Evaluierung von wettbewerblichen Auswahlverfahren ... - Ziel2.NRW
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<strong>Evaluierung</strong> <strong>von</strong> <strong>wettbewerblichen</strong> <strong>Auswahlverfahren</strong> des Ziel 2-Programms (2007-2013)<br />
Handlungsempfehlung 9: Ermöglichung der Förderung auf Kostenbasis<br />
bzw. einzelner ausgewählter Kostenpositionen<br />
Im Rahmen der Expertengespräche wurde deutlich, dass die Förderung auf Ausgabenbasis<br />
– insbesondere für KMU – als nachteilig empfunden wird. Grund hierfür<br />
ist, dass ausgewählte projektbezogene Kosten im Zuge einer Förderung auf<br />
Ausgabenbasis nicht ansatzfähig sind. Wird insbesondere die Förderung der<br />
„Forschungsinfrastruktur“ auch im Sinne <strong>von</strong> für Projektzwecke genutzte Maschinen,<br />
Anlagen und Instrumente angestrebt, erscheint es beispielsweise nachteilig,<br />
Abschreibungen nicht als Teil der Bemessungsgrundlage anerkennen zu können.<br />
Auch wird die Ansatzfähigkeit <strong>von</strong> Arbeitsleistungen <strong>von</strong> Gesellschaftern <strong>von</strong><br />
Personengesellschaften oder Einzelunternehmer gewünscht.<br />
Im Ergebnis der rechtlichen Analyse wurde festgestellt, dass eine Förderung<br />
ausschließlich auf Ausgabenbasis weder <strong>von</strong> der LHO selbst noch <strong>von</strong> sonstigen<br />
(über- bzw. untergeordneten) Rechtsvorschriften explizit gefordert wird. Dies bedeutet<br />
wiederum, dass NRW in den landesrechtlichen Fördervorschriften festlegen<br />
kann, in welcher Form und in welchem Umfang Sachleistungen, Abschreibungskosten<br />
und Gemeinkosten – im Einklang mit Artikel 56 Abs. 2 VO (EG) Nr.<br />
1083 / 2006 – förderfähig sind.<br />
Allerdings ist derzeit in den untergeordneten Rechtsvorschriften, das heißt den<br />
VV zur LHO sowie den spezifischen Förderrichtlinien, lediglich eine Förderung<br />
auf Ausgabenbasis möglich. Grund hierfür ist, dass die LHO bzw. die dazugehörigen<br />
VV bzw. die spezifischen anzuwendenden Förderrichtlinien die in Artikel 56<br />
Abs. 2 VO (EG) Nr. 1083 / 2006 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, da<br />
die Förderfähigkeit der betroffenen Kostenpositionen nicht explizit geregelt wird.<br />
Auf der Grundlage der geführten Untersuchungen wird empfohlen, grundsätzlich<br />
oder richtlinienspezifisch eine Förderung auf Kostenbasis bzw. einzelner ausgewählter<br />
Kostenpositionen zu ermöglichen.<br />
Um eine allgemeine Grundlage für die Möglichkeit einer Förderung auf Kostenbasis<br />
(d.h. einschließlich Sachleistungen, Abschreibungskosten und Gemeinkosten)<br />
zu schaffen, empfiehlt es sich, die VV zu § 44 LHO um eine entsprechende<br />
Regelung, wie sie in VV Nr. 13a zu § 44 BHO enthalten ist, zu ergänzen.<br />
Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass die VV zur LHO sowie die spezifischen<br />
Förderrichtlinien nebeneinander stehende Rechtsnormen sind, wobei die<br />
Förderrichtlinie regelmäßig auf die LHO und die zugehörigen VV referenziert. Ob<br />
eine grundsätzliche Lösung (Änderung der VV zur LHO) oder eine fallspezifische<br />
(Änderung auf der Ebene der jeweiligen Förderrichtlinie) angestrebt wird, folgt<br />
praktischen Erwägungen (beispielsweise Abstimmungserfordernis zwischen den<br />
Ressorts).<br />
Die korrespondierenden Förderrichtlinien müssen zu Beginn der neuen Förderperiode<br />
2014 bis 2020 aktualisiert werden. In diesem Zuge kann die Förderung auf<br />
Kostenbasis bzw. zusätzlicher Kostenpositionen eingeführt werden.<br />
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine Förderung auf Kostenbasis durch zusätzliche<br />
förderfähige Kostenpositionen die Bemessungsgrundlage der Förderung<br />
erhöht und somit bei gleicher Förderquote zu einer höheren Förderung führt.<br />
Es muss geprüft werden, inwieweit dies budgetseitig abgedeckt werden kann und<br />
soll. Dies kann im Rahmen der vorliegenden <strong>Evaluierung</strong> nicht abgeschätzt werden.<br />
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