Behinderung und Ausweis
Behinderung und Ausweis
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Bl Der <strong>Ausweis</strong>inhaber ist blind (siehe Seite 34).<br />
Die Eintragung im <strong>Ausweis</strong> ist von Bedeutung<br />
� bei der Einkommen- <strong>und</strong> Lohnsteuer,<br />
� bei der H<strong>und</strong>esteuer,<br />
� bei der Berechtigung zur „Freifahrt“ für Schwerbehinderte,<br />
� bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung <strong>und</strong> beim Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />
� beim Postversand,<br />
� im Funk- <strong>und</strong> Fernsprechwesen,<br />
� beim Parken von Kraftfahrzeugen, (Parkerleichterungen)<br />
� bei der Umsatzsteuer<br />
� <strong>und</strong> bei der Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für<br />
blinde <strong>und</strong> gehörlose Menschen durch die Landschaftsverbände.<br />
Gl Der <strong>Ausweis</strong>inhaber ist gehörlos (siehe Seite 34).<br />
Sondergruppen:<br />
Auf der Vorderseite des <strong>Ausweis</strong>es trägt die zuständige Stelle unter dem Wort<br />
„Schwerbehindertenausweis“ die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ ein, wenn<br />
der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
(MdE) beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 50 vom<br />
H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz hat.<br />
Auf der Vorderseite werden folgende Merkzeichen eingetragen:<br />
VB – wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
um wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung<br />
nach anderen B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />
des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes hat<br />
oder<br />
– wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens<br />
mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz,<br />
nach B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />
des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes 1 ) oder nach dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />
in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert<br />
beträgt.<br />
Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ oder<br />
das nachfolgende Merkzeichen<br />
EB eingetragen ist.<br />
EB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />
um wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert Entschädigung nach § 28 des<br />
B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes erhält. Sofern dieser behinderte Mensch<br />
1 Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den Zivildienst, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Unterhaltshilfe für<br />
Angehörige von Kriegsgefangenen, Infektionsschutzgesetz bezüglich der Impfschäden, Gesetz über die Opfer von<br />
Gewalttaten, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz<br />
Kriegsbeschädigung<br />
Anspruch aus<br />
B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />
oder B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />
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