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Schwere Arbeit - leicht gemacht, ein Leitfaden für ... - Arbeitsinspektion

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Evaluierung - Mitwirkung und Beteiligung<br />

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen<br />

• vor Aufnahme der Tätigkeit<br />

• bei <strong>ein</strong>er Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches<br />

• bei Einführung oder Änderung von <strong>Arbeit</strong>smitteln, <strong>Arbeit</strong>sstoffen,<br />

<strong>Arbeit</strong>sverfahren<br />

• nach Änderung oder Ereignissen, die b<strong>ein</strong>ahe zu <strong>ein</strong>em Unfall geführt<br />

hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich ersch<strong>ein</strong>t<br />

• nach Unfällen.<br />

<strong>Arbeit</strong>geber/innen hat sich zu vergewissern, dass die Unterweisung von den<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/innen verstanden wurde.<br />

Pflichten der <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />

(§ 15 <strong>Arbeit</strong>nehmerInnenschutzgesetz)<br />

Den Unterweisungen und Anweisungen folgend, haben <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />

Schutzmaßnahmen anzuwenden, <strong>Arbeit</strong>smittel und Schutzvorrichtungen<br />

ordnungsgemäß zu verwenden, sowie persönliche Schutzausrüstungen<br />

zweckentsprechend zu benutzen.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/innen dürfen sich nicht durch Alkohol, Arzneimittel oder<br />

Suchtgifte in <strong>ein</strong>en Zustand versetzen, in dem sie sich oder andere Personen<br />

gefährden können.<br />

Den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst da<strong>für</strong> zuständigen Personen<br />

sind<br />

• <strong>Arbeit</strong>sunfälle,<br />

• Ereignisse, die b<strong>ein</strong>ahe zu <strong>ein</strong>em Unfall geführt hätten,<br />

• ernste und unmittelbare Gefahren,<br />

• Defekte an Schutzsystemen,<br />

unverzüglich zu melden.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/innen haben gem<strong>ein</strong>sam mit den SVP und den<br />

Präventivfachkräften darauf hinzuwirken, dass die zum Schutz der<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmer/innen vorgesehenen Maßnahmen <strong>ein</strong>gehalten werden. Die<br />

Verantwortung der <strong>Arbeit</strong>geber/innen wird dadurch nicht berührt.<br />

Pflichten der <strong>Arbeit</strong>geber/innen<br />

<strong>Arbeit</strong>geber/innen sind verpflichtet, alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte,<br />

die sich <strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen bei der <strong>Arbeit</strong> ergeben, zu<br />

berücksichtigen und haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die entsprechenden<br />

Maßnahmen ergriffen werden.<br />

58<br />

Die Kosten da<strong>für</strong> dürfen auf k<strong>ein</strong>en Fall zu Lasten der <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen<br />

gehen.<br />

Da sich alle <strong>Arbeit</strong>nehmerschutzgesetze an die <strong>Arbeit</strong>geber/innen wenden,<br />

beleuchten folgenden Aufzählungen nur <strong>ein</strong>ige Aspekte der Pflichten der<br />

<strong>Arbeit</strong>geber/innen.<br />

So müssen <strong>Arbeit</strong>geber/innen beispielsweise<br />

• entsprechende persönliche Schutzausrüstung (§ 69 ASchG)<br />

• entsprechende <strong>Arbeit</strong>skleidung (§ 71 ASchG)<br />

• entsprechende <strong>Arbeit</strong>smittel (§ 35 ASchG)<br />

zur Verfügung stellen, instand halten und r<strong>ein</strong>igen (§17 ASchG).<br />

Für Notfälle müssen<br />

• <strong>für</strong> das rasche Verlassen der <strong>Arbeit</strong>sstätte (§§ 16-22 AStV)<br />

• <strong>für</strong> den Brandschutz und die Evakuierung (§§ 42-45 AStV)<br />

entsprechende Maßnahmen von <strong>Arbeit</strong>geber/innen getroffen werden.<br />

Es muss <strong>ein</strong>e geeignete Person beauftragt werden, die auf die Einhaltung der<br />

Schutzmaßnahmen achtet, wenn <strong>Arbeit</strong>geber/innen nicht im notwendigen<br />

Umfang selbst anwesend oder fachkundig sind.<br />

Beim Einsatz der <strong>Arbeit</strong>nehmer/innen sind beispielsweise deren Konstitution,<br />

Alter, Körperkräfte und Qualifikation zu berücksichtigen.

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