</strong>en Monat mit konstanter Leistung) durchzuführen, ungeachtet<br />

dessen, ob zum jeweiligen Zeitpunkt überhaupt <strong>ein</strong>e ausreichende<br />

Einspeisung erfolgt oder nicht. In der Literatur wird oftmals von<br />

„Veredelung“ gesprochen. Das „Sammeln“ und „Umformen“ des<br />

fluktuierend <strong>ein</strong>gespeisten EEG-Stroms in <strong>ein</strong> Standardmarktprodukt<br />

kann aber auch mit <strong>ein</strong>em Wälzprozess verglichen werden<br />

(siehe Abb. 2). Letztlich geht es um die eigentliche „partielle Nutzbarmachung“<br />

<strong>ein</strong>er Naturenergie, die erhebliche Aufwendungen<br />

(physikalische und finanzielle) bedingt. Dass insbesondere die Windstromerzeugung<br />

k<strong>ein</strong>erlei vorhersagbarem „Muster“ oder „Profil“<br />

folgt, ist mittlerweile kaum noch bestritten. Mathematisch betrachtet,<br />

erfolgt die Windstromerzeugung chaotisch, nicht zuletzt werden<br />

Windverteilungen nach der „Chaos-Funktion“ der Weibull-Verteilung<br />

statistisch bestimmt. Symbolisch sei hier auf den Verlauf der<br />

Abb. 4 EEG-Bilanzkreis der VE Transmission<br />

ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 56. Jg. Special 6/2006

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