STADTANZEIGER - Hansestadt Wismar
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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN<br />
Bauleitplanung<br />
der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong><br />
Betrifft: Genehmigung der 5. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> –<br />
„Gewerbliche Baufl äche am Drewes Wäldchen“<br />
Hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 27. August 1997<br />
(BGBl. I, S. 2141, ber. 1998 BGBl. I, S. 137)<br />
Das Plangebiet wird begrenzt:<br />
im Norden: von einem Niederungsgürtel der Lübschen Torweide<br />
und der Gewerbefl äche der Hanseatischen<br />
Energieversorgungs AG<br />
im Osten: durch das Drewes Wäldchen<br />
im Süden: von der Bürgermeister-Haupt-Straße<br />
im Westen: durch den östlichsten Sportplatz des Sportforums<br />
an der Bürgermeister-Haupt-Straße<br />
Die Planbereichsgrenzen sind dem abgedruckten Plan zu entnehmen.<br />
Das Plangebiet ist schraffi ert dargestellt.<br />
Der von der Bürgerschaft der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> in der Sitzung am<br />
24. März 1994 gefasste Abschließende Beschluss gemäß § 6 Abs. 6 BauGB<br />
in Verbindung mit § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KV M-V) vom 18. Februar 1994 zur 5. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes „Gewerbliche Baufl äche am Drewes Wäldchen“,<br />
bestehend aus der Planzeichnung wurde mit Erlass der höheren Verwaltungsbehörde<br />
vom 27. Januar 2006, Aktenzeichen VIII 230 b – 512.111 – 06000<br />
(5. Änd.) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt<br />
gemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit Ablauf des<br />
Tages dieser Bekanntmachung wirksam. Jedermann kann die genehmigte<br />
5. Änderung des Flächennutzungsplanes und den dazugehörigen Erläuterungsbericht<br />
ab diesem Tage im Bauamt der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>, Abteilung<br />
Planung, Kopenhagener Straße 1, während der Dienststunden einsehen und<br />
über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB und in § 5 Abs. 5 der<br />
Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />
<strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> geltend gemacht worden sind. Mängel der Abwägung<br />
sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung<br />
schriftlich gegenüber der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> geltend gemacht<br />
worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel<br />
begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des<br />
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher<br />
zulässige Nutzung durch diese 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und<br />
über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
<strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> – Der Bürgermeister<br />
– Bauamt, Abteilung Planung –<br />
<strong>STADTANZEIGER</strong> / 25. MÄRZ 2006<br />
Bauleitplanung<br />
der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong><br />
Betrifft: 39. Änderung des Flächennutzungsplanes –<br />
Umwandlung von Sonderbaufl äche, Wohnbaufl äche,<br />
Grünfl äche und Fläche für die Landwirtschaft in ein<br />
Sonstiges Sondergebiet „Großfl ächiger Einzelhandel“<br />
und Grünfl äche /Ausgleichsfl äche (AGLF)<br />
im Bereich Hinter Wendorf<br />
Hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 5<br />
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)<br />
Das Plangebiet wird begrenzt:<br />
im Norden: durch den Zierower Weg<br />
im Westen: durch die Zierower Landstraße<br />
im Süden: durch die B 105 (<strong>Wismar</strong> – Grevesmühlen)<br />
im Osten: durch das Wohngebiet Zierower Weg und<br />
durch landwirtschaftliche Nutzfl ächen<br />
Die Planbereichsgrenzen sind dem abgedruckten Plan zu entnehmen.<br />
Das Plangebiet ist schraffi ert dargestellt.<br />
Der von der Bürgerschaft der <strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> in der Sitzung am<br />
20. Dezember 2005 gefasste Abschließende Beschluss gemäß § 6 Abs. 6 in<br />
Verbindung mit § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KV M-V) vom 22. Januar 1998 zur 39. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
– Umwandlung von Sonderbaufl äche, Wohnbaufl äche,<br />
Grünfl äche und Fläche für die Landwirtschaft in ein Sonstiges Sondergebiet<br />
„Großfl ächiger Einzelhandel“ und Grünfl äche / Ausgleichsfl äche (AGLF) im<br />
Bereich Hinter Wendorf – bestehend aus der Planzeichnung wurde mit Erlass<br />
der höheren Verwaltungsbehörde vom 3. März 2006, Aktenzeichen VIII 230 c<br />
– 515.111 – 130.06.000 (39. Ä.) genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung<br />
wird hiermit bekannt gemacht. Die Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
wird mit Ablauf des Tages dieser Bekanntmachung wirksam.<br />
Jedermann kann die genehmigte 39. Änderung des Flächennutzungsplanes<br />
und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage im Bauamt der<br />
<strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong>, Abteilung Planung, Kopenhagener Straße 1, während der<br />
Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1<br />
Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB und in § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />
Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1998 bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von<br />
zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der <strong>Hansestadt</strong><br />
<strong>Wismar</strong> unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes<br />
geltend gemacht worden ist. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1<br />
und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger<br />
Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung<br />
durch diese Änderung des Flächennutzungsplanes und über das Erlöschen<br />
von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.<br />
<strong>Hansestadt</strong> <strong>Wismar</strong> – Der Bürgermeister<br />
– Bauamt, Abteilung Planung –<br />
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