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Geschäftsbericht 2004 (PDF/3 MB) - Knappschaft-Bahn-See

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Neue Gestaltung des Rechts der<br />

Auslandsrentenzahlung<br />

Bis zum 31. Juli <strong>2004</strong> unterschied das geltende<br />

Auslandsrentenzahlungsrecht zwischen Deutschen<br />

und Ausländern. Die Auslandsrente für<br />

nicht-deutsche Staatsangehörige ist grundsätzlich<br />

niedriger als für deutsche Staatsangehörige.<br />

Diese Regelung betraf zum Beispiel<br />

auch Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten<br />

mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen<br />

Union.<br />

Mit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz<br />

aus dem Juli <strong>2004</strong> wurden die<br />

Auslandsrentenzahlungsvorschriften mit<br />

Wirkung zum 1. August <strong>2004</strong> dahin gehend<br />

geändert, dass Staatsangehörige der anderen<br />

EU-Mitgliedstaaten, der EWR-Staaten (Island,<br />

Liechtenstein, Norwegen) sowie der Schweiz<br />

eine Auslandsrente wie ein Deutscher erhalten,<br />

und zwar unabhängig vom jeweiligen<br />

Aufenthaltsort. Mit dieser Neuregelung ist der<br />

deutsche Gesetzgeber der Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofes gefolgt, wonach<br />

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen<br />

Union auch bei Aufenthalt außerhalb<br />

der Europäischen Union Anspruch auf Gleichbehandlung<br />

mit einem deutschen Staatsbürger<br />

haben, wenn ein hinreichender Bezug zum<br />

Gebiet der Europäischen Union besteht.<br />

Neue Sozialversicherungsabkommen<br />

Im Berichtsjahr sind die Verhandlungen über<br />

den Abschluss neuer Abkommen mit Rumänien<br />

und der Ukraine fortgesetzt bzw. aufgenommen<br />

worden. An diesen Sachverständigengesprächen<br />

der Ministerien haben auch<br />

Vertreter der Bundesknappschaft beratend<br />

teilgenommen.<br />

Zum 1. Mai <strong>2004</strong> sind zehn neue Staaten der<br />

Europäischen Union beigetreten; dies sind<br />

Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die<br />

Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische<br />

Republik, Ungarn und Zypern. Die<br />

Europäische Union besteht nunmehr aus 25<br />

Staaten. Ab dem Beitrittsdatum gelten auch<br />

für die neuen Mitgliedstaaten die Verordnungen<br />

(EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zur<br />

Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme<br />

mit der Folge, dass Renten<br />

im Verhältnis zu den genannten Staaten<br />

ab dem 1. Mai <strong>2004</strong> nicht mehr nach dem<br />

innerstaatlichen Recht bzw. den zweiseitigen<br />

Sozialversicherungsabkommen, sondern nach<br />

den EWG-Verordnungen festzustellen sind.<br />

Bestandsrenten können auf Antrag nach EU-<br />

Recht neu festgestellt werden.<br />

Durch Einträge in den Anhang III der Verordnung<br />

1408/71 ist für Vertriebene und<br />

Spätaussiedler sichergestellt, dass das<br />

Fremdrentengesetz auch im Rahmen des EU-<br />

Rechts weitergilt, sofern die Länder Polen, die<br />

Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische<br />

Republik und Ungarn betroffen sind.<br />

Besitzschutz im Rahmen des FRG besteht im<br />

Verhältnis zu den Ländern Estland, Lettland<br />

und Litauen, wenn der Berechtigte bereits vor<br />

dem 1. Mai <strong>2004</strong> Ansprüche oder Anwartschaften<br />

nach dem Fremdrentengesetz erworben<br />

hat. Auch Berechtigte, die unter das deutschpolnische<br />

Rentenabkommen vom 9. Oktober<br />

1975 (sogenanntes Eingliederungsabkommen)<br />

fallen, verlieren unter dem EU-Recht<br />

ihre Rechtsposition nicht und erhalten bei<br />

gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland polnische<br />

Abkommenszeiten weiterhin aus der<br />

deutschen Rentenversicherung entschädigt.<br />

Rentenversicherung<br />

Erweiterung der<br />

Europäischen<br />

Union<br />

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