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vorschriften zur erlangung des qualitätszeichens für ... - Qualicoat

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1. Allgemeine Hinweise<br />

Diese Vorschriften betreffen das offiziell registrierte Qualitätszeichen QUALICOAT. Die<br />

Bestimmungen <strong>für</strong> die Anwendung <strong>des</strong> Qualitätszeichens sind im Anhang A1 aufgeführt.<br />

Das Ziel dieser Vorschriften ist die Festlegung der Minimalanforderungen, die an Einrichtungen,<br />

Beschichtungsstoffe und Endprodukte gestellt werden müssen.<br />

Diese Vorschriften sind zwecks Erzielung einer hohen Beschichtungsqualität <strong>für</strong> jede Art<br />

von Thermolackierung auf Produkten <strong>für</strong> den Architektursektor erstellt worden. Jede weitere<br />

nicht in diesen Vorschriften vorgesehene Behandlung kann die Beschichtungsqualität<br />

beeinträchtigen und geschieht auf Verantwortung <strong>des</strong> jeweiligen Betriebs.<br />

Die Vorschriften <strong>für</strong> die Anlagen legen die minimal notwendigen Voraussetzungen <strong>zur</strong><br />

Herstellung einer guten Qualität fest. Andere Methoden dürfen nur angewandt werden,<br />

wenn sie vor ihrer Applikation vom Vorstand gutgeheissen worden sind.<br />

Das Material aus Aluminium und <strong>des</strong>sen Legierungen muss <strong>für</strong> die in dieser Vorschrift<br />

genannten Beschichtungsverfahren geeignet sein. Es muss frei sein von Korrosionen und<br />

darf weder anodisiert (Ausnahme: die in diesem Dokument erwähnte Anodisation als<br />

Vorbehandlung) noch mit einer organischen Beschichtung versehen werden. Es muss<br />

auch frei sein von jeglichen Verunreinigungen, insbesondere durch silikonhaltige<br />

Schmiermittel. Die Kantenradien müssen so gross wie möglich sein.<br />

Der Bearbeitungsbetrieb mit Qualitätszeichen muss seine ganze, <strong>für</strong> die Architektur<br />

bestimmte Produktion nach diesen Bestimmungen bearbeiten, und er darf <strong>für</strong> diese<br />

Produktion nur Beschichtungsstoffe verwenden, die von QUALICOAT zugelassen worden<br />

sind. Andere Beschichtungsstoffe können <strong>für</strong> die Aussenarchitektur nur auf schriftliches<br />

Verlangen <strong>des</strong> Kunden angewendet werden und nur wenn da<strong>für</strong> technische<br />

Gründe vorliegen. Es ist nicht gestattet, nicht zugelassene Pulver und Lacke aus rein<br />

kommerziellen Gründen zu verwenden.<br />

Diese Vorschriften stellen die Basis <strong>zur</strong> Erteilung <strong>des</strong> Qualitätszeichens dar. Zur Erteilung<br />

und Verlängerung <strong>des</strong> Qualitätszeichens müssen alle Erfordernisse dieser Vorschriften<br />

erfüllt sein. Der Qualitätsverantwortliche <strong>des</strong> lizenzierten Betriebs muss immer die letzte<br />

gültige Ausgabe der Vorschriften <strong>zur</strong> Hand haben. Im Falle von Mehrdeutigkeiten oder<br />

Unsicherheiten in irgendeinem Teil der Vorschriften muss Klarheit bei QUALICOAT verlangt<br />

werden.<br />

Diese Vorschriften stellen die Basis <strong>zur</strong> Erteilung <strong>des</strong> Qualitätszeichens dar. Zur Erteilung<br />

und Verlängerung <strong>des</strong> Qualitätszeichens müssen alle Erfordernisse dieser Vorschriften<br />

erfüllt sein. Die Vorschriften können mit Aktualisierungsblättern ergänzt und verändert<br />

werden. In diesen Blättern werden die Beschlüsse von QUALICOAT einbezogen und<br />

dargelegt bis eine neue Ausgabe der Vorschriften herausgegeben wird. Diese nummerierten<br />

Blätter führen den Gegenstand <strong>des</strong> Beschlusses auf, das Datum der Beschlussfassung,<br />

das Datum der Inkraftsetzung und die Einzelheiten der Beschlüsse.<br />

Die Vorschriften und Aktualisierungsblätter werden allen Beschichtern zugestellt, welche<br />

die Lizenz erworben haben oder dabei sind, sie zu erwerben und den Inhabern einer<br />

Zulassung. Die Vorschriften und Aktualisierungsblätter werden auch auf dem Internet<br />

veröffentlicht (www.QUALICOAT.net).<br />

Diese Vorschriften sind <strong>für</strong> Bandbeschichtung nicht gültig.<br />

13. Ausgabe - 6 - Ausgabe: 20.09.2012

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