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Jahresbericht 2006/2007 - VdW südwest

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<strong>Jahresbericht</strong> I Rahmenbedingungen<br />

Abgeltungsteuer für EK 02-Bestände (§ 38 KStG)<br />

Die steuerlichen Eigenkapitalbestände EK 02 der ehemals<br />

gemeinnützigen Wohnungsunternehmen unterliegen<br />

im Rahmen der Übergangsregelung des § 38 KStG<br />

bei Ausschüttungen noch bis zum Jahr 2019 einer Körperschaftsteuer<br />

von ca. 43 Prozent (3/7) zuzüglich Solidaritätszuschlag.<br />

Der GdW und die Regionalverbände<br />

setzen sich seit längerer Zeit für eine sachgerechte<br />

Lösung der EK 02-Problematik ein. Eine maßvolle, optionale<br />

Abgeltungsteuer würde für kommunale und industrieverbundene<br />

Wohnungsunternehmen neue Handlungsspielräume<br />

eröffnen, um ihren Anteilseignern Ausschüttungen<br />

zukommen zu lassen.<br />

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 ist nunmehr<br />

eine Klärung der EK 02-Problematik angestrebt.<br />

Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2008<br />

wurde die pauschale Abgeltungsteuer der EK 02-Beträge<br />

aufgegriffen. Im Gegensatz zu der Debatte im<br />

Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wird im<br />

Jahressteuergesetz 2008 für eine pauschale Abgeltungsteuer<br />

nur noch von 3 Prozent (gegenüber ursprünglich<br />

7,5 Prozent) ausgegangen. Auch besteht die Möglichkeit,<br />

diesen Betrag weiter zu ermäßigen, wenn der<br />

Steuerpflichtige den Abgeltungsteuerbetrag anstelle<br />

der gesetzlich vorgeschlagenen Aufteilung in zehn<br />

gleichen Jahresbeträgen in einem Betrag bezahlt.<br />

Durch den dann zur Anwendung kommenden Abzinsungsfaktor<br />

von 5,5 Prozent kann die Steuerbelastung<br />

auf bis zu 2,3 Prozent gemindert werden.<br />

Steuerermäßigung gem. § 35 a EStG bei<br />

Mietnebenkosten<br />

Seit 2003 ist die Inanspruchnahme so genannter<br />

„haushaltsnaher Dienstleistungen“ (z. B. Gebäudereinigung,<br />

Gartenpflegearbeiten, Pflege von Angehörigen)<br />

einkommensteuerlich begünstigt. Durch Ergänzung<br />

des § 35 a Abs. 2 EStG durch Satz 2 sind ab dem<br />

1. Januar <strong>2006</strong> zusätzlich haushaltsnahe handwerkliche<br />

Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und<br />

Modernisierungsmaßnahmen begünstigt.<br />

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erweiterung<br />

wurde vom Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben<br />

zu § 35 a EStG mit Datum vom<br />

3. November <strong>2006</strong> veröffentlicht. Von besonderer Bedeutung<br />

ist, dass das Bundesfinanzministerium auch<br />

seine Auffassung bezüglich der Inanspruchnahme der<br />

Steuerermäßigung durch Mieter und Wohnungseigentümer<br />

geändert hat. Als haushaltsnahe Dienstleistungen<br />

und Handwerkerleistungen werden ausschließlich<br />

die angefallenen Arbeitskosten (einschließlich Fahrtkosten),<br />

nicht jedoch Materialkosten steuerlich begünstigt.<br />

Mieter konnten bisher die Steuerermäßigung nur in<br />

Anspruch nehmen, wenn sie selbst Auftraggeber der<br />

Leistungen waren (z. B. Schönheitsreparaturen). Durch<br />

die Änderung der Verwaltungsauffassung können<br />

Mieter einer Wohnung die Steuerermäßigung nach<br />

§ 35 Absatz 2 EStG künftig in Anspruch nehmen, wenn<br />

die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen,<br />

die für haushaltsnahe Dienstleistungen geschuldet<br />

werden und ihren Anteil an den vom Vermieter gezahlten<br />

Aufwendungen entweder aus der jährlichen<br />

Betriebskostenabrechnung hervorgeht oder durch eine<br />

Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird.<br />

Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Im Berichtszeitraum wurden einige Gesetze verabschiedet,<br />

die für die Tätigkeit der Wohnungsunternehmen<br />

äußerst relevant sind. Großen Raum nahmen die<br />

Novellierung des Genossenschaftsgesetzes und die<br />

Verabschiedung des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />

ein, die bereits unter den politischen<br />

Rahmenbedingungen aufgeführt wurden.<br />

Wohnungseigentumsgesetz<br />

Weiterhin wurde im März <strong>2007</strong> das Gesetz zur Änderung<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verkündet.<br />

Es trat zum 1. Juli <strong>2007</strong> in Kraft. Das neue WEG<br />

bringt einige für die Wohnungswirtschaft günstige<br />

Veränderungen des Wohnungseigentumsrechts.<br />

Zunächst wurde die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer<br />

erweitert und die Willensbildung innerhalb<br />

der Gemeinschaft vereinfacht. Nunmehr hat<br />

der einzelne Wohnungseigentümer unter bestimmten<br />

Voraussetzungen einen Anspruch auf Abänderung einer<br />

Vereinbarung der Wohnungseigentümer und die<br />

Wohnungseigentümer können nun mit Stimmenmehrheit<br />

über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten<br />

sowie von Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung<br />

oder baulicher Veränderung beschließen.<br />

Zudem werden die rechtlichen Verhältnisse zwischen<br />

Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und<br />

Gläubigern klarer geregelt, beispielsweise wird die<br />

Wohnungseigentumsgemeinschaft nun auch vom<br />

Gesetz als teilrechtsfähig anerkannt und die einzelnen<br />

Wohnungseigentümer haften im Außenverhältnis für<br />

Schulden der Gemeinschaft nur noch bis zur Höhe ihres<br />

Miteigentumsanteils. Weiterhin richten sich Verfahren<br />

in Wohnungseigentumssachen nicht mehr<br />

nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

(FGG), sondern nach der Zivilprozessordnung (ZPO).<br />

Durch die Einführung der Beschlusssammlung werden<br />

auch die Möglichkeiten verbessert, sich über den Inhalt<br />

der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft zu informieren.<br />

Elektronisches Handels- und<br />

Genossenschaftsregister<br />

Zum 1. Januar <strong>2007</strong> trat das Gesetz über das Elektronische<br />

Handels- und Genossenschaftsregister sowie das<br />

Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Mit diesem<br />

Gesetz wurden zeitgleich unter anderem das Handelsgesetzbuch,<br />

das Umwandlungsgesetz und das Genossenschaftsgesetz<br />

geändert.<br />

Die Handels-, Genossenschafts- und Personenregister<br />

wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes auf den elektronischen<br />

Betrieb umgestellt. Damit können Unterlagen,<br />

die an diese Register einzureichen sind, nur noch in<br />

elektronischer Form eingereicht werden. Zuständig für<br />

die Führung der Register sind nach wie vor die Amtsgerichte.<br />

Handels- und Genossenschaftsregistereintragungen<br />

werden künftig auch elektronisch bekannt gemacht.<br />

Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und<br />

Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften<br />

und Genossenschaften ist nunmehr der elektronische<br />

Bundesanzeiger zuständig. Hier können Unterlagen<br />

übergangsweise noch bis Ende 2009 in Papierform<br />

eingereicht werden. Weiterhin wurde mit dem<br />

EHUG auch das Unternehmensregister eingeführt, in<br />

dem die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten<br />

eines Unternehmens zusammengeführt und zum Abruf<br />

bereitgehalten werden. Ferner müssen seit dem EHUG<br />

auch E-Mails oder elektronische Faxe von Genossenschaften<br />

und Gesellschaften die Angaben enthalten, die<br />

bislang nur für Geschäftsbriefe in Papierform galten.<br />

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