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ein geeignetes Modell zur kosteneffizienten CO 2 - VRE

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Sachzeitwert zu Grunde, kontrolliert bzw. korrigiert durch <strong>ein</strong>en<br />

kartellrechtlich nichtprohibitiven Abstand zum Ertragswert.<br />

Diese Systematik wird auch bei der Anwendung von § 46 Absatz 2<br />

Satz 2 EnWG fortgeführt werden können, so dass bei Netzabgaben<br />

weiterhin der Sachzeitwert und der Ertragswert zu ermitteln sind<br />

[21]. Der Ertragswert wurde 1995 noch bei geschlossenem Versorgungsmonopol<br />

aus den Gesamterlösen des Vollmonopols ermittelt.<br />

Das ändert sich durch das Energiewirtschaftsgesetz vom 07.07.2005<br />

und vor allem durch die Netzentgeltverordnungen Strom und Gas<br />

vom 25.07.2005 in mindestens zwei gravierenden Punkten.<br />

Zum Ersten muss sich als Folge der im EnWG 2005 angeordneten<br />

Entflechtung von Netz und Versorgung jede Ertragswertberechnung<br />

für <strong>ein</strong> Netz auf den Ertragswert des Netzes beschränken, also auf<br />

die Netzentgelte. Das gilt auch für nicht entflochtene Unternehmen,<br />

die insofern getrennte Preise für die Netzentgelte und die Versorgungsleistungen<br />

zu ermitteln haben und all<strong>ein</strong> die Netzentgelte<br />

den Ertragswerten zu Grunde legen müssen [22]. Auch hier schlägt<br />

der generelle Grundsatz durch, wonach <strong>ein</strong> Netz k<strong>ein</strong>erlei Versorgungstätigkeit<br />

ausübt und ausüben darf [23]. Die Netze werden<br />

zwar zu Zwecken der allgem<strong>ein</strong>en Versorgung errichtet und<br />

betrieben, die Netzbetreiber haben aber k<strong>ein</strong>e Versorgungsaufgaben<br />

mehr [24].<br />

Zum Zweiten wird der Ertragswert durch die Regulierung der Netzentgelte<br />

begrenzt. Die Ertragswertermittlung bestimmt sich bis zum<br />

Inkrafttreten <strong>ein</strong>er Anreizregulierung nach den Regeln der Netzentgeltverordnung.<br />

Aus ihnen sind die Ertragswerte zu errechnen,<br />

da <strong>ein</strong> unmittelbarer Verknüpfungszusammenhang zwischen dem<br />

Ertragswert für <strong>ein</strong> zu überlassenes Netz und den nach den Netzentgeltverordnungen<br />

genehmigten Entgelten besteht. Da der Ertragswert<br />

<strong>ein</strong> Zukunftswert ist, wird es hier auf die dem übernehmenden<br />

Netzbetreiber genehmigten Netzentgelte ankommen, wobei auch zu<br />

bewerten ist, wie sich das übernommene bzw. hinzutretende Netz<br />

auf die bereits genehmigten Netzentgelte auswirkt. Um Prognoseunsicherheiten<br />

und das in ihnen liegende Streitpotenzial zu<br />

minimieren, wird der übernehmende Netzbetreiber <strong>ein</strong>en kompletten<br />

Netzentgeltantrag bei der Bundesnetzagentur unter Einbeziehung<br />

des zu übernehmenden Netzes stellen müssen.<br />

Das In<strong>ein</strong>andergreifen von genehmigungspflichtigen Netzentgelten<br />

und Prohibitivabstandsverbot des Sachzeitwertes zum Ertragswert<br />

kann dazu führen, dass der in der „Endschaftsbestimmung“-Entscheidung<br />

entwickelte Vergleichsmaßstab versagt, weil der Sachzeitwert<br />

zu hoch ausfällt und nur der Ertragswert zum Tragen kommt,<br />

da der Abstand zwischen beiden Werten größer als 10 % wird. Selbst<br />

wenn der 10 %-Abstand <strong>ein</strong>gehalten werden kann – zum Beispiel<br />

durch <strong>ein</strong>e Änderung der Gesamtnutzung [25] –, wird das Prohibitivabstandsverbot<br />

den Sachzeitwert regelmäßig nach unten<br />

ziehen, falls es bei der bisherigen kartellrechtlichen Abweichungsgrenze<br />

von 10% bleibt. Ein ähnliches Ergebnis kann sich <strong>ein</strong>stellen,<br />

soweit sich die Vorgaben des § 6 NEV auch direkt auf den Sachzeitwert<br />

auswirken, zum Beispiel bei der Relation von Restnutzungsdauer<br />

<strong>ein</strong>er Leitung <strong>zur</strong> Gesamtnutzungsdauer.<br />

Solche Entwicklungen sind insbesondere zu erwarten, wenn die<br />

Bundesnetzagentur §§ 6 StromNEV/GasNEV wörtlich anwendet und<br />

kalkulatorische Abschreibungen unter Null verbietet (§ 6 Absatz<br />

6 StromNEV/GasNEV). Dieses Verbot soll ungeachtet der Änderung<br />

von Eigentumsverhältnisse an Netzen oder der Begründung von<br />

Schuldverhältnissen gelten (§ 6 Absatz 7 StromNEV/GasNEV), also<br />

auch Netzüberlassungen erfassen.<br />

ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 56. Jg. Special 6/2006<br />

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