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aktuell 02/13 - vbw

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<strong>aktuell</strong> <strong>02</strong>/<strong>13</strong><br />

Sinnvoll räumen<br />

Nach der Mittagspause ging Dr. Stefan<br />

Roth, Justiziar beim VdW Verband bayerischer<br />

Wohnungsunternehmen e.V., auf<br />

die Mietrechtsreform und ihr neues Prozessrecht<br />

ein. Seinen Vortrag hatte er mit<br />

der Headline überschrieben: „Steine im<br />

Brotteig?“. Er richtete den Blick insbesondere<br />

auf die Sicherungsanordnung,<br />

die Berliner Räumung und die Räumung<br />

gegen unbekannte Dritte. „Die Zivil prozessord<br />

nung sieht zwei Stufen vor: erstens<br />

das Erkenntnisverfahren und zweitens<br />

das Voll streckungsverfahren“, begann<br />

Roth seinen Vortrag. Zu den Erkenntnisverfahren<br />

zähle die Sicherungsanordnung.<br />

„Sie wird amtlich folgendermaßen begründet:<br />

Die Sicherungsanordnung mindert<br />

den Anreiz, den Zivilprozess als Instrument<br />

zu missbrauchen und den Ausgleich<br />

einer berechtigten Geldforderung<br />

zu verzögern“, so Roth. Er ging auf die<br />

Kriterien, die Beweismittel und die Probleme<br />

der Sicherungsanordnung ein.<br />

Die Räumungsvollstreckung erfolgt im<br />

Sinne des klassischen Verfahrens durch<br />

den Gerichtsvollzieher; der Vollstreckungsauftrag<br />

umfasst hier sowohl die Herausgabe<br />

als auch die Räumung der Wohnung.<br />

Anders bei der „Berliner“ Räumung;<br />

hier erstreckt sich der Vollstreckungsauftrag<br />

nur auf die Herausgabe der Wohnung,<br />

während die Gegenstände des<br />

Mieters in der Wohnung verbleiben. Der<br />

Ver mieter hat selbst für die Räumung<br />

durch Verwahrung oder Verwertung zu<br />

sorgen. Die Vollstreckung wird dadurch<br />

wesentlich kostengünstiger und auch<br />

schneller. Nach der Mietrechtsreform ist<br />

auch die schnelle Räumung gegen bislang<br />

unbekannte Dritte einfacher möglich.<br />

„Bei der Räumung von Wohnraum<br />

gegen bislang unbekannte Dritte ist keine<br />

Klage mehr erforderlich; die Herausgabe<br />

der Wohnung kann durch eine<br />

einstweilige Verfügung erwirkt werden.<br />

Die „Bewohner“ der gekündigten Räumung<br />

müssen dem Vermieter bei Erwirken<br />

des Räumugungstitels tatsächlich unbekannt<br />

gewesen sein, was er auch im Verfügungsantrag<br />

glaubhaft zu machen hat.<br />

Die Rechtsbeziehung zwischen Mieter und<br />

Drittem spielt dabei keine Rolle. „Dies<br />

schafft eine deutliche Erleichterung in der<br />

Praxis“, beendete Roth seinen Vortrag.<br />

WEG-Recht<br />

Rechtsanwalt Stephan Volpp von der Anwaltskanzlei<br />

Bächle, Riedinger, Kehrer &<br />

Kollegen beleuchtete anschließend <strong>aktuell</strong>e<br />

WEG-Entscheidungen. Im ersten Teil seines<br />

Vortrags ging er dabei auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs ein. Das<br />

Spektrum reichte hier von der Aufhebung<br />

der Kostenbefreiung über die Tagesmutterentscheidung<br />

bis hin zu Sondervergütungen<br />

und den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

bei Beschlussfassung. Im zweiten Teil<br />

legte er den Fokus auf die Rechtsprechung<br />

zur Verwalterhaftung und insbesondere<br />

auf die Urteile der Landgerichte zu den<br />

Prozesskosten, die im Paragraph 49 Abs.<br />

2 des WEG geregelt sind.<br />

Bauvertragsrecht?<br />

Über die Frage: „Löst ein eigenständiges<br />

Bauvertragsrecht die Probleme des Bauund<br />

Werksvertragsrecht, wie sie der Koalitions<br />

vertrag lokalisiert hat?“, sprach Rechtsanwalt<br />

Oliver Lutz, Leiter der Rechtsabteilung<br />

im <strong>vbw</strong>. Die Bundesregierung<br />

habe dazu eine Arbeitsgruppe „Bauvertragsrecht“<br />

eingesetzt, die aus Teilnehmern<br />

der Bundesministerien, der Justizverwaltungen,<br />

der Verbände und weiterer<br />

Experten aus der Wissenschaft bestand.<br />

Lutz war für den GdW selbst Mitglied der<br />

Arbeitsgruppe. „Die Arbeitsgruppe sollte<br />

Problembereiche identifizieren, einen gesetzgeberischen<br />

Handlungsbedarf prüfen<br />

und Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen<br />

erarbeiten“, sagte Lutz. Es sei ein<br />

Abschlussbericht ent standen, der dem Gesetzgeber<br />

Empfehlungen vorlegt. „Der<br />

Abschlussbericht und die Handlungsempfehlungen<br />

beinhalten nur partielle Änderungsvorschläge,<br />

ein einheitliches Bauvertragsrecht<br />

ist nicht gelungen“, so Lutz.<br />

Lutz sagte, dass die Vorschläge der Arbeitsgruppe<br />

insgesamt sehr ausgewogen ausgefallen<br />

seien. Die überzogenen Forderungen<br />

der Verbraucherverbände hätten<br />

sich nicht durchgesetzt, insbesondere nicht<br />

in Bezug auf zusätzliche Sicherungsmittel<br />

im Bereich der Bauträgerverträge. „Ein einheitliches<br />

und in das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

integriertes Bauvertragsrecht wird<br />

es auch in absehbarer Zeit nicht geben“, ist<br />

Lutz überzeugt. Es sei aber nicht absehbar,<br />

welche Vorschläge im Zuge der kommenden<br />

Legislaturperiode umgesetzt werden.<br />

Ein Ausblick<br />

Abschließend gab Verbandsdirektorin<br />

Sigrid Feßler einen Aus- und Überblick<br />

über die <strong>aktuell</strong>en Rechtsentwicklungen.<br />

Sie ging dabei auf sechs große Themenblöcke<br />

ein: Energetische Themen, die Novellierung<br />

der Landesbauordnung Baden-<br />

Württemberg, die Novellierung des Wassergesetzes<br />

Baden-Württemberg, die<br />

Mie trechtsreform 20<strong>13</strong>, die Novellierung<br />

des Genossenschaftsgesetzes sowie die<br />

Akti-enrechtsnovelle 2012. „Die mittlerweile<br />

beschlossene EU-Energieeffizienzrichtlinie<br />

2012 hat für die Wohnungswirtschaft<br />

derzeit nur wenig konkrete Forderungen.<br />

Allerdings sind die Mitgliedsstaaten<br />

aufgefordert, Strategien zu entwickeln,<br />

wie bis zum Jahr 2050 insgesamt 80 Prozent<br />

Energie im Gebäudebereich eingespart<br />

werden kann“, sagte Feßler. In dem novellierten<br />

Energieeinsparungsgesetz 20<strong>13</strong><br />

(EnEG) macht sich dies unter anderem<br />

bereits mit der Forderung nach dem Niedrigstenergiehausstandard<br />

ab 01.01.2<strong>02</strong>1<br />

bemerkbar. Die Novellierung der Energieeinsparverordnung<br />

2012 (EnEV) ist noch<br />

nicht abgeschlossen. In dem Entwurf sind<br />

für den Gebäudebestand keine Verschärfungen<br />

vorgesehen. „Der Primärenergiebedarf<br />

bei Neubauten soll allerdings in<br />

zwei Schritten um insgesamt 25 Prozent<br />

bis 2016 gesenkt werden“, sagte Feßler<br />

und ging auch auf die Details für die<br />

Energieausweise ein. Sodann berichtete sie<br />

über die Eckpunkte der vorgesehenen Novellierung<br />

des Erneuerbare Wärmegesetzes<br />

Baden-Württemberg (EWärmeG BW).<br />

In Bezug auf die Novellierung der Landesbauordnung<br />

ging Feßler unter anderem<br />

auf die nahezu schon beschlossene Rauchwarnmelderpflicht<br />

in Bestandsgebäuden,<br />

die vorgesehenen Regelungen zu Fahrradstellplätzen<br />

und die Möglichkeit, KfZ-Stellplätzen<br />

in Fahrradabstellplätze umzuwandeln,<br />

ein. Sie sagte: „Auch der vorgesehenen<br />

Einschränkung des Kennt nisgabeverfahrens<br />

steht der <strong>vbw</strong> kritisch gegenüber,<br />

da die Vergangenheit gezeigt<br />

hat, dass es in vielen Fällen das Bauen<br />

schneller, kostengünstiger und ein facher<br />

macht“. Feßler berichtete über den Stand<br />

der Fristen zur erstmaligen Überprüfung<br />

der Dichtigkeit von privaten Abwasserleitungen,<br />

die nach der Novellierung im<br />

Wassergesetz Baden-Württemberg festgeschrieben<br />

sein sollen. Bislang liege jedoch<br />

nur ein erster Entwurf vor. „Die Novellierung<br />

der Insolvenzordnung hat den<br />

Bundestag und Bundesrat passiert. Dies<br />

ist ein Erfolg, denn nun wird in das Genossenschaftsgesetz<br />

ein neuer Paragraph<br />

67c aufgenommen, unter dem die Kündigung<br />

der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft<br />

sowohl durch den<br />

Insolvenzverwalter als auch durch den<br />

Gläubiger ausgeschlossen ist, wenn das<br />

Ge schäfts guthaben des Mitglieds nicht<br />

höher als das Vierfache des monatlichen<br />

Nettonutzungsentgelts oder höchstens<br />

2.000 Euro beträgt“, sagte Feßler.<br />

Frau Feßler dankte im Schlusswort der<br />

AWI für die Organisation sowie allen Referenten,<br />

insbesondere Beate Heilmann,<br />

die die Tagung moderiert hatte und wies<br />

auf den nächsten Karlsruher Rechtstag<br />

am 3. Juli 2014 hin.<br />

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