Geschäftsbericht 2004 (PDF/3 MB) - Knappschaft-Bahn-See
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28 Rentenversicherung<br />
Übergang zur<br />
nachgelagerten<br />
Besteuerung<br />
Im Jahr <strong>2004</strong> wurden 102.000 Rentenanträge bearbeitet<br />
In einer Übergangszeit (bei Rentenbeginn bis<br />
zum 31. Dezember 2008) wird die Bewertung<br />
dieser Zeiten stufenweise abgebaut. Die<br />
Zeiten werden damit nach wie vor als Anrechnungszeiten<br />
berücksichtigt (eine Lücke in<br />
der Erwerbsbiografie entsteht also nicht), sie<br />
wirken sich allerdings nicht mehr unmittelbar<br />
rentensteigernd aus. Fachschulzeiten und<br />
Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden<br />
Bildungsmaßnahmen sind von dieser Neuregelung<br />
nicht betroffen.<br />
Darüber hinaus erfolgt ab dem 1. Januar 2009<br />
eine pauschale Höherbewertung der ersten<br />
drei Jahre mit Pflichtbeiträgen auf 75 Prozent<br />
des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten<br />
nur noch, wenn in dieser Zeit tatsächlich<br />
Pflichtbeiträge auf Grund einer Berufsausbildung<br />
vorliegen. Die bisherige pauschale<br />
Höherbewertung der ersten drei Jahre mit<br />
Pflichtbeitragszeiten wird in allen anderen<br />
Fällen stufenweise (bei Rentenbeginn bis<br />
31. Dezember 2008) abgeschmolzen.<br />
Besteuerung von Renten der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung (Auswirkungen<br />
des Alterseinkünftegesetzes)<br />
Mit dem am 11. Juni <strong>2004</strong> verabschiedeten<br />
Alterseinkünftegesetz ist der Gesetzgeber<br />
dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts<br />
nachgekommen, nach dem Pensionen von<br />
Beamten und Renten aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung einheitlich zu besteuern<br />
sind.<br />
Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung wurden in der Vergangenheit<br />
generell bzw. werden auch noch bis<br />
zum Jahr 2025 teilweise aus versteuertem<br />
Einkommen gezahlt. Rentenleistungen, für die<br />
Beiträge nach altem Recht geleistet wurden,<br />
dürfen deshalb nicht sofort voll von der<br />
Steuerpflicht erfasst werden. Daher erfolgt<br />
der Wechsel von der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung<br />
hin zur nachgelagerten Besteuerung<br />
nicht in einem Zug, sondern in Stufen<br />
während einer langen Übergangszeit.<br />
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
werden ab dem 1. Januar 2005 nach § 10<br />
Abs. 1 Nr. 2 EStG schrittweise von der Besteuerung<br />
freigestellt. Das Gleiche gilt auch für die<br />
Leibrentenversicherungen. Diese Vorsorgeaufwendungen<br />
können bis zu einem Höchstbetrag<br />
von 20.000 Euro bei Ledigen und 40.000<br />
Euro bei Ehegatten steuermindernd geltend<br />
gemacht werden. Im Kalenderjahr 2005 sind<br />
von den, gegebenenfalls auf den Höchstbetrag<br />
begrenzten, Vorsorgeaufwendungen<br />
60 Prozent anzusetzen. Der so ermittelte<br />
Betrag ist um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien<br />
Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung zu vermindern und dann<br />
als Sonderausgabe steuerlich abziehbar. Der<br />
prozentuale Anteil steigt jährlich um zwei<br />
Prozentpunkte, bis im Jahr 2025 die Beiträge<br />
vollständig absetzbar sind.<br />
Für alle weiteren Sozialversicherungsbeiträge<br />
(Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)<br />
sowie andere Vorsorgeaufwendungen<br />
gibt es nach § 10 Abs. 4 EStG einen eigenen<br />
Höchstbetrag, der zusätzlich zu den Altersvorsorgeaufwendungen<br />
zu berücksichtigen<br />
ist. Bei Steuerpflichtigen, die ihren Krankenversicherungsschutz<br />
nicht vollständig selbst<br />
tragen, beträgt der Höchstbetrag 1.500 Euro,<br />
für alle anderen Steuerzahler (zum Beispiel<br />
für Selbstständige) 2.400 Euro. Bei zusammen<br />
veranlagten Ehegatten bestimmt sich der<br />
Freistellung der<br />
Beiträge<br />
Sonstige<br />
Vorsorgeaufwendungen