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Glücklich schwanger – gut versorgt - Helsana Versicherungen AG

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3. Invalidenversicherung<br />

Wer bei der Invalidenversicherung (IV) obligatorisch<br />

(alle Personen, die in der Schweiz wohnen<br />

und in der Schweiz erwerbstätig sind) oder freiwillig<br />

(Schweizer und EU-Bürger, sofern sie ausserhalb<br />

dieser Länder wohnen) versichert ist, kann<br />

die Vergütung medizinischer Massnahmen bei<br />

angeborenen Leiden bei der IV beantragen.<br />

Leiden des Kindes, die angeboren sind oder bei<br />

der Geburt entstehen, werden Geburtsgebrechen<br />

genannt. Die Verordnung zum IV-Gesetz zählt<br />

über 200 solcher Geburtsgebrechen auf. Häufi ge<br />

Leiden sind etwa psychoorganische Störungen<br />

(POS), die Lippen-Kiefer-Gaumenspalte, angeborene<br />

Herz- und Gefässmissbildungen, Hirnstörungen,<br />

Schielen, Taubheit, angeborene zerebrale Lähmung,<br />

Leistenbruch oder ein zu tiefes Gewicht bei der<br />

Geburt (unter 2000 Gramm).<br />

Medizinische Behandlungen für Geburtsgebrechen<br />

müssen von der IV bezahlt werden. Diese übernimmt<br />

zum Teil mehr Leistungen als die Krankenversicherung.<br />

Zudem entfallen Franchise und<br />

Selbstbehalt. Kinder mit Geburtsgebrechen sollten<br />

frühzeitig bei der IV angemeldet werden, da die<br />

IV nur bei rechtzeitiger Anmeldung Leistungen<br />

erbringt.<br />

Das Anmeldeformular können die Eltern bei der<br />

IV-Stelle, der Ausgleichskasse oder bei einer<br />

AHV-Zweigstelle beziehen (Verzeichnis unter<br />

www.ahv.ch).

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