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ein geeignetes Modell zur kosteneffizienten CO 2 - VRE

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nistische, der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Entscheidungsparameter<br />

darf regulatorisches Verwaltungshandeln im<br />

Rechtsstaat nicht enthalten.<br />

Zusammenfassung<br />

■ Wegenutzungsverträge (Konzessionsverträge), die vor dem 28.<br />

April 1998 abgeschlossen wurden, sind hinsichtlich ihrer Endschaftsbestimmungen<br />

durch das EnWG 1998 und das EnWG 2005<br />

unverändert geblieben.<br />

■ Wenn Endschaftsbestimmungen spezielle Anlagenübernahmeklauseln<br />

enthalten, wie beispielsweise den Sachzeitwert oder den<br />

Taxwert, dann sind diese Klauseln weiterhin Vertragsinhalt; sie sind<br />

nicht durch den unbestimmten Gesetzesbegriff der „wirtschaftlich<br />

angemessenen Vergütung“ in § 46 Absatz 2 EnWG ersetzt worden.<br />

■ Ihnen ist mit der Entscheidung des Bundesgerichthofs „Endschaftsbestimmung“<br />

(Kaufering) der jeweilige Ertragswert gegenüberzustellen.<br />

Übersteigt der Sachzeitwert um mehr als 10 % den<br />

Ertragswert, so kann er insofern nicht verlangt werden, sondern nur<br />

bis zu 10 % über dem Ertragswert.<br />

■ Der Ertragswert <strong>ein</strong>es Netzes errechnet sich als Zukunftswert<br />

nach den Netzentgelten, die der Netzübernehmer erwarten kann.<br />

Sie werden nach der Netzentgeltverordnung ermittelt.<br />

■ Endschaftsbestimmungen unterliegen als Energiekartellrecht dem<br />

Maßstab des § 19 GWB, nicht aber den allgem<strong>ein</strong>en Aufsichtsmaßnahmen<br />

nach § 65 EnWG.<br />

ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE TAGESFRAGEN 56. Jg. Special 6/2006<br />

Anmerkungen<br />

[1] §§ 46 Absatz 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz 2005, 13 Absatz 2 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz<br />

1998, 103a Absatz 1 Satz 1 GWB 1990.<br />

[2] An Sinn und Zulässigkeit <strong>ein</strong>er solchen Befristung kann nach der Entflechtung der<br />

Netze und der Verpflichtung der Netzbetreiber zu diskriminierungsfreiem Netzzugang und<br />

Netznutzung mehr denn je gezweifelt werden. Aber das ist nicht Thema dieser Überlegungen.<br />

[3] Der Begriffswechsel war unnötig, denn der Begriff „Konzessionsvertrag“ ist sehr viel<br />

älter als das Kartellrecht und hat nach überwiegender M<strong>ein</strong>ung von jeher <strong>ein</strong>en zivilrechtlichen<br />

Vertrag gem<strong>ein</strong>t. Vergleiche Scholtka, Das Konzessionsabgabenrecht in der Elektrizitäts-<br />

und Gaswirtschaft, VEnergG, 1999 S. 34 unter Hinweis auf Arbeiten von<br />

Crome 1917 und Thoma 1918.<br />

[4] § 1 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Gesetzes <strong>zur</strong> Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts.<br />

[5] Danner/Theobald, Energierecht (Stand Januar 2006), Einführung zum EnWG, Seite 25<br />

Randnummer 57; Pippke/Gaßner, RdE 2006, Seite 33.<br />

[6] Jeweils für § 1 (siehe vorstehende Fußnote) Kühne, in: Das neue Energierecht in der<br />

Bewährung – Festschrift für Jürgen F. Baur, Seite 187, 192 ff, Böwing, in: Energiewirtschaftsgesetz<br />

1998, Seite 270 Anmerkung 8.1, Obernolte/Danner zu § 13 Rn. 2 EnWG<br />

1998, Scholtka a.a.O. Seite 42 f; anderer Ansicht Kermel, in: Berliner Kommentar zum<br />

Energierecht Seite 1109.<br />

[7] Kühne FS Baur, Seite 195ff, Böwing, in: Energiewirtschaftsgesetz 1998, Seite 271<br />

Anmerkung 8.2.<br />

[8] Anderer Ansicht Pippke/Gaßner RdE 2006, Seite 34 unter völliger Außerachtlassung<br />

der Entstehungsgeschichte des § 13 EnWG 1998 und des § 46 EnWG.<br />

[9] Begründung der Bundesregierung zu § 8 EnWG 1998, Bundestagsdrucksache 13/7274<br />

Seite 21.<br />

[10] Hüffer/Tettinger, Konzessionsvertrag, Endschaftsklausel und Übernahmepreis (1990)<br />

Seite 47 ff, dieselben, Rechtsfragen beim Versorgerwechsel nach Ablauf von Kon-<br />

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