STADTBOTE - in der Stadt Bergen auf Rügen
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<strong>STADTBOTE</strong> märz SEITE 8 mite<strong>in</strong>an<strong>der</strong> leben<br />
h<strong>auf</strong>enweise grund<br />
zum ärgern !?<br />
In den <strong>Bergen</strong>er Familien leben zur Zeit ca. 800 gemeldete<br />
Hunde. Für viele <strong>der</strong> beste Freund, e<strong>in</strong> treuer Begleiter o<strong>der</strong><br />
auch Spielkamerad. E<strong>in</strong>e schöne Abwechslung im Alltag, die<br />
aber auch e<strong>in</strong>e Menge Arbeit und verantwortung nicht nur im<br />
eigenen haushalt mit sich br<strong>in</strong>gt.<br />
lei<strong>der</strong> ist so das<br />
Problem mit den<br />
H<strong>in</strong>terlassenschaften<br />
von Bello, rex und<br />
Susi immer wie<strong>der</strong><br />
thema im <strong>Stadt</strong>gebiet.<br />
Ist ja auch nicht<br />
Auch wenn sie die Probleme verursachen, die Verantwortung<br />
liegt bei uns<br />
schön, wenn beim<br />
Spaziergang durchs<br />
Wohngebiet o<strong>der</strong> beim Bummel im <strong>Stadt</strong>park <strong>der</strong> Hundekot<br />
am Schuh klebt o<strong>der</strong> das kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d beim Spielen im Sandkasten<br />
übel riechende F<strong>in</strong>ger bekommt. Dabei wäre das gar<br />
nicht nötig, denn an 5 Stellen <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> stehen <strong>in</strong>zwischen<br />
Hundekottütenspen<strong>der</strong> die e<strong>in</strong>mal wöchentlich <strong>auf</strong>gefüllt werden.<br />
Der Abfallsammler bef<strong>in</strong>det sich bei 3 Spen<strong>der</strong>n direkt darunter,<br />
ansonsten ist e<strong>in</strong> Abfallbehälter <strong>in</strong> unmittelbarer Nähe.<br />
E<strong>in</strong> nächster Spen<strong>der</strong> ist schon gek<strong>auf</strong>t und soll demnächst<br />
<strong>auf</strong>gestellt werden.<br />
- Auszug -<br />
Satzung zum Schutz <strong>der</strong> öffentlichen Grünanlagen <strong>in</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bergen</strong> <strong>auf</strong> <strong>Rügen</strong> – Grünanlagensatzung<br />
(bekannt gegeben im Amtsboten Nr. 16/2004<br />
vom 25. 11. 2004 und 1. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 22. 6. 2005<br />
– bekannt gegeben im Amtsboten Nr.7/05 vom 30. 6. 2005 )<br />
§ 4 Verbotene Handlungen<br />
(1) Verboten s<strong>in</strong>d alle Handlungen, die geschützte grünanlagen<br />
im S<strong>in</strong>ne dieser Satzung o<strong>der</strong> teile von ihnen<br />
zerstören o<strong>der</strong> zerstören können, sie beschädigen o<strong>der</strong><br />
beschädigen können, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e …. die Verunre<strong>in</strong>igung<br />
<strong>der</strong> grünanlagen durch Abfälle sowie Hundekot,<br />
(2) Im rotenseepark (gelegen zwischen Störtebekerstraße,<br />
Stralsun<strong>der</strong> Straße, r<strong>in</strong>gstraße und Stralsun<strong>der</strong> chaussee)<br />
sowie im Freizeitpark (gelegen zwischen ruschwitzstraße,<br />
rotenseestraße, dem grundstück Stralsun<strong>der</strong> chaussee<br />
21 sowie <strong>der</strong> Stralsun<strong>der</strong> chaussee) und <strong>auf</strong> allen Spiel-<br />
und Sportplätzen ist es verboten, Hunde unangele<strong>in</strong>t zu<br />
führen .…<br />
§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig gem. § 5 Abs. 3 kV M-V handelt, wer<br />
- entgegen § 4 Abs. 1 an und <strong>in</strong> geschützten grünanlagen<br />
ohne genehmigung verbotene Handlungen vornimmt,<br />
REcHTLIcHE GRuNDLAGEN<br />
rechtlich ist die Situation klar, die<br />
Verantwortung liegt beim Hundehalter<br />
(siehe rechtliche grundlagen). Die<br />
Mitarbeiter des Außendienstes <strong>der</strong><br />
<strong>Stadt</strong> geben H<strong>in</strong>weise, Belehren die<br />
Halter o<strong>der</strong> sprechen im Ernstfall auch<br />
Verwarnungen gegen die Ordnungswidrigkeiten<br />
(35 Euro) aus. Bei une<strong>in</strong>sichtigkeit<br />
o<strong>der</strong> im Wie<strong>der</strong>holungsfall<br />
kann das auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em teuren<br />
Verfahren enden.<br />
Hundekottütenspen<strong>der</strong><br />
Bei 800 Hunden im <strong>Stadt</strong>gebiet, die<br />
im Normalfall m<strong>in</strong>destens 2 x am tag gassi geführt werden, ist<br />
aber e<strong>in</strong>e flächendecken-de kontrolle nicht zu leisten. um die<br />
Situation zu entschärfen, s<strong>in</strong>d alle gefragt: Die Hundehalter, die<br />
ihre Pflichten e<strong>in</strong>halten sollten und <strong>der</strong> couragierte Mitbürger,<br />
<strong>der</strong> bei Bedarf e<strong>in</strong>en netten H<strong>in</strong>weis <strong>auf</strong> die <strong>in</strong> <strong>der</strong> Nähe bef<strong>in</strong>dliche<br />
Hundetoilette gibt. DANkE !<br />
hier bef<strong>in</strong>den sich die hundekottütenspen<strong>der</strong>:<br />
• <strong>Stadt</strong>park rotensee - Parke<strong>in</strong>gang gegenüber <strong>der</strong> kurt-<br />
Barthel-Straße<br />
• <strong>Stadt</strong>park rotensee – zwischen labyr<strong>in</strong>th und teich<br />
• Markt – zwischen Zeitungskiosk und Postgebäude<br />
• goldener Br<strong>in</strong>ken – am Informations<strong>auf</strong>steller vor <strong>der</strong> Eiche<br />
• <strong>in</strong> <strong>der</strong> Parkstraße – beim Verb<strong>in</strong>dungsweg zur Arndtstraße<br />
Beate reimann, Öffentlichkeitsarbeit<br />
- entgegen § 4 Abs. 2 Hunde unangele<strong>in</strong>t führt ….<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 5 Abs. 3 kV M-V i. V.<br />
m. § 17 Abs. 1 OWig mit e<strong>in</strong>er geldbuße von 5,00 Euro bis<br />
1.000,00 Euro geahndet werden.<br />
- Auszug -<br />
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-<br />
Vorpommern (StrWG - MV) vom 13. Januar 1993<br />
Überschreitung des Geme<strong>in</strong>gebrauchs<br />
(1) Wer e<strong>in</strong>e Straße über das übliche Maß h<strong>in</strong>aus verunre<strong>in</strong>igt,<br />
hat die Verunre<strong>in</strong>igung ohne Auffor<strong>der</strong>ung unverzüglich zu<br />
beseitigen; an<strong>der</strong>enfalls kann <strong>der</strong> träger <strong>der</strong> Straßenbaulast<br />
- <strong>in</strong> Ortsdurchfahrten die geme<strong>in</strong>de - die Verunre<strong>in</strong>igung<br />
<strong>auf</strong> kosten des Verursachers beseitigen.<br />
(2) Wer e<strong>in</strong>e Straße o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelne Bestandteile beschädigt<br />
o<strong>der</strong> zerstört, kann zur Übernahme <strong>der</strong> entstehenden kosten<br />
verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen<br />
bleiben davon unberührt.<br />
(3) Die Ableitung von Abwässern o<strong>der</strong> Oberflächenwasser <strong>in</strong><br />
o<strong>der</strong> <strong>auf</strong> die öffentlichen Straßen ist unzulässig.<br />
(4) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke <strong>der</strong> Entsorgung <strong>auf</strong><br />
die öffentliche Straße gebracht werden.<br />
(5) Die Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 4 gelten auch für die<br />
Bundesfernstraßen.