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Behinderung und Ausweis

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Bl Der <strong>Ausweis</strong>inhaber ist blind (siehe Seite 34).<br />

Die Eintragung im <strong>Ausweis</strong> ist von Bedeutung<br />

� bei der Einkommen- <strong>und</strong> Lohnsteuer,<br />

� bei der H<strong>und</strong>esteuer,<br />

� bei der Berechtigung zur „Freifahrt“ für Schwerbehinderte,<br />

� bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung <strong>und</strong> beim Beitragsnachlass in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,<br />

� beim Postversand,<br />

� im Funk- <strong>und</strong> Fernsprechwesen,<br />

� beim Parken von Kraftfahrzeugen, (Parkerleichterungen)<br />

� bei der Umsatzsteuer<br />

� <strong>und</strong> bei der Gewährung von Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für<br />

blinde <strong>und</strong> gehörlose Menschen durch die Landschaftsverbände.<br />

Gl Der <strong>Ausweis</strong>inhaber ist gehörlos (siehe Seite 34).<br />

Sondergruppen:<br />

Auf der Vorderseite des <strong>Ausweis</strong>es trägt die zuständige Stelle unter dem Wort<br />

„Schwerbehindertenausweis“ die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ ein, wenn<br />

der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

(MdE) beziehungsweise Grad der Schädigungsfolgen um wenigstens 50 vom<br />

H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz hat.<br />

Auf der Vorderseite werden folgende Merkzeichen eingetragen:<br />

VB – wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

um wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert Anspruch auf Versorgung<br />

nach anderen B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />

des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes hat<br />

oder<br />

– wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens<br />

mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz,<br />

nach B<strong>und</strong>esgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften<br />

des B<strong>und</strong>esversorgungsgesetzes 1 ) oder nach dem B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />

in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert<br />

beträgt.<br />

Das Merkzeichen entfällt, wenn bereits die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ oder<br />

das nachfolgende Merkzeichen<br />

EB eingetragen ist.<br />

EB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

um wenigstens 50 vom H<strong>und</strong>ert Entschädigung nach § 28 des<br />

B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetzes erhält. Sofern dieser behinderte Mensch<br />

1 Soldatenversorgungsgesetz, Gesetz über den Zivildienst, Häftlingshilfegesetz, Gesetz über die Unterhaltshilfe für<br />

Angehörige von Kriegsgefangenen, Infektionsschutzgesetz bezüglich der Impfschäden, Gesetz über die Opfer von<br />

Gewalttaten, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz<br />

Kriegsbeschädigung<br />

Anspruch aus<br />

B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

oder B<strong>und</strong>esentschädigungsgesetz<br />

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