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vorschriften zur erlangung des qualitätszeichens für ... - Qualicoat

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4. Zulassung organischer Beschichtungsstoffe<br />

Organische Beschichtungsstoffe, die im Zusammenhang mit dem Qualitätszeichen verwendet<br />

werden, müssen vor ihrem Einsatz eine Zulassung aufweisen. Es ist unzulässig,<br />

eine zweite Schicht <strong>für</strong> organische Beschichtungsmaterialien aufzubringen, die <strong>für</strong> die<br />

Auftragung einer einzelnen Schicht beabsichtigt und zugelassen sind.<br />

Wenn ein von QUALICOAT zugelassenes Zweischicht-System (Klarlack und farbiger<br />

Decklack) verwendet wird, ist es zulässig, sowohl einen Decklack der Klasse 1 als auch<br />

der Klasse 2 zusammen mit dem zugelassenen Klarlack zu verwenden. Es ist nicht nötig,<br />

eine Zulassung <strong>für</strong> zwei Systeme zu beantragen. Der Anwender darf jedoch ausschliesslich<br />

die zwei Komponenten eines Systems <strong>des</strong>selben Herstellers benutzen.<br />

Jede Änderung der chemischen Eigenschaften <strong>des</strong> Bindemittels (Harz(e) und/oder Härter)<br />

ist gleichbedeutend mit einem neuen Produkt und führt zwangsläufig zu einer neuen<br />

Zulassung . Zudem muss der Pulverhersteller eine neue Zulassung beantragen, wenn<br />

der physikalische Aspekt der abschliessenden Beschichtung geändert wird (siehe Anhang<br />

A3).<br />

Spezielle Zulassungen oder Erweiterungen existierender Zulassungen können <strong>für</strong> spezielle<br />

Farben oder Anwendungen, wie <strong>für</strong> Dekorationen, zugelassen werden.<br />

4.1. Erteilung einer Zulassung<br />

Organische Beschichtungsstoffe haben eine Referenz <strong>zur</strong> Identifikation einer speziellen<br />

chemischen Formulierung. Jeder organischer Beschichtungsstoff kann unterschiedliche<br />

Glanzgrade (matt, seidenmatt oder glänzend) und Oberflächenaspekte aufweisen (siehe<br />

Anhang A3).<br />

Zulassungen werden <strong>für</strong> jeden organischen Beschichtungsstoff, Glanzkategorie und<br />

Oberflächenaspekt erteilt.<br />

In der Regel sind es die Hersteller, die ein Gesuch auf Zulassung stellen, aber jeder interessierte<br />

Dritte kann ebenfalls eine Zulassung <strong>für</strong> ein System beantragen, welches er unter<br />

seinem eigenen Markennamen verkaufen will, sofern er hinreichend den Lan<strong>des</strong>verband<br />

und QUALICOAT über die Bezugsquellen informiert. Eine Zulassung wird <strong>für</strong> eine<br />

einzelne Produktionsstätte erteilt. Wenn ein Inhaber einer Zulassung seine Bezugsquelle<br />

ändert, muss er den Lan<strong>des</strong>verband und QUALICOAT informieren und solch neue organische<br />

Beschichtungsstoffe zulassen..<br />

Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Zulassung erteilt werden<br />

kann:<br />

4.1.1 Minimale Anforderung an die Ausstattung <strong>des</strong> Labors<br />

1. Glanzmessgerät<br />

2. Schichtdickenmessgeräte<br />

3. Gerät <strong>für</strong> die Dornbiegeprüfung<br />

4. Schneidegerät und Zubehör <strong>für</strong> den Gitterschnittversuch<br />

5. Gerät <strong>zur</strong> Messung der Eindruckhärte<br />

6. Gerät <strong>für</strong> die Prüfung der Haftfestigkeit und Elastizität<br />

7. Gerät <strong>für</strong> die Kugelschlagprüfung<br />

13. Ausgabe - 29 - Ausgabe: 20.09.2012

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