Glücklich schwanger – gut versorgt - Helsana Versicherungen AG
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3. Invalidenversicherung<br />
Wer bei der Invalidenversicherung (IV) obligatorisch<br />
(alle Personen, die in der Schweiz wohnen<br />
und in der Schweiz erwerbstätig sind) oder freiwillig<br />
(Schweizer und EU-Bürger, sofern sie ausserhalb<br />
dieser Länder wohnen) versichert ist, kann<br />
die Vergütung medizinischer Massnahmen bei<br />
angeborenen Leiden bei der IV beantragen.<br />
Leiden des Kindes, die angeboren sind oder bei<br />
der Geburt entstehen, werden Geburtsgebrechen<br />
genannt. Die Verordnung zum IV-Gesetz zählt<br />
über 200 solcher Geburtsgebrechen auf. Häufi ge<br />
Leiden sind etwa psychoorganische Störungen<br />
(POS), die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, angeborene<br />
Herz- und Gefässmissbildungen, Hirnstörungen,<br />
Schielen, Taubheit, angeborene zerebrale Lähmung,<br />
Leistenbruch oder ein zu tiefes Gewicht bei der<br />
Geburt (unter 2000 Gramm).<br />
Medizinische Behandlungen für Geburtsgebrechen<br />
müssen von der IV bezahlt werden. Diese übernimmt<br />
zum Teil mehr Leistungen als die Krankenversicherung.<br />
Zudem entfallen Franchise und<br />
Selbstbehalt. Kinder mit Geburtsgebrechen sollten<br />
frühzeitig bei der IV angemeldet werden, da die<br />
IV nur bei rechtzeitiger Anmeldung Leistungen<br />
erbringt.<br />
Das Anmeldeformular können die Eltern bei der<br />
IV-Stelle, der Ausgleichskasse oder bei einer<br />
AHV-Zweigstelle beziehen (Verzeichnis unter<br />
www.ahv.ch).