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Journal 2010 - Ipaf

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ßen mit einer Prüfung ab – als Beleg für<br />

die bestandene Prüfung erhalten die<br />

Teilnehmer ein Zertifikat über Teilnahme<br />

und erzieltes Ergebnis. In diesem Zertifikat<br />

sollten zudem die Bauarten/Typen<br />

der Bühnen aufgeführt sein, an denen<br />

ausgebildet wurde.<br />

Qualifikation der Ausbilder<br />

Auch zur Qualifikation der Trainer nimmt<br />

der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz<br />

Stellung. Selbstverständlich soll der<br />

Trainer über eine ausreichend fachliche<br />

Ausbildung und Erfahrung im Umgang<br />

mit Hubarbeitsbühnen verfügen. Neben<br />

umfassender Kenntnis der staatlichen<br />

Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften<br />

und allgemeinen Regeln<br />

der Technik soll er auch über eine<br />

längere Zeit praktische Erfahrungen im<br />

Umgang mit verschiedenen Varianten<br />

von Hubarbeitsbühnen gesammelt haben.<br />

Auch soll er Ausbildungskonzepte<br />

didaktisch gut vermitteln und eine Gruppe<br />

erfolgreich durch den Lehrgang führen<br />

können.<br />

Der Grundsatz führt allerdings nicht<br />

zu einer allgemeinen Schulungsverpflichtung,<br />

sondern soll Unternehmern<br />

eine Entscheidungshilfe bieten, wie sie<br />

ihre Mitarbeiter richtig und BG-konform<br />

ausbilden. Die von den IPAF-Schulungszentren<br />

durchgeführten Kurse entsprechen<br />

in vollem Umfang diesen Anforderungen<br />

und gehen in Teilen sogar noch<br />

darüber hinaus. Sie sind bekanntlich<br />

nicht nur in Deutschland, sondern durch<br />

ihre Kompatibilität mit der ISO 18878<br />

auch international anerkannt.<br />

Mit der Vorstellung dieses Grundsatz-<br />

Entwurfs wird nach Ansicht der IPAF der<br />

Sinn und die Notwendigkeit einer qualifizierten<br />

Schulung nun auch von Seiten<br />

der Berufsgenossenschaft noch stärker<br />

unterstrichen – im Sinne einer gemeinsamen<br />

Anstrengung aller Beteiligten, die<br />

Praxis auf der Arbeitsbühne sicherer zu<br />

gestalten.<br />

Die komplette Fassung des BG-<br />

Grundsatz-Entwurfs kann man unter<br />

www.ipaf.org/de/resourcen/arbeitssicherheit<br />

nachlesen.�<br />

<strong>Journal</strong> für den sicheren und effektiven Umgang mit Arbeitsbühnen <strong>2010</strong><br />

RECHT<br />

Zwei Kommentare zum Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz 966:<br />

Schein für Hubarbeitsbühne<br />

– ab sofort<br />

Pflicht!?<br />

Auf der Basis des neuen BG-Grundsatz BGG 966 ist es nun<br />

offiziell: So wie der Bediener eines Staplers eine Unterweisung<br />

gemäß BGG 925 und einen schriftlichen Auftrag<br />

erhalten muss, ist seit diesem Jahr die Situation für Hubarbeitsbühnen<br />

identisch. Der Berufsgenossenschaftliche<br />

Grundsatz ,Unterweisung und Beauftragung von Bedienern<br />

von Hubarbeitsbühnen’ definiert die Mindestanforderungen, welche der Unternehmer<br />

für die Unterweisung bei Hubarbeitsbühnen umsetzen sollte. Ebenso<br />

wird darin die schriftliche Beauftragung der Unterwiesenen entsprechend BGR 500<br />

Kap. 2.10 bekräftigt. Baut der Unternehmer die Unterweisung seiner Hubarbeitsbühnenfahrer<br />

auf diesem BG-Grundsatz auf, und dokumentiert er dies als schriftliche<br />

Beauftragung, führt er eine ausreichende Grundausbildung durch.<br />

Genau so kann er aber auch auf ein IPAF-Schulungszentrum zurückgreifen und<br />

seine Bediener eine IPAF-Hubarbeitsbühnen-Bedienerschulung durchlaufen lassen.<br />

Die IPAF-Schulung entspricht in allen Bereichen dem neuen BG-Grundsatz<br />

und darüber hinaus der Norm ISO 18878. Als Befähigungsnachweis wird die PAL-<br />

Card ausgehändigt, die nicht nur die Befähigung nach BGG 966 dokumentiert, sondern<br />

– weil international anerkannt – von international tätigen Unternehmen als<br />

bedeutender Zusatznutzen geschätzt wird.<br />

Matthias Müller, AST Arbeitssicherheit & Technik<br />

Schulungsinhalte klar<br />

dokumentieren<br />

Der BG-Grundsatz BGG 966 definiert die Anforderungen<br />

an die Bediener von Hubarbeitsbühnen. Punkt 2 enthält<br />

eine klare Aussage, wer überhaupt eine Hubarbeitsbühne<br />

bedienen darf. Unter anderem wird eindeutig auf den<br />

notwendigen Nachweis der Befähigung des Bedieners<br />

gegenüber dem Unternehmer hingewiesen. Als ,Befähigung’<br />

reicht aber nicht das ein- oder mehrmalige Arbeiten<br />

mit einer Hubarbeitsbühne aus, der Unternehmer<br />

muss die Eignung des Bedieners überprüfen! Kann er dieses nicht selbst, muss er<br />

sich externer Kräfte bedienen.<br />

Gemäß Punkt 3 des BGG 966 kann die Befähigung des Bedieners nur durch eine<br />

Ausbildung/Schulung durch den Unternehmer oder seines Beauftragten (Schulungszentrum)<br />

ausreichend sichergestellt werden. Im Falle eines Personenschadens<br />

ist vor allem der Nachweis des vermittelten Ausbildungsstoffs wichtig.<br />

Darauf wird sich die Rechtsprechung künftig berufen und einen Nachweis der<br />

vermittelten Ausbildungsinhalte fordern. Liegen dann keine hieb- und stichfesten<br />

Unterlagen zum vermittelten Ausbildungsstoff vor, kann die Befähigung angezweifelt<br />

werden – mit dem Ergebnis, dass die Rechtssprechung von einer zumindest<br />

fahrlässigen Unterlassung des Unternehmers ausgeht. Darum empfiehlt es sich, Bediener<br />

von Hubarbeitsbühnen immer durch ein geprüftes Schulungskonzept ausbilden<br />

zu lassen – wie durch IPAF, dem Vorreiter in Sachen Bedienerschulung.<br />

Günter Schipper, Schipper Akademie<br />

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