Journal 2010 - Ipaf
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ßen mit einer Prüfung ab – als Beleg für<br />
die bestandene Prüfung erhalten die<br />
Teilnehmer ein Zertifikat über Teilnahme<br />
und erzieltes Ergebnis. In diesem Zertifikat<br />
sollten zudem die Bauarten/Typen<br />
der Bühnen aufgeführt sein, an denen<br />
ausgebildet wurde.<br />
Qualifikation der Ausbilder<br />
Auch zur Qualifikation der Trainer nimmt<br />
der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz<br />
Stellung. Selbstverständlich soll der<br />
Trainer über eine ausreichend fachliche<br />
Ausbildung und Erfahrung im Umgang<br />
mit Hubarbeitsbühnen verfügen. Neben<br />
umfassender Kenntnis der staatlichen<br />
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften<br />
und allgemeinen Regeln<br />
der Technik soll er auch über eine<br />
längere Zeit praktische Erfahrungen im<br />
Umgang mit verschiedenen Varianten<br />
von Hubarbeitsbühnen gesammelt haben.<br />
Auch soll er Ausbildungskonzepte<br />
didaktisch gut vermitteln und eine Gruppe<br />
erfolgreich durch den Lehrgang führen<br />
können.<br />
Der Grundsatz führt allerdings nicht<br />
zu einer allgemeinen Schulungsverpflichtung,<br />
sondern soll Unternehmern<br />
eine Entscheidungshilfe bieten, wie sie<br />
ihre Mitarbeiter richtig und BG-konform<br />
ausbilden. Die von den IPAF-Schulungszentren<br />
durchgeführten Kurse entsprechen<br />
in vollem Umfang diesen Anforderungen<br />
und gehen in Teilen sogar noch<br />
darüber hinaus. Sie sind bekanntlich<br />
nicht nur in Deutschland, sondern durch<br />
ihre Kompatibilität mit der ISO 18878<br />
auch international anerkannt.<br />
Mit der Vorstellung dieses Grundsatz-<br />
Entwurfs wird nach Ansicht der IPAF der<br />
Sinn und die Notwendigkeit einer qualifizierten<br />
Schulung nun auch von Seiten<br />
der Berufsgenossenschaft noch stärker<br />
unterstrichen – im Sinne einer gemeinsamen<br />
Anstrengung aller Beteiligten, die<br />
Praxis auf der Arbeitsbühne sicherer zu<br />
gestalten.<br />
Die komplette Fassung des BG-<br />
Grundsatz-Entwurfs kann man unter<br />
www.ipaf.org/de/resourcen/arbeitssicherheit<br />
nachlesen.�<br />
<strong>Journal</strong> für den sicheren und effektiven Umgang mit Arbeitsbühnen <strong>2010</strong><br />
RECHT<br />
Zwei Kommentare zum Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz 966:<br />
Schein für Hubarbeitsbühne<br />
– ab sofort<br />
Pflicht!?<br />
Auf der Basis des neuen BG-Grundsatz BGG 966 ist es nun<br />
offiziell: So wie der Bediener eines Staplers eine Unterweisung<br />
gemäß BGG 925 und einen schriftlichen Auftrag<br />
erhalten muss, ist seit diesem Jahr die Situation für Hubarbeitsbühnen<br />
identisch. Der Berufsgenossenschaftliche<br />
Grundsatz ,Unterweisung und Beauftragung von Bedienern<br />
von Hubarbeitsbühnen’ definiert die Mindestanforderungen, welche der Unternehmer<br />
für die Unterweisung bei Hubarbeitsbühnen umsetzen sollte. Ebenso<br />
wird darin die schriftliche Beauftragung der Unterwiesenen entsprechend BGR 500<br />
Kap. 2.10 bekräftigt. Baut der Unternehmer die Unterweisung seiner Hubarbeitsbühnenfahrer<br />
auf diesem BG-Grundsatz auf, und dokumentiert er dies als schriftliche<br />
Beauftragung, führt er eine ausreichende Grundausbildung durch.<br />
Genau so kann er aber auch auf ein IPAF-Schulungszentrum zurückgreifen und<br />
seine Bediener eine IPAF-Hubarbeitsbühnen-Bedienerschulung durchlaufen lassen.<br />
Die IPAF-Schulung entspricht in allen Bereichen dem neuen BG-Grundsatz<br />
und darüber hinaus der Norm ISO 18878. Als Befähigungsnachweis wird die PAL-<br />
Card ausgehändigt, die nicht nur die Befähigung nach BGG 966 dokumentiert, sondern<br />
– weil international anerkannt – von international tätigen Unternehmen als<br />
bedeutender Zusatznutzen geschätzt wird.<br />
Matthias Müller, AST Arbeitssicherheit & Technik<br />
Schulungsinhalte klar<br />
dokumentieren<br />
Der BG-Grundsatz BGG 966 definiert die Anforderungen<br />
an die Bediener von Hubarbeitsbühnen. Punkt 2 enthält<br />
eine klare Aussage, wer überhaupt eine Hubarbeitsbühne<br />
bedienen darf. Unter anderem wird eindeutig auf den<br />
notwendigen Nachweis der Befähigung des Bedieners<br />
gegenüber dem Unternehmer hingewiesen. Als ,Befähigung’<br />
reicht aber nicht das ein- oder mehrmalige Arbeiten<br />
mit einer Hubarbeitsbühne aus, der Unternehmer<br />
muss die Eignung des Bedieners überprüfen! Kann er dieses nicht selbst, muss er<br />
sich externer Kräfte bedienen.<br />
Gemäß Punkt 3 des BGG 966 kann die Befähigung des Bedieners nur durch eine<br />
Ausbildung/Schulung durch den Unternehmer oder seines Beauftragten (Schulungszentrum)<br />
ausreichend sichergestellt werden. Im Falle eines Personenschadens<br />
ist vor allem der Nachweis des vermittelten Ausbildungsstoffs wichtig.<br />
Darauf wird sich die Rechtsprechung künftig berufen und einen Nachweis der<br />
vermittelten Ausbildungsinhalte fordern. Liegen dann keine hieb- und stichfesten<br />
Unterlagen zum vermittelten Ausbildungsstoff vor, kann die Befähigung angezweifelt<br />
werden – mit dem Ergebnis, dass die Rechtssprechung von einer zumindest<br />
fahrlässigen Unterlassung des Unternehmers ausgeht. Darum empfiehlt es sich, Bediener<br />
von Hubarbeitsbühnen immer durch ein geprüftes Schulungskonzept ausbilden<br />
zu lassen – wie durch IPAF, dem Vorreiter in Sachen Bedienerschulung.<br />
Günter Schipper, Schipper Akademie<br />
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