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Archäologie im Wald - Landesbetrieb Hessen-Forst

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Meldung von Neuentdeckungen<br />

Für Neuentdeckungen besteht eine Meldepflicht<br />

gegenüber der Denkmalfachbehörde (§ 20,<br />

Absatz 1 HDSchG). In erster Linie hat der Gesetzgeber<br />

dabei an die unverhoffte Entdeckung von<br />

Bodenfunden, etwa bei Bauarbeiten, gedacht. Er<br />

spricht aber allgemein von der Entdeckung von<br />

Bodendenkmälern, meint also auch unbewegliche<br />

Bodendenkmäler.<br />

Fundeigentum, Fundverbleib<br />

Kehren wir noch einmal zurück zu den Funden als<br />

bewegliche Bodendenkmäler. Wem gehört z. B.<br />

ein <strong>im</strong> <strong>Wald</strong> gefundenes Bronzebeil aus der jüngeren<br />

Bronzezeit, das ein <strong>Wald</strong>besucher in einer<br />

ausgefahrenen Fahrspur entdeckt, zur Sicherung<br />

in Besitz genommen, vorschriftsmäßig gemeldet<br />

und der wissenschaftlichen Bearbeitung zugänglich<br />

gemacht hat? Ein sogenanntes Schatzregal,<br />

nach dem der Fund dem Land zustehen würde,<br />

kennt das Hessische Denkmalschutzgesetz nicht<br />

(<strong>im</strong> Gegensatz dazu kennen es aber die Gesetze<br />

anderer Bundesländer). Damit greift in <strong>Hessen</strong><br />

<strong>im</strong> Allgemeinen der § 984 BGB, der sogenannte<br />

Schatzfund-Paragraf. Er besagt, dass Finderin<br />

oder Finder und Grundeigentümerin oder Grundeigentümer<br />

sich das Eigentum am Fund hälftig<br />

teilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen, in<br />

denen vor allem die Sorge um die Erhaltung<br />

eines Fundes in Privatbesitz besteht, räumt das<br />

Denkmalschutzgesetz das Verlangen einer Ablieferung<br />

ein, dann aber gegen eine angemessene<br />

Entschädigung (§ 24 HDSchG).<br />

Archäologische - und natürlich auch paläontologische<br />

- Funde können in den meisten Fällen also<br />

<strong>im</strong> privaten Besitz des Finders bleiben, wenn er<br />

dies wünscht (was dann wieder die Frage einer<br />

Entschädigung des Grundeigentümers als Miteigentümer<br />

aufwerfen kann). Wichtig ist aber,<br />

dass neu entdeckte Bodendenkmäler gemeldet<br />

und wissenschaftlich bearbeitet werden (§ 20<br />

HDSchG). Dabei ist die Bodendenkmalpflege in<br />

ganz erheblichem Maß auf das konstruktive Verhalten<br />

derjenigen angewiesen, die eine solche<br />

Entdeckung machen.<br />

Fachlich erwünscht ist natürlich die Abgabe von<br />

Funden an ein Museum, vorzugsweise ein fachlich<br />

betreutes Museum mit einem geordneten<br />

Bodendenkmäler und Bodendenkmalpflege in <strong>Hessen</strong><br />

und verzeichneten Fundarchiv. Das Landesamt<br />

für Denkmalpflege <strong>Hessen</strong> unterhält bislang kein<br />

solches dauerhaftes Fundarchiv, sondern n<strong>im</strong>mt<br />

die ihm zur freien Verfügung übertragenen Funde<br />

in sein vorübergehendes Bearbeitungsarchiv auf,<br />

um sie später einem dauerhaften Fundarchiv<br />

zuzuführen.<br />

Nachforschungen<br />

Gezielte Nachforschungen nach Bodendenkmälern,<br />

insbesondere Grabungen, bedürfen nicht<br />

nur einer Genehmigung durch den Grundeigentümer,<br />

sondern auch einer denkmalrechtlichen<br />

Genehmigung (§ 21 HDSchG). Diese sogenannte<br />

Nachforschungsgenehmigung wurde früher von<br />

der Obersten Denkmalschutzbehörde und wird<br />

seit 1998 von der Denkmalfachbehörde erteilt<br />

(Änderungs-Anordnung <strong>im</strong> Gesetz- und Verordnungsblatt<br />

für das Land <strong>Hessen</strong>, Teil I, 1998, S.<br />

485). Sie ist jeweils für ein genau beschriebenes<br />

Objekt oder Gebiet und für ein Kalenderjahr<br />

gültig und enthält denkmalfachliche Auflagen,<br />

besonders für die Durchführung, fachliche Dokumentation<br />

und Berichterstattung. Sie enthält auch<br />

Hinweise auf die Berücksichtigung von Naturschutzinteressen,<br />

die be<strong>im</strong> Nachforschen berührt<br />

werden könnten.<br />

Die sehr weit gefasste Aussage des Hessischen<br />

Denkmalschutzgesetzes, dass nicht nur Grabungen,<br />

sondern alle Nachforschungen nach Bodendenkmälern<br />

einer Genehmigung bedürfen,<br />

schließt z. B. schon das bloße, aber zielgerichtete<br />

systematische Suchen und Sammeln von Scherben<br />

auf der Erdoberfläche ohne Hilfsmittel ein,<br />

was von Manchem als unzumutbare Beschränkung<br />

und Gängelei angesehen werden könnte<br />

und auch wird. Durch diese Regelung soll schon<br />

das zerstörerische Raubsammeln verhindert werden,<br />

also z. B. das systematische und vollständige<br />

Entfernen von Oberflächenfunden von einer<br />

steinzeitlichen Siedlung ohne die denkmalfachliche<br />

Eignung des Sammlers, ohne Dokumentation<br />

oder ohne pünktliche Berichterstattung.<br />

Viele Helfer der <strong>Archäologie</strong> und Paläontologie<br />

schätzen es demzufolge auch, eine solche Nachforschungsgenehmigung<br />

für ihre Begehungen<br />

und Sammeltätigkeit zu besitzen und grenzen<br />

sich dadurch von Raubsammlern ab.<br />

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