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Wieder fit werden auf Gut Landscheid - GL VERLAGS GmbH

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vergaberechtsform 2009 und neue vergabeordnung 2010<br />

Vergaberecht – update gefällig?<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&Lev kontakt Recht<br />

<strong>GL</strong>&Lev kontakt 06/10<br />

Von CARSTEN SCHWETTMANN<br />

Kennen Sie als Bieter oder<br />

Öffentlicher Auftraggeber<br />

das Vergaberecht gut genug?<br />

Sind Sie immer <strong>auf</strong> dem<br />

neuesten Stand der Entwick-<br />

lungen in dieser Rechtsmaterie?<br />

Dann sind Sie eine Ausnahme, denn<br />

das Vergaberecht gehört zu den<br />

kompliziertesten Rechtsgebieten. Es<br />

unterliegt durch die europäische Rechtsprechung<br />

und nationale Gesetzgebung sowie<br />

die Rechtsprechung der Vergabekammern<br />

und Vergabesenate einer rasanten und stetigen<br />

Veränderung.<br />

Vergaberechtsreform<br />

Die Vergaberechtsreform des letzten Jahres<br />

mit den Änderungen im Kartellvergaberecht<br />

sowie den Neufassungen der Vergabe-<br />

und Vertragsordnungen für Bau-, Liefer-<br />

und freiberufliche Dienstleistungen führte<br />

zu Klarstellungen und Verbesserungen,<br />

wirft aber auch neue Fragestellungen und<br />

Von FRANK NEUMANN<br />

Der Fall: Eine langjährig als<br />

Zugabfertigerin beschäftigte Bahnmitarbeiterin<br />

feiert ihr 40-jähriges<br />

Dienstjubiläum im Kollegenkreis<br />

und legt dar<strong>auf</strong>hin dem Arbeitgeber<br />

eine „Gefälligkeits-Quittung“<br />

über einen Betrag von 250,00 Euro<br />

für Bewirtungskosten vor. Sie will<br />

sich diesen Betrag erstatten lassen.<br />

Doch tatsächlich hat sie nur Bewirtungskosten<br />

<strong>auf</strong>gewandt, die sich<br />

<strong>auf</strong> lediglich 90,00 Euro bel<strong>auf</strong>en. Die<br />

Differenz will sie für sich einstreichen. Hintergrund:<br />

Bei der Bahn besteht eine Regelung,<br />

wonach aus Anlass des 40-jährigen Dienstjubiläums<br />

nachgewiesene Bewirtungskosten<br />

bis zur Höhe von 250,00 Euro erstattet <strong>werden</strong>.<br />

Doch der Schwindel fliegt <strong>auf</strong>, die Bahn<br />

kündigt der Mitarbeiterin. Doch die widerspricht.<br />

Wie würde das Gericht abwägen?<br />

Carsten Schwettmann<br />

Rechtsanwalt<br />

Verwaltungsrichter a. D.<br />

und Oberbürgermeister a. D.<br />

in der Kanzlei<br />

Winter, Jansen, Lamsfuß<br />

Probleme <strong>auf</strong>. Darüber hinaus ist die neue<br />

Vergabeverordnung vom Bundesrat Mitte<br />

diesen Jahres beschlossen worden.<br />

Inwieweit sich die Absichten des Gesetzgebers,<br />

die Regeln zu vereinfachen und zu<br />

vereinheitlichen, tatsächlich umsetzen lassen,<br />

wird die Praxis zeigen. Auf jeden Fall<br />

haben sich Öffentliche Auftraggeber und<br />

Bieter gleichermaßen immer wieder <strong>auf</strong><br />

Veränderungen im Vergabe- und Nachprüfungsverfahren<br />

einzustellen. Hier empfiehlt<br />

sich eine kundige Beratung in Anspruch zu<br />

nehmen, um keine Nachteile in K<strong>auf</strong> nehmen<br />

zu müssen.<br />

Aktuelle Entwicklungen<br />

Die dem Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Technologie gemeldete Statistik weist<br />

für das Jahr 2009 1.275 Nachprüfungsverfahren<br />

vor den Vergabekammern und 199<br />

Beschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten<br />

aus. Davon sind im Jahre 2009 vor<br />

den Vergabekammern zugunsten der Öffentlichen<br />

Auftraggeber 236 und für die Bieter<br />

206 Sachentscheidungen ausgegangen.<br />

Aufgrund der grundlegenden Neuerungen<br />

des letzten Jahres im Vergaberecht<br />

ist für den Statistikzeitraum 2010 mit einem<br />

weiteren Anstieg der Nachprüfungs- und<br />

Beschwerdeverfahren zu rechnen.<br />

Die Statistik zeigt aber auch, dass es für<br />

beide Seiten – Öffentliche Auftraggeber<br />

und Bieter – gleichermaßen unerlässlich<br />

ist, sich mit den Gesetzesänderungen und<br />

der aktuellen nationalen und europäischen<br />

Rechtsprechung auseinanderzusetzen.<br />

Empfehlung<br />

Sowohl Öffentliche Auftraggeber als auch<br />

Bieter sollten wegen der Komplexität ihre<br />

Kenntnisse im Vergaberecht immer <strong>auf</strong> dem<br />

aktuellen Stand der Gesetzgebung und<br />

Rechtsprechung halten sowie fachkundigen<br />

Rat einholen. Darüber hinaus sind regelmäßige<br />

Schulungen der Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter empfehlenswert.<br />

„Sonderkündigungsschutz“ für Straftäter? Oder: einmal ist keinmal<br />

Lange Betriebszugehörigkeit erschwert Kündigung<br />

Frank Neumann<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

in der Kanzlei Winter,<br />

Jansen, Lamsfuß<br />

Grobe Pflichtwidrigkeit<br />

Das LAG erachtete die fristlose Kündigung<br />

für unwirksam. Zwar habe die Arbeitnehmerin<br />

durch die Betrugshandlung gegenüber<br />

ihrem Arbeitgeber eine strafrechtlich<br />

relevante grobe Pflichtwidrigkeit begannen;<br />

im Rahmen der <strong>auf</strong> den Einzelfall bezogenen<br />

Interessenabwägung hätten jedoch die<br />

zu Gunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigenden<br />

Umstände überwogen. Dabei<br />

bezieht sich das LAG ausdrücklich <strong>auf</strong> die<br />

Entscheidung des BAG vom 10.06.2010, dem<br />

sogenannten „Emmely-Urteil“. Insbesondere<br />

stellt dieses Gericht heraus, dass durch die<br />

neue Rechtsprechung bei einer langen Betriebszugehörigkeit<br />

hohe Hürden für die<br />

Kündigungsmöglichkeiten bestehen würden.<br />

Insofern sei der Betrugsvorwurf zwar<br />

schwerwiegend, könne jedoch die 40-jährige<br />

Betriebszugehörigkeit nicht <strong>auf</strong>wiegen.<br />

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom<br />

16.09.2010 – 2 Sa 509/10). Fazit: Es bleibt<br />

abzuwarten, ob die Betriebszugehörigkeit<br />

nunmehr in der Instanzrechtsprechung eine<br />

erheblich höhere Gewichtung bei der Einzelfallabwägung<br />

erhält. Dies wäre allerdings<br />

höchst bedauerlich, es besteht kein Anlass,<br />

in dem „Emmely-Urteil“ eine Änderung der<br />

bisherigen Rechtsprechung zu sehen. Keinesfalls<br />

sollte diese Rechtsprechung dazu<br />

führen, dass der Arbeitnehmer immer „eine<br />

Straftat frei hat“ bevor kündigungsrelevant<br />

reagiert <strong>werden</strong> kann. Aber: Leichter wird<br />

die Durchsetzbarkeit von verhaltensbedingten<br />

Kündigungen auch außerhalb des<br />

Bagatellbereiches sicherlich nicht.

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