Archäologie im Wald - Landesbetrieb Hessen-Forst
Archäologie im Wald - Landesbetrieb Hessen-Forst
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Meldung von Neuentdeckungen<br />
Für Neuentdeckungen besteht eine Meldepflicht<br />
gegenüber der Denkmalfachbehörde (§ 20,<br />
Absatz 1 HDSchG). In erster Linie hat der Gesetzgeber<br />
dabei an die unverhoffte Entdeckung von<br />
Bodenfunden, etwa bei Bauarbeiten, gedacht. Er<br />
spricht aber allgemein von der Entdeckung von<br />
Bodendenkmälern, meint also auch unbewegliche<br />
Bodendenkmäler.<br />
Fundeigentum, Fundverbleib<br />
Kehren wir noch einmal zurück zu den Funden als<br />
bewegliche Bodendenkmäler. Wem gehört z. B.<br />
ein <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> gefundenes Bronzebeil aus der jüngeren<br />
Bronzezeit, das ein <strong>Wald</strong>besucher in einer<br />
ausgefahrenen Fahrspur entdeckt, zur Sicherung<br />
in Besitz genommen, vorschriftsmäßig gemeldet<br />
und der wissenschaftlichen Bearbeitung zugänglich<br />
gemacht hat? Ein sogenanntes Schatzregal,<br />
nach dem der Fund dem Land zustehen würde,<br />
kennt das Hessische Denkmalschutzgesetz nicht<br />
(<strong>im</strong> Gegensatz dazu kennen es aber die Gesetze<br />
anderer Bundesländer). Damit greift in <strong>Hessen</strong><br />
<strong>im</strong> Allgemeinen der § 984 BGB, der sogenannte<br />
Schatzfund-Paragraf. Er besagt, dass Finderin<br />
oder Finder und Grundeigentümerin oder Grundeigentümer<br />
sich das Eigentum am Fund hälftig<br />
teilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in<br />
denen vor allem die Sorge um die Erhaltung<br />
eines Fundes in Privatbesitz besteht, räumt das<br />
Denkmalschutzgesetz das Verlangen einer Ablieferung<br />
ein, dann aber gegen eine angemessene<br />
Entschädigung (§ 24 HDSchG).<br />
Archäologische - und natürlich auch paläontologische<br />
- Funde können in den meisten Fällen also<br />
<strong>im</strong> privaten Besitz des Finders bleiben, wenn er<br />
dies wünscht (was dann wieder die Frage einer<br />
Entschädigung des Grundeigentümers als Miteigentümer<br />
aufwerfen kann). Wichtig ist aber,<br />
dass neu entdeckte Bodendenkmäler gemeldet<br />
und wissenschaftlich bearbeitet werden (§ 20<br />
HDSchG). Dabei ist die Bodendenkmalpflege in<br />
ganz erheblichem Maß auf das konstruktive Verhalten<br />
derjenigen angewiesen, die eine solche<br />
Entdeckung machen.<br />
Fachlich erwünscht ist natürlich die Abgabe von<br />
Funden an ein Museum, vorzugsweise ein fachlich<br />
betreutes Museum mit einem geordneten<br />
Bodendenkmäler und Bodendenkmalpflege in <strong>Hessen</strong><br />
und verzeichneten Fundarchiv. Das Landesamt<br />
für Denkmalpflege <strong>Hessen</strong> unterhält bislang kein<br />
solches dauerhaftes Fundarchiv, sondern n<strong>im</strong>mt<br />
die ihm zur freien Verfügung übertragenen Funde<br />
in sein vorübergehendes Bearbeitungsarchiv auf,<br />
um sie später einem dauerhaften Fundarchiv<br />
zuzuführen.<br />
Nachforschungen<br />
Gezielte Nachforschungen nach Bodendenkmälern,<br />
insbesondere Grabungen, bedürfen nicht<br />
nur einer Genehmigung durch den Grundeigentümer,<br />
sondern auch einer denkmalrechtlichen<br />
Genehmigung (§ 21 HDSchG). Diese sogenannte<br />
Nachforschungsgenehmigung wurde früher von<br />
der Obersten Denkmalschutzbehörde und wird<br />
seit 1998 von der Denkmalfachbehörde erteilt<br />
(Änderungs-Anordnung <strong>im</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt<br />
für das Land <strong>Hessen</strong>, Teil I, 1998, S.<br />
485). Sie ist jeweils für ein genau beschriebenes<br />
Objekt oder Gebiet und für ein Kalenderjahr<br />
gültig und enthält denkmalfachliche Auflagen,<br />
besonders für die Durchführung, fachliche Dokumentation<br />
und Berichterstattung. Sie enthält auch<br />
Hinweise auf die Berücksichtigung von Naturschutzinteressen,<br />
die be<strong>im</strong> Nachforschen berührt<br />
werden könnten.<br />
Die sehr weit gefasste Aussage des Hessischen<br />
Denkmalschutzgesetzes, dass nicht nur Grabungen,<br />
sondern alle Nachforschungen nach Bodendenkmälern<br />
einer Genehmigung bedürfen,<br />
schließt z. B. schon das bloße, aber zielgerichtete<br />
systematische Suchen und Sammeln von Scherben<br />
auf der Erdoberfläche ohne Hilfsmittel ein,<br />
was von Manchem als unzumutbare Beschränkung<br />
und Gängelei angesehen werden könnte<br />
und auch wird. Durch diese Regelung soll schon<br />
das zerstörerische Raubsammeln verhindert werden,<br />
also z. B. das systematische und vollständige<br />
Entfernen von Oberflächenfunden von einer<br />
steinzeitlichen Siedlung ohne die denkmalfachliche<br />
Eignung des Sammlers, ohne Dokumentation<br />
oder ohne pünktliche Berichterstattung.<br />
Viele Helfer der <strong>Archäologie</strong> und Paläontologie<br />
schätzen es demzufolge auch, eine solche Nachforschungsgenehmigung<br />
für ihre Begehungen<br />
und Sammeltätigkeit zu besitzen und grenzen<br />
sich dadurch von Raubsammlern ab.<br />
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