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Behinderung und Ausweis

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arm oder dreier Gliedmaßen:. . . . . . . . . . . Stufe IV.<br />

f) Die Pflegezulage nach Stufe V kommt in Betracht,<br />

wenn ein außergewöhnlicher Leidenszustand vorliegt<br />

<strong>und</strong> die Pflege besonders hohe Aufwendungen erfordert.<br />

Dies trifft immer zu bei<br />

1. Querschnittsgelähmten mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung,<br />

2. Hirnbeschädigten mit schweren psychischen <strong>und</strong><br />

physischen Störungen,<br />

3. Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,<br />

4. blinden Doppel-Oberschenkelamputierten,<br />

5. Blinden mit völligem Verlust einer oberen <strong>und</strong> einer<br />

unteren Gliedmaße.<br />

g) Besonders schwer betroffene Beschädigte erhalten<br />

eine Pflegezulage nach Stufe VI. Es handelt sich dabei<br />

um<br />

1. Blinde mit völligem Gehörverlust,<br />

2. blinde Ohnhänder,<br />

3. Beschädigte mit Verlust beider Arme im Oberarm<br />

<strong>und</strong> beider Beine im Oberschenkel,<br />

4. Beschädigte, bei denen neben einem Leidenszustand,<br />

der bereits die Gewährung einer Pflegezulage<br />

nach Stufe V rechtfer tigt, noch eine weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />

vorliegt, die das Pflegebedürfnis<br />

wesentlich erhöht (zum Beispiel erhebliche Gebrauchsbehinderung<br />

beider Arme bei vollständiger<br />

Lähmung beider Beine mit Blasen- <strong>und</strong> Mastdarmlähmung),<br />

sowie<br />

5. andere Beschädigte, deren außergewöhnlicher Leidenszustand<br />

<strong>und</strong> deren Pflegebedürfnis denen der<br />

vorgenannten Beschädigten vergleichbar sind.<br />

h) Bei Säuglingen <strong>und</strong> Kleinkindern ist – auch hinsichtlich<br />

der Pflegezulagestufe – nur der Teil der Hilflosigkeit<br />

zu berücksichtigen, der den Umfang des Hilfsbedürfnisses<br />

eines ges<strong>und</strong>en gleichaltrigen Kindes<br />

überschreitet.<br />

i) Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte erhalten eine Pflegezulage<br />

mindestens nach Stufe I, wenn die Hirnbeschädigung<br />

allein die Erwerbsunfähigkeit bedingt. Ob<br />

bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten eine höhere<br />

Pflegezulage als Stufe I in Betracht kommt, ist im Einzelfall<br />

nach den Auswirkungen der Krankheitserscheinungen<br />

zu entscheiden. Der Grad der psychischen<br />

Störungen <strong>und</strong> die Art <strong>und</strong> Häufigkeit von Anfällen<br />

sind dabei besonders zu berücksichtigen.<br />

j) Bei Beschädigten mit schweren geistigen oder seelischen<br />

Störungen, die wegen dauernder <strong>und</strong> außergewöhnlicher<br />

motorischer Unruhe ständiger Aufsicht<br />

bedürfen (zum Beispiel erethische Kinder), sind die<br />

Voraussetzungen für eine Pflegezulage mindestens<br />

nach Stufe III gegeben.<br />

k) Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach<br />

Stufe III. Treten bei Blinden weitere Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

vor allem Störungen der Ausgleichsfunktion<br />

hinzu, die unter Beachtung von Absatz 2 bei der gebotenen<br />

Gesamtbetrachtung das Pflegebedürfnis über<br />

den tatsächlichen Bedarf der Stufe III hinaus erhöhen,<br />

so ist die Pflegezulage nach Stufe IV zu bewilligen,<br />

wenn nicht nach Absätzen 6 oder 7 die Pflegezulage<br />

nach Stufe V oder VI zusteht. Hochgradig Sehbehinderte<br />

erfüllen gr<strong>und</strong>sätzlich die Voraussetzungen für<br />

die Gewährung einer Pflegezulage nach Stufe I.<br />

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