pädagogischen Konzept - Wellendingen
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D. TRÄGERSCHAFT<br />
Träger von Tageseinrichtungen können prinzipiell freie und öffentliche Träger<br />
der Jugendhilfe (z.B. Kirchengemeinden, Städte, Gemeinden, Vereine etc.)<br />
sowie Firmen oder Privatpersonen sein. Träger unseres Kindergartens ist die<br />
Gemeinde <strong>Wellendingen</strong>.<br />
In § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) ist seit 2006 eine neue<br />
Verantwortlichkeit der Gemeinden bezüglich der Förderung von Kindern definiert.<br />
Bis dato war lediglich ein „Mitwirkung“ vorgesehen. Jetzt werden die<br />
Gemeinden, gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII, zur „(…) Durchführung von Aufgaben<br />
der Förderung von Kindern … herangezogen…“, sie sind also verantwortlich.<br />
Die Gemeinden haben darauf hinzuwirken, dass „(…) für die Alter-<br />
gruppe ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an<br />
Plätzen in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung<br />
steht.“ Gleiches gilt nach § 3 Absatz 2 KGaG für Kinder unter 3 Jahren.<br />
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat im Februar 2005 in seinem<br />
Papier Nr. 23-6901.11-1.1 die Verfahrensgrundsätze zur Umsetzung des Tagesbetreuungsausbaugesetzes<br />
(TAG) formuliert und greift diese neue Verantwortlichkeit<br />
entsprechend auf. Demzufolge ist dort aufgeführt, dass die<br />
Verantwortung für den „(…) qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Aus-<br />
bau der Betreuungsangebote für Kleinkinder auf der Ebene der Städte und<br />
Gemeinden angesiedelt (…)“ ist.<br />
Tageseinrichtungen bedürfen einer Betriebsgenehmigung nach § 45 Absatz<br />
1 SGB VIII; LKJHG in der Fassung vom 19.April 1996 – S.457 und KGaG in<br />
der Fassung vom 09. April 2003. Die Betriebsgenehmigung ist ausgerichtet<br />
auf die konkreten Angebotsformen (z.B. Regelgruppe, Halbtagesgruppe,<br />
Ganztagesbetreuung etc.) und regelt deren konkrete Ausformungen. Sie wird<br />
vom KVJS in Stuttgart bzw. Karlsruhe erteilt.<br />
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