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Behinderung und Ausweis

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Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es<br />

Keine Schutzfrist Der <strong>Ausweis</strong> wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn der behinderte Mensch<br />

nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes<br />

a) rechtmäßig wohnt<br />

b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder<br />

c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist;<br />

denn er ist dann nicht mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neunten<br />

Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). (Dies gilt zum Beispiel nicht bei einer<br />

Abordnung eines deutschen behinderten Arbeitnehmers durch eine deutsche<br />

Firma oder Behörde ins Ausland für eine befristete Zeit.)<br />

Verlängerung des<br />

<strong>Ausweis</strong>es durch<br />

Gemeinden in NRW<br />

Wenn die zusändige Stelle den GdB unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte<br />

den <strong>Ausweis</strong> bis zum Ablauf der Schutzfrist (siehe Seite 80). Danach wird der <strong>Ausweis</strong><br />

eingezogen.<br />

Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />

des Schwerbehindertenausweises<br />

Rechtzeitig (circa drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung<br />

beantragt werden, wenn der <strong>Ausweis</strong> weiterhin genutzt werden soll.<br />

Die zuständige Stelle muss die Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es ohne Änderungen auf<br />

Antrag verlängern, solange der der <strong>Ausweis</strong>ausstellung zugr<strong>und</strong>e liegende Feststellungsbescheid<br />

oder Rentenbescheid beziehungsweise die Verwaltungs- oder<br />

Gerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert<br />

worden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. In den Fällen,<br />

in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zu<br />

erwarten ist, kann der <strong>Ausweis</strong> unbefristet ausgestellt werden. Zuständig ist der<br />

Kreis oder die kreisfreie Stadt, wo der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz<br />

hat (nach Umzug der Kreis oder die kreisfreie Stadt, der beziehungsweise die für<br />

den neuen Wohnsitz zuständig ist).<br />

Die <strong>Ausweis</strong>gültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen<br />

auch von den Gemeinden für<br />

jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Gemeinde darf jedoch nur für ein Jahr<br />

verlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als fünf Jahre betrug.<br />

Im <strong>Ausweis</strong> sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für<br />

Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert<br />

worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer <strong>Ausweis</strong><br />

ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich. Die Neuausstellung<br />

kann nur von der zuständigen Stelle vorgenommen werden.

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