Behinderung und Ausweis
Behinderung und Ausweis
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arm oder dreier Gliedmaßen:. . . . . . . . . . . Stufe IV.<br />
f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht,<br />
wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt<br />
<strong>und</strong> die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert.<br />
Dies trifft immer zu bei<br />
1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung,<br />
2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen <strong>und</strong><br />
physischen Störungen,<br />
3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,<br />
4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />
5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen <strong>und</strong> einer<br />
unteren Gliedmaße.<br />
g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten<br />
eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei<br />
um<br />
1. Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />
2. blinde Ohnhänder,<br />
3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm<br />
<strong>und</strong> beider Beine im Oberschenkel,<br />
4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand,<br />
der bereits die Gewährung einer Pflegezulage<br />
nach Stufe V rechtfer tigt, noch eine weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
vorliegt, die das Pflegebedürfnis<br />
wesentlich erhöht (zum Beispiel erhebliche Gebrauchsbehinderung<br />
beider Arme bei vollständiger<br />
Lähmung beider Beine mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung),<br />
sowie<br />
5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand<br />
<strong>und</strong> deren Pflegebedürfnis denen der<br />
vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.<br />
h) Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkindern ist – auch hinsichtlich<br />
der Pflegezulagestufe – nur der Teil der Hilflosigkeit<br />
zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses<br />
eines ges<strong>und</strong>en gleichaltrigen Kindes<br />
überschreitet.<br />
i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage<br />
mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung<br />
allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob<br />
bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere<br />
Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall<br />
nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen<br />
zu entscheiden. Der Grad der psychischen<br />
Störungen <strong>und</strong> die Art <strong>und</strong> Häufigkeit von Anfällen<br />
sind dabei besonders zu berücksichtigen.<br />
j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen<br />
Störungen, die wegen dauernder <strong>und</strong> außergewöhnlicher<br />
motorischer Unruhe ständiger Aufsicht<br />
bedürfen (zum Beispiel erethische Kinder), sind die<br />
Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens<br />
nach Stufe III gegeben.<br />
k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach<br />
Stufe III. Treten bei Blinden weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />
vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion<br />
hinzu, die unter Beachtung von Absatz 2 bei der gebotenen<br />
Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über<br />
den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen,<br />
so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen,<br />
wenn nicht nach Absätzen 6 oder 7 die Pflegezulage<br />
nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte<br />
erfüllen gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen für<br />
die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.<br />
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