Methoden, Daten- und Prozessmodell für das Ersatzteilmanagement ...
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K ONTEXTANALYSE ZUR E RSATZTEILVERSORGUNG 15<br />
inwieweit die Kfz-Zulieferunternehmen an den Recycling-Kosten beteiligt werden können<br />
<strong>und</strong> welche Kfz-Komponenten wiederverwendet werden können) <strong>und</strong> zum anderen<br />
verfolgt jeder Kfz-Hersteller leicht unterschiedliche Strategien.<br />
Eine ausführliche Bewertung dieser Aspekte erscheint zum jetzigen Zeitpunkt noch verfrüht.<br />
Fest steht nur, <strong>das</strong>s die Automobilindustrie eine Vorreiterrolle gegenüber anderen<br />
Industriezweigen einnimmt <strong>und</strong> einnehmen muss. Zum Beispiel fällt die Kfz-Elektronik<br />
bereits unter Bestimmungen, die <strong>für</strong> andere elektronische Geräte erst mit der später in<br />
Kraft tretenden EU-ELEKTRONIKSCHROTTVO anstehen. Im Übrigen ist die Abgrenzung<br />
zwischen EU-ELEKTRONIKSCHROTTVO <strong>und</strong> –ALTAUTOVO nicht gänzlich geklärt. Eine<br />
Interpretation ist die, <strong>das</strong>s die in Serie verbauten Kfz-Elektronikkomponenten unter die<br />
EU-ALTAUTOVO fallen, während nachträglich installierte dies nicht tun (z.B. Autoradios).<br />
Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Lieferverpflichtungen <strong>und</strong> den End-of-Life-<br />
Anforderungen wird zunehmend über „zeitwertgerechte Ersatzteile“ diskutiert. Darunter<br />
werden wiederverwendete bzw. aufgearbeitete Ersatzteile verstanden. Dieser Aspekt ist<br />
aber noch nicht ausdiskutiert <strong>und</strong> die OEMs nehmen unterschiedliche Standpunkte zu<br />
diesem Thema ein. Die rechtlichen Aspekte der Wiederverwendung bzw. Aufarbeitung<br />
werden in der VDI-Richtlinie zum Recycling elektronischer Geräte [VDI2343, Blatt4]<br />
behandelt. Man kann in Kürze sagen, <strong>das</strong>s aufgr<strong>und</strong> von Bürgerlichem Gesetzbuch, Produkthaftungsgesetz<br />
<strong>und</strong> Allgemeinem Geschäftsbedingungengesetz die Anbieter von<br />
Altteilen aus Wiederverwendung oder Aufarbeitung nur haftbar sind, wenn die ursprünglichen<br />
Hersteller nicht identifiziert werden können, was allerdings bei den gut gekennzeichneten<br />
Kfz-Elektronikkomponenten kaum vorkommen dürfte. Außerdem können die<br />
Anbieter von Altteilen ihre Produkte von einer Garantie ausschließen, auch wenn <strong>das</strong> aus<br />
Marketinggesichtspunkten wenig sinnvoll erscheint. Insgesamt ist der Anbieter von Altteilen<br />
also im Vorteil, denn er muss keine Risiken tragen. Allerdings ergibt sich aus dem<br />
Halbleiterschutzgesetz, <strong>das</strong>s ohne ausdrückliche Genehmigung des ursprünglichen Herstellers<br />
keine Wiederverwendung oder Aufarbeitung stattfinden darf, was dem ursprünglichen<br />
Hersteller wiederum etwas Schutz vor unerwünschten Wiederverwendungen gibt.<br />
Welche Veränderungen der geplante Entfall der Gruppenfreistellungsverordnung<br />
GVO1475/95 im EU-Recht auf die Strukturen der ETV auslösen wird, lässt sich noch<br />
nicht exakt vorhersagen. Da diese EU-Initiative auf eine Verstärkung des Wettbewerbs<br />
durch Schwächung des Herstellereinflusses auf ihre Händlernetze zielt (vgl. [Eco02a]),<br />
dürfte sie sich auf die Marktverteilung zwischen OES <strong>und</strong> IAM auswirken. Die gr<strong>und</strong>sätzliche<br />
Verpflichtung der Hersteller zur Ersatzteilversorgung muss davon jedoch unberührt<br />
bleiben.<br />
Festzuhalten bleibt, <strong>das</strong>s die Kfz-Hersteller <strong>und</strong> somit auch ihre Zulieferer aus rechtlichen<br />
Gründen gezwungen sind, <strong>für</strong> die übliche Nutzungsdauer eines Kfz die Versorgung<br />
mit Ersatzteilen aufrecht zu erhalten, auch wenn sie mit dem Ersatzeilgeschäft negative<br />
Renditen erwirtschaften sollten.