Schwere Arbeit - leicht gemacht, ein Leitfaden für ... - Arbeitsinspektion
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Mutterschutz (Petra Pichler)<br />
Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />
Mutterschutz zählt zu jenen Angelegenheiten des<br />
„<strong>Arbeit</strong>nehmer/innenschutzrechtes“ mit denen der Staat den<br />
<strong>Arbeit</strong>geber/innen öffentlich - rechtliche Pflichten im Interesse der<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen auferlegt.<br />
Das Mutterschutzgesetz enthält zusätzlich, über das<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerInnenschutzgesetz hinausgehende Pflichten, die den<br />
besonderen Bedürfnissen von schwangeren und stillenden<br />
<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen Rechnung tragen.<br />
Evaluierung im Zusammenhang mit dem Mutterschutz bedeutet, vorab die<br />
Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden<br />
Müttern und ihre Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu<br />
ermitteln und zu beurteilen. Weiters sind allfällige Beschäftigungsverbote<br />
gemäß § 4 und § 4a Mutterschutzgesetz samt den zu ergreifenden<br />
Maßnahmen aufzunehmen.<br />
Die Mutterschutzevaluierung hat präventiven Charakter, d.h., dass bei<br />
Meldung der Schwangerschaft sofort die Maßnahmen <strong>ein</strong>setzen müssen, die<br />
bereits vorher in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten<br />
festgehalten wurden. Ergeben sich daraus Gefahren <strong>für</strong> die Sicherheit oder<br />
Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern oder mögliche nachteilige<br />
Auswirkungen auf die Schwangerschaft, ist durch die Änderung der<br />
Beschäftigung die Gefährdung auszuschließen.<br />
Aufgliederung der Tätigkeits<strong>ein</strong>schränkungen<br />
Im § 4 Mutterschutzgesetz sind die tätigkeitsbezogenen Verbote <strong>für</strong><br />
werdende Mütter geregelt. Nachstehend werden die Verbote <strong>für</strong> die <strong>ein</strong>zelnen<br />
Berufsgruppen aufgegliedert:<br />
Allgem<strong>ein</strong><br />
• Es dürfen k<strong>ein</strong>e Lasten von mehr als 5 kg regelmäßig, gelegentlich 10 kg<br />
ohne mech. Hilfsmittel von Hand gehoben, und k<strong>ein</strong>e Lasten von mehr als<br />
8 kg regelmäßig, gelegentlich 15 kg bewegt oder befördert werden.<br />
• <strong>Arbeit</strong>en mit biologischen <strong>Arbeit</strong>sstoffen (potentiell infektiösem Material,<br />
wie z.B. Blut, Stuhl, Harn, Erbrochenes) sind verboten.<br />
• <strong>Arbeit</strong>en mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (ätzende, reizende usw.),<br />
insbesondere Desinfektionsmittel oder R<strong>ein</strong>igungsmittel (siehe<br />
Sicherheitsdatenblätter) sind verboten.<br />
• K<strong>ein</strong> übermäßiges Strecken und Beugen.<br />
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• Überstunden und Nachtarbeit sind verboten.<br />
Die Tagesarbeitszeit darf max. 9 Stunden,<br />
die Wochenarbeitszeit max. 40 Stunden betragen.<br />
Zusätzlich in der Küche<br />
• Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen, ab der 21. SSW nur mehr<br />
4 Stunden stehend, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten benützt werden<br />
können.<br />
• Tiefkühlräume dürfen nicht betreten werden, Pluskühlräume nur kurz und<br />
mit Kälteschutzkleidung.<br />
Zusätzlich in der Wäscherei<br />
• Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen, ab der 21. SSW nur mehr<br />
4 Stunden stehend, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten benützt werden<br />
können.<br />
Zusätzlich in der R<strong>ein</strong>igung<br />
• <strong>Arbeit</strong>en mit erhöhter Unfallgefahr: z.B. Leitern.<br />
Weitere Informationen<br />
Folder der <strong>Arbeit</strong>sinspektion Frauen - Mutterschutzbestimmungen<br />
Folder der <strong>Arbeit</strong>sinspektion Frauen - Mutterschutzevaluierung<br />
Tipp<br />
Alle Broschüren und Folder der <strong>Arbeit</strong>sinspektion stehen unter<br />
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Service/Publikationen zum Download zur<br />
Verfügung bzw. können bei den zuständigen <strong>Arbeit</strong>sinspektoraten angefordert werden.