Behinderung und Ausweis
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dertenvertretungen der schwerbehinderten Menschen folgendermaßen schätzen:<br />
Bei der Bildung eines Gesamt-GdB wird die am schwersten beeinträchtigende <strong>Behinderung</strong><br />
entsprechend der Tabelle bewertet, die dann folgende <strong>Behinderung</strong><br />
wird nur noch mit dem halben Tabellenwert addiert, die dritte <strong>Behinderung</strong> nur<br />
noch mit 1 / 3 <strong>und</strong> so weiter. Diese Feststellung kommt den Ergebnissen im Feststellungsbescheid<br />
häufig nahe.<br />
Heilungsbewährung Schließlich wird unter ärztlicher Beteiligung beurteilt, ob <strong>und</strong> wann von Amts wegen<br />
eine Nachprüfung des Bef<strong>und</strong>es erfolgen soll <strong>und</strong> auf welche Ges<strong>und</strong>heitsstörung<br />
sich die Nachuntersuchung beziehen soll. Bei einigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen<br />
(zum Beispiel bösartige Geschwulst, Transplantationen innerer Organe) wird dabei<br />
die Zeit einer Heilungsbewährung berücksichtigt.<br />
Akteneinsicht<br />
Der ärztliche Dienst prüft auch, ob <strong>und</strong> gegebenenfalls welche ges<strong>und</strong>heitlichen<br />
Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. Mindestvoraussetzungen<br />
gibt es nur für einzelne Nachteilsausgleiche, nicht aber für Kombinationsfälle.<br />
Liegen die Mindestvoraussetzungen im Einzelfall nicht vor, so wird<br />
jeder Fall individuell geprüft (vergleiche Seite 25 „Zu Randnummer 12“).<br />
Der Antragsteller hat das Recht, die ärztlichen Beurteilungen <strong>und</strong> übrigen Unterlagen<br />
einzusehen; er kann deshalb Akteneinsicht beantragen.