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Geschäftsbericht 2004 (PDF/3 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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28 Rentenversicherung<br />

Übergang zur<br />

nachgelagerten<br />

Besteuerung<br />

Im Jahr <strong>2004</strong> wurden 102.000 Rentenanträge bearbeitet<br />

In einer Übergangszeit (bei Rentenbeginn bis<br />

zum 31. Dezember 2008) wird die Bewertung<br />

dieser Zeiten stufenweise abgebaut. Die<br />

Zeiten werden damit nach wie vor als Anrechnungszeiten<br />

berücksichtigt (eine Lücke in<br />

der Erwerbsbiografie entsteht also nicht), sie<br />

wirken sich allerdings nicht mehr unmittelbar<br />

rentensteigernd aus. Fachschulzeiten und<br />

Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden<br />

Bildungsmaßnahmen sind von dieser Neuregelung<br />

nicht betroffen.<br />

Darüber hinaus erfolgt ab dem 1. Januar 2009<br />

eine pauschale Höherbewertung der ersten<br />

drei Jahre mit Pflichtbeiträgen auf 75 Prozent<br />

des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten<br />

nur noch, wenn in dieser Zeit tatsächlich<br />

Pflichtbeiträge auf Grund einer Berufsausbildung<br />

vorliegen. Die bisherige pauschale<br />

Höherbewertung der ersten drei Jahre mit<br />

Pflichtbeitragszeiten wird in allen anderen<br />

Fällen stufenweise (bei Rentenbeginn bis<br />

31. Dezember 2008) abgeschmolzen.<br />

Besteuerung von Renten der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (Auswirkungen<br />

des Alterseinkünftegesetzes)<br />

Mit dem am 11. Juni <strong>2004</strong> verabschiedeten<br />

Alterseinkünftegesetz ist der Gesetzgeber<br />

dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts<br />

nachgekommen, nach dem Pensionen von<br />

Beamten und Renten aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung einheitlich zu besteuern<br />

sind.<br />

Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung wurden in der Vergangenheit<br />

generell bzw. werden auch noch bis<br />

zum Jahr 2025 teilweise aus versteuertem<br />

Einkommen gezahlt. Rentenleistungen, für die<br />

Beiträge nach altem Recht geleistet wurden,<br />

dürfen deshalb nicht sofort voll von der<br />

Steuerpflicht erfasst werden. Daher erfolgt<br />

der Wechsel von der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung<br />

hin zur nachgelagerten Besteuerung<br />

nicht in einem Zug, sondern in Stufen<br />

während einer langen Übergangszeit.<br />

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

werden ab dem 1. Januar 2005 nach § 10<br />

Abs. 1 Nr. 2 EStG schrittweise von der Besteuerung<br />

freigestellt. Das Gleiche gilt auch für die<br />

Leibrentenversicherungen. Diese Vorsorgeaufwendungen<br />

können bis zu einem Höchstbetrag<br />

von 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000<br />

Euro bei Ehegatten steuermindernd geltend<br />

gemacht werden. Im Kalenderjahr 2005 sind<br />

von den, gegebenenfalls auf den Höchstbetrag<br />

begrenzten, Vorsorgeaufwendungen<br />

60 Prozent anzusetzen. Der so ermittelte<br />

Betrag ist um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien<br />

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />

Rentenversicherung zu vermindern und dann<br />

als Sonderausgabe steuerlich abziehbar. Der<br />

prozentuale Anteil steigt jährlich um zwei<br />

Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 die Beiträge<br />

vollständig absetzbar sind.<br />

Für alle weiteren Sozialversicherungsbeiträge<br />

(Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)<br />

sowie andere Vorsorgeaufwendungen<br />

gibt es nach § 10 Abs. 4 EStG einen eigenen<br />

Höchstbetrag, der zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen<br />

zu berücksichtigen<br />

ist. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Krankenversicherungsschutz<br />

nicht vollständig selbst<br />

tragen, beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro,<br />

für alle anderen Steuerzahler (zum Beispiel<br />

für Selbstständige) 2.400 Euro. Bei zusammen<br />

veranlagten Ehegatten bestimmt sich der<br />

Freistellung der<br />

Beiträge<br />

Sonstige<br />

Vorsorgeaufwendungen

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