Jahresbericht 2006/2007 - VdW südwest
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<strong>Jahresbericht</strong> I Rahmenbedingungen<br />
Abgeltungsteuer für EK 02-Bestände (§ 38 KStG)<br />
Die steuerlichen Eigenkapitalbestände EK 02 der ehemals<br />
gemeinnützigen Wohnungsunternehmen unterliegen<br />
im Rahmen der Übergangsregelung des § 38 KStG<br />
bei Ausschüttungen noch bis zum Jahr 2019 einer Körperschaftsteuer<br />
von ca. 43 Prozent (3/7) zuzüglich Solidaritätszuschlag.<br />
Der GdW und die Regionalverbände<br />
setzen sich seit längerer Zeit für eine sachgerechte<br />
Lösung der EK 02-Problematik ein. Eine maßvolle, optionale<br />
Abgeltungsteuer würde für kommunale und industrieverbundene<br />
Wohnungsunternehmen neue Handlungsspielräume<br />
eröffnen, um ihren Anteilseignern Ausschüttungen<br />
zukommen zu lassen.<br />
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 ist nunmehr<br />
eine Klärung der EK 02-Problematik angestrebt.<br />
Im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2008<br />
wurde die pauschale Abgeltungsteuer der EK 02-Beträge<br />
aufgegriffen. Im Gegensatz zu der Debatte im<br />
Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wird im<br />
Jahressteuergesetz 2008 für eine pauschale Abgeltungsteuer<br />
nur noch von 3 Prozent (gegenüber ursprünglich<br />
7,5 Prozent) ausgegangen. Auch besteht die Möglichkeit,<br />
diesen Betrag weiter zu ermäßigen, wenn der<br />
Steuerpflichtige den Abgeltungsteuerbetrag anstelle<br />
der gesetzlich vorgeschlagenen Aufteilung in zehn<br />
gleichen Jahresbeträgen in einem Betrag bezahlt.<br />
Durch den dann zur Anwendung kommenden Abzinsungsfaktor<br />
von 5,5 Prozent kann die Steuerbelastung<br />
auf bis zu 2,3 Prozent gemindert werden.<br />
Steuerermäßigung gem. § 35 a EStG bei<br />
Mietnebenkosten<br />
Seit 2003 ist die Inanspruchnahme so genannter<br />
„haushaltsnaher Dienstleistungen“ (z. B. Gebäudereinigung,<br />
Gartenpflegearbeiten, Pflege von Angehörigen)<br />
einkommensteuerlich begünstigt. Durch Ergänzung<br />
des § 35 a Abs. 2 EStG durch Satz 2 sind ab dem<br />
1. Januar <strong>2006</strong> zusätzlich haushaltsnahe handwerkliche<br />
Leistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und<br />
Modernisierungsmaßnahmen begünstigt.<br />
Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erweiterung<br />
wurde vom Bundesfinanzministerium ein neues Anwendungsschreiben<br />
zu § 35 a EStG mit Datum vom<br />
3. November <strong>2006</strong> veröffentlicht. Von besonderer Bedeutung<br />
ist, dass das Bundesfinanzministerium auch<br />
seine Auffassung bezüglich der Inanspruchnahme der<br />
Steuerermäßigung durch Mieter und Wohnungseigentümer<br />
geändert hat. Als haushaltsnahe Dienstleistungen<br />
und Handwerkerleistungen werden ausschließlich<br />
die angefallenen Arbeitskosten (einschließlich Fahrtkosten),<br />
nicht jedoch Materialkosten steuerlich begünstigt.<br />
Mieter konnten bisher die Steuerermäßigung nur in<br />
Anspruch nehmen, wenn sie selbst Auftraggeber der<br />
Leistungen waren (z. B. Schönheitsreparaturen). Durch<br />
die Änderung der Verwaltungsauffassung können<br />
Mieter einer Wohnung die Steuerermäßigung nach<br />
§ 35 Absatz 2 EStG künftig in Anspruch nehmen, wenn<br />
die von ihnen zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen,<br />
die für haushaltsnahe Dienstleistungen geschuldet<br />
werden und ihren Anteil an den vom Vermieter gezahlten<br />
Aufwendungen entweder aus der jährlichen<br />
Betriebskostenabrechnung hervorgeht oder durch eine<br />
Bescheinigung des Vermieters nachgewiesen wird.<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Im Berichtszeitraum wurden einige Gesetze verabschiedet,<br />
die für die Tätigkeit der Wohnungsunternehmen<br />
äußerst relevant sind. Großen Raum nahmen die<br />
Novellierung des Genossenschaftsgesetzes und die<br />
Verabschiedung des neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />
ein, die bereits unter den politischen<br />
Rahmenbedingungen aufgeführt wurden.<br />
Wohnungseigentumsgesetz<br />
Weiterhin wurde im März <strong>2007</strong> das Gesetz zur Änderung<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) verkündet.<br />
Es trat zum 1. Juli <strong>2007</strong> in Kraft. Das neue WEG<br />
bringt einige für die Wohnungswirtschaft günstige<br />
Veränderungen des Wohnungseigentumsrechts.<br />
Zunächst wurde die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer<br />
erweitert und die Willensbildung innerhalb<br />
der Gemeinschaft vereinfacht. Nunmehr hat<br />
der einzelne Wohnungseigentümer unter bestimmten<br />
Voraussetzungen einen Anspruch auf Abänderung einer<br />
Vereinbarung der Wohnungseigentümer und die<br />
Wohnungseigentümer können nun mit Stimmenmehrheit<br />
über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten<br />
sowie von Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung<br />
oder baulicher Veränderung beschließen.<br />
Zudem werden die rechtlichen Verhältnisse zwischen<br />
Eigentümergemeinschaft, Wohnungseigentümern und<br />
Gläubigern klarer geregelt, beispielsweise wird die<br />
Wohnungseigentumsgemeinschaft nun auch vom<br />
Gesetz als teilrechtsfähig anerkannt und die einzelnen<br />
Wohnungseigentümer haften im Außenverhältnis für<br />
Schulden der Gemeinschaft nur noch bis zur Höhe ihres<br />
Miteigentumsanteils. Weiterhin richten sich Verfahren<br />
in Wohnungseigentumssachen nicht mehr<br />
nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
(FGG), sondern nach der Zivilprozessordnung (ZPO).<br />
Durch die Einführung der Beschlusssammlung werden<br />
auch die Möglichkeiten verbessert, sich über den Inhalt<br />
der aktuellen Beschlüsse der Gemeinschaft zu informieren.<br />
Elektronisches Handels- und<br />
Genossenschaftsregister<br />
Zum 1. Januar <strong>2007</strong> trat das Gesetz über das Elektronische<br />
Handels- und Genossenschaftsregister sowie das<br />
Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Mit diesem<br />
Gesetz wurden zeitgleich unter anderem das Handelsgesetzbuch,<br />
das Umwandlungsgesetz und das Genossenschaftsgesetz<br />
geändert.<br />
Die Handels-, Genossenschafts- und Personenregister<br />
wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes auf den elektronischen<br />
Betrieb umgestellt. Damit können Unterlagen,<br />
die an diese Register einzureichen sind, nur noch in<br />
elektronischer Form eingereicht werden. Zuständig für<br />
die Führung der Register sind nach wie vor die Amtsgerichte.<br />
Handels- und Genossenschaftsregistereintragungen<br />
werden künftig auch elektronisch bekannt gemacht.<br />
Für die zentrale Entgegennahme, Speicherung und<br />
Veröffentlichung der Jahresabschlüsse von Gesellschaften<br />
und Genossenschaften ist nunmehr der elektronische<br />
Bundesanzeiger zuständig. Hier können Unterlagen<br />
übergangsweise noch bis Ende 2009 in Papierform<br />
eingereicht werden. Weiterhin wurde mit dem<br />
EHUG auch das Unternehmensregister eingeführt, in<br />
dem die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Daten<br />
eines Unternehmens zusammengeführt und zum Abruf<br />
bereitgehalten werden. Ferner müssen seit dem EHUG<br />
auch E-Mails oder elektronische Faxe von Genossenschaften<br />
und Gesellschaften die Angaben enthalten, die<br />
bislang nur für Geschäftsbriefe in Papierform galten.<br />
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