Geschäftsbericht 2004 (PDF/3 MB) - Knappschaft-Bahn-See
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Neue Gestaltung des Rechts der<br />
Auslandsrentenzahlung<br />
Bis zum 31. Juli <strong>2004</strong> unterschied das geltende<br />
Auslandsrentenzahlungsrecht zwischen Deutschen<br />
und Ausländern. Die Auslandsrente für<br />
nicht-deutsche Staatsangehörige ist grundsätzlich<br />
niedriger als für deutsche Staatsangehörige.<br />
Diese Regelung betraf zum Beispiel<br />
auch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten<br />
mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen<br />
Union.<br />
Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz<br />
aus dem Juli <strong>2004</strong> wurden die<br />
Auslandsrentenzahlungsvorschriften mit<br />
Wirkung zum 1. August <strong>2004</strong> dahin gehend<br />
geändert, dass Staatsangehörige der anderen<br />
EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten (Island,<br />
Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz<br />
eine Auslandsrente wie ein Deutscher erhalten,<br />
und zwar unabhängig vom jeweiligen<br />
Aufenthaltsort. Mit dieser Neuregelung ist der<br />
deutsche Gesetzgeber der Rechtsprechung des<br />
Europäischen Gerichtshofes gefolgt, wonach<br />
Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />
Union auch bei Aufenthalt außerhalb<br />
der Europäischen Union Anspruch auf Gleichbehandlung<br />
mit einem deutschen Staatsbürger<br />
haben, wenn ein hinreichender Bezug zum<br />
Gebiet der Europäischen Union besteht.<br />
Neue Sozialversicherungsabkommen<br />
Im Berichtsjahr sind die Verhandlungen über<br />
den Abschluss neuer Abkommen mit Rumänien<br />
und der Ukraine fortgesetzt bzw. aufgenommen<br />
worden. An diesen Sachverständigengesprächen<br />
der Ministerien haben auch<br />
Vertreter der Bundesknappschaft beratend<br />
teilgenommen.<br />
Zum 1. Mai <strong>2004</strong> sind zehn neue Staaten der<br />
Europäischen Union beigetreten; dies sind<br />
Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die<br />
Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische<br />
Republik, Ungarn und Zypern. Die<br />
Europäische Union besteht nunmehr aus 25<br />
Staaten. Ab dem Beitrittsdatum gelten auch<br />
für die neuen Mitgliedstaaten die Verordnungen<br />
(EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur<br />
Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme<br />
mit der Folge, dass Renten<br />
im Verhältnis zu den genannten Staaten<br />
ab dem 1. Mai <strong>2004</strong> nicht mehr nach dem<br />
innerstaatlichen Recht bzw. den zweiseitigen<br />
Sozialversicherungsabkommen, sondern nach<br />
den EWG-Verordnungen festzustellen sind.<br />
Bestandsrenten können auf Antrag nach EU-<br />
Recht neu festgestellt werden.<br />
Durch Einträge in den Anhang III der Verordnung<br />
1408/71 ist für Vertriebene und<br />
Spätaussiedler sichergestellt, dass das<br />
Fremdrentengesetz auch im Rahmen des EU-<br />
Rechts weitergilt, sofern die Länder Polen, die<br />
Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische<br />
Republik und Ungarn betroffen sind.<br />
Besitzschutz im Rahmen des FRG besteht im<br />
Verhältnis zu den Ländern Estland, Lettland<br />
und Litauen, wenn der Berechtigte bereits vor<br />
dem 1. Mai <strong>2004</strong> Ansprüche oder Anwartschaften<br />
nach dem Fremdrentengesetz erworben<br />
hat. Auch Berechtigte, die unter das deutschpolnische<br />
Rentenabkommen vom 9. Oktober<br />
1975 (sogenanntes Eingliederungsabkommen)<br />
fallen, verlieren unter dem EU-Recht<br />
ihre Rechtsposition nicht und erhalten bei<br />
gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland polnische<br />
Abkommenszeiten weiterhin aus der<br />
deutschen Rentenversicherung entschädigt.<br />
Rentenversicherung<br />
Erweiterung der<br />
Europäischen<br />
Union<br />
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