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STADTBOTE - in der Stadt Bergen auf Rügen

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<strong>STADTBOTE</strong> märz SEITE 8 mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> leben<br />

h<strong>auf</strong>enweise grund<br />

zum ärgern !?<br />

In den <strong>Bergen</strong>er Familien leben zur Zeit ca. 800 gemeldete<br />

Hunde. Für viele <strong>der</strong> beste Freund, e<strong>in</strong> treuer Begleiter o<strong>der</strong><br />

auch Spielkamerad. E<strong>in</strong>e schöne Abwechslung im Alltag, die<br />

aber auch e<strong>in</strong>e Menge Arbeit und verantwortung nicht nur im<br />

eigenen haushalt mit sich br<strong>in</strong>gt.<br />

lei<strong>der</strong> ist so das<br />

Problem mit den<br />

H<strong>in</strong>terlassenschaften<br />

von Bello, rex und<br />

Susi immer wie<strong>der</strong><br />

thema im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

Ist ja auch nicht<br />

Auch wenn sie die Probleme verursachen, die Verantwortung<br />

liegt bei uns<br />

schön, wenn beim<br />

Spaziergang durchs<br />

Wohngebiet o<strong>der</strong> beim Bummel im <strong>Stadt</strong>park <strong>der</strong> Hundekot<br />

am Schuh klebt o<strong>der</strong> das kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d beim Spielen im Sandkasten<br />

übel riechende F<strong>in</strong>ger bekommt. Dabei wäre das gar<br />

nicht nötig, denn an 5 Stellen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen <strong>in</strong>zwischen<br />

Hundekottütenspen<strong>der</strong> die e<strong>in</strong>mal wöchentlich <strong>auf</strong>gefüllt werden.<br />

Der Abfallsammler bef<strong>in</strong>det sich bei 3 Spen<strong>der</strong>n direkt darunter,<br />

ansonsten ist e<strong>in</strong> Abfallbehälter <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe.<br />

E<strong>in</strong> nächster Spen<strong>der</strong> ist schon gek<strong>auf</strong>t und soll demnächst<br />

<strong>auf</strong>gestellt werden.<br />

- Auszug -<br />

Satzung zum Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Grünanlagen <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergen</strong> <strong>auf</strong> <strong>Rügen</strong> – Grünanlagensatzung<br />

(bekannt gegeben im Amtsboten Nr. 16/2004<br />

vom 25. 11. 2004 und 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22. 6. 2005<br />

– bekannt gegeben im Amtsboten Nr.7/05 vom 30. 6. 2005 )<br />

§ 4 Verbotene Handlungen<br />

(1) Verboten s<strong>in</strong>d alle Handlungen, die geschützte grünanlagen<br />

im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung o<strong>der</strong> teile von ihnen<br />

zerstören o<strong>der</strong> zerstören können, sie beschädigen o<strong>der</strong><br />

beschädigen können, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e …. die Verunre<strong>in</strong>igung<br />

<strong>der</strong> grünanlagen durch Abfälle sowie Hundekot,<br />

(2) Im rotenseepark (gelegen zwischen Störtebekerstraße,<br />

Stralsun<strong>der</strong> Straße, r<strong>in</strong>gstraße und Stralsun<strong>der</strong> chaussee)<br />

sowie im Freizeitpark (gelegen zwischen ruschwitzstraße,<br />

rotenseestraße, dem grundstück Stralsun<strong>der</strong> chaussee<br />

21 sowie <strong>der</strong> Stralsun<strong>der</strong> chaussee) und <strong>auf</strong> allen Spiel-<br />

und Sportplätzen ist es verboten, Hunde unangele<strong>in</strong>t zu<br />

führen .…<br />

§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig gem. § 5 Abs. 3 kV M-V handelt, wer<br />

- entgegen § 4 Abs. 1 an und <strong>in</strong> geschützten grünanlagen<br />

ohne genehmigung verbotene Handlungen vornimmt,<br />

REcHTLIcHE GRuNDLAGEN<br />

rechtlich ist die Situation klar, die<br />

Verantwortung liegt beim Hundehalter<br />

(siehe rechtliche grundlagen). Die<br />

Mitarbeiter des Außendienstes <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> geben H<strong>in</strong>weise, Belehren die<br />

Halter o<strong>der</strong> sprechen im Ernstfall auch<br />

Verwarnungen gegen die Ordnungswidrigkeiten<br />

(35 Euro) aus. Bei une<strong>in</strong>sichtigkeit<br />

o<strong>der</strong> im Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />

kann das auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em teuren<br />

Verfahren enden.<br />

Hundekottütenspen<strong>der</strong><br />

Bei 800 Hunden im <strong>Stadt</strong>gebiet, die<br />

im Normalfall m<strong>in</strong>destens 2 x am tag gassi geführt werden, ist<br />

aber e<strong>in</strong>e flächendecken-de kontrolle nicht zu leisten. um die<br />

Situation zu entschärfen, s<strong>in</strong>d alle gefragt: Die Hundehalter, die<br />

ihre Pflichten e<strong>in</strong>halten sollten und <strong>der</strong> couragierte Mitbürger,<br />

<strong>der</strong> bei Bedarf e<strong>in</strong>en netten H<strong>in</strong>weis <strong>auf</strong> die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe bef<strong>in</strong>dliche<br />

Hundetoilette gibt. DANkE !<br />

hier bef<strong>in</strong>den sich die hundekottütenspen<strong>der</strong>:<br />

• <strong>Stadt</strong>park rotensee - Parke<strong>in</strong>gang gegenüber <strong>der</strong> kurt-<br />

Barthel-Straße<br />

• <strong>Stadt</strong>park rotensee – zwischen labyr<strong>in</strong>th und teich<br />

• Markt – zwischen Zeitungskiosk und Postgebäude<br />

• goldener Br<strong>in</strong>ken – am Informations<strong>auf</strong>steller vor <strong>der</strong> Eiche<br />

• <strong>in</strong> <strong>der</strong> Parkstraße – beim Verb<strong>in</strong>dungsweg zur Arndtstraße<br />

Beate reimann, Öffentlichkeitsarbeit<br />

- entgegen § 4 Abs. 2 Hunde unangele<strong>in</strong>t führt ….<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 5 Abs. 3 kV M-V i. V.<br />

m. § 17 Abs. 1 OWig mit e<strong>in</strong>er geldbuße von 5,00 Euro bis<br />

1.000,00 Euro geahndet werden.<br />

- Auszug -<br />

Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-<br />

Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993<br />

Überschreitung des Geme<strong>in</strong>gebrauchs<br />

(1) Wer e<strong>in</strong>e Straße über das übliche Maß h<strong>in</strong>aus verunre<strong>in</strong>igt,<br />

hat die Verunre<strong>in</strong>igung ohne Auffor<strong>der</strong>ung unverzüglich zu<br />

beseitigen; an<strong>der</strong>enfalls kann <strong>der</strong> träger <strong>der</strong> Straßenbaulast<br />

- <strong>in</strong> Ortsdurchfahrten die geme<strong>in</strong>de - die Verunre<strong>in</strong>igung<br />

<strong>auf</strong> kosten des Verursachers beseitigen.<br />

(2) Wer e<strong>in</strong>e Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Bestandteile beschädigt<br />

o<strong>der</strong> zerstört, kann zur Übernahme <strong>der</strong> entstehenden kosten<br />

verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen<br />

bleiben davon unberührt.<br />

(3) Die Ableitung von Abwässern o<strong>der</strong> Oberflächenwasser <strong>in</strong><br />

o<strong>der</strong> <strong>auf</strong> die öffentlichen Straßen ist unzulässig.<br />

(4) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Entsorgung <strong>auf</strong><br />

die öffentliche Straße gebracht werden.<br />

(5) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 gelten auch für die<br />

Bundesfernstraßen.

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