Behinderung und Ausweis
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Einziehung des <strong>Ausweis</strong>es<br />
Keine Schutzfrist Der <strong>Ausweis</strong> wird ohne Schutzfrist eingezogen, wenn der behinderte Mensch<br />
nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes<br />
a) rechtmäßig wohnt<br />
b) sich rechtmäßig gewöhnlich aufhält oder<br />
c) – bei Auslandswohnsitz – rechtmäßig als Arbeitnehmer in Deutschland tätig ist;<br />
denn er ist dann nicht mehr ein schwerbehinderter Mensch im Sinne des Neunten<br />
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). (Dies gilt zum Beispiel nicht bei einer<br />
Abordnung eines deutschen behinderten Arbeitnehmers durch eine deutsche<br />
Firma oder Behörde ins Ausland für eine befristete Zeit.)<br />
Verlängerung des<br />
<strong>Ausweis</strong>es durch<br />
Gemeinden in NRW<br />
Wenn die zusändige Stelle den GdB unter 50 herabsetzt, behält der Behinderte<br />
den <strong>Ausweis</strong> bis zum Ablauf der Schutzfrist (siehe Seite 80). Danach wird der <strong>Ausweis</strong><br />
eingezogen.<br />
Verlängerung der Gültigkeitsdauer<br />
des Schwerbehindertenausweises<br />
Rechtzeitig (circa drei Monate) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer sollte die Verlängerung<br />
beantragt werden, wenn der <strong>Ausweis</strong> weiterhin genutzt werden soll.<br />
Die zuständige Stelle muss die Gültigkeit des <strong>Ausweis</strong>es ohne Änderungen auf<br />
Antrag verlängern, solange der der <strong>Ausweis</strong>ausstellung zugr<strong>und</strong>e liegende Feststellungsbescheid<br />
oder Rentenbescheid beziehungsweise die Verwaltungs- oder<br />
Gerichtsentscheidung nicht durch eine unanfechtbare neue Entscheidung geändert<br />
worden ist. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. In den Fällen,<br />
in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend sind, nicht zu<br />
erwarten ist, kann der <strong>Ausweis</strong> unbefristet ausgestellt werden. Zuständig ist der<br />
Kreis oder die kreisfreie Stadt, wo der schwerbehinderte Mensch seinen Wohnsitz<br />
hat (nach Umzug der Kreis oder die kreisfreie Stadt, der beziehungsweise die für<br />
den neuen Wohnsitz zuständig ist).<br />
Die <strong>Ausweis</strong>gültigkeit darf in Nordrhein-Westfalen<br />
auch von den Gemeinden für<br />
jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Gemeinde darf jedoch nur für ein Jahr<br />
verlängern, wenn der letzte Geltungszeitraum weniger als fünf Jahre betrug.<br />
Im <strong>Ausweis</strong> sind drei Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer, davon zwei für<br />
Verlängerungsvermerke, vorgesehen. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert<br />
worden (also kein Verlängerungsfeld mehr frei), muss ein neuer <strong>Ausweis</strong><br />
ausgestellt werden. Dazu ist ein neues Lichtbild erforderlich. Die Neuausstellung<br />
kann nur von der zuständigen Stelle vorgenommen werden.