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RECHT<br />
Ent wicklungen im Bereich der Berufsausübungsfrei heit nicht<br />
überall nachvollzogen worden sind. Meine Aufgabe war dabei<br />
eine rein wissenschaftliche, neutrale Analyse.<br />
Ein Spagat war stets, dass die Arbeit nicht nur ÖbVI, sondern<br />
auch Juristen dienen soll, die sich mit dem Vermessungsrecht<br />
bzw. dem Berufsrecht des ÖbVI auseinandersetzen. Sie musste<br />
daher rechtswissenschaftlich genug sein, um Juristen überzeugen<br />
zu können, aber zugleich auch die Berufsangehörigen, denen<br />
sie Hilfe im Berufsalltag sein soll, ebenso erreichen wie Vermes -<br />
sungsstudenten, die sich über den Beruf informieren möchten.<br />
Eine ganz wesentliche Hilfe war mir übrigens der BDVI, der mich<br />
die ganze Zeit begleitet und unterstützt hat. Insbesondere bei<br />
praktischen technischen Fragestellungen, z. B. im Geodaten -<br />
dienst leistungsbereich, konnte ich immer wieder Rückfragen<br />
stellen – ich als Juristin musste mich in die eher technischen<br />
Fragen der Berufsausübung erst einmal hineindenken. Ohne die<br />
Hilfe vieler Vermessungsingenieure und die Unterstützung des<br />
BDVI wäre vieles wesentlich mühsamer gewesen.<br />
Ihr Buch »Der Öffentlich bestellte<br />
Vermessungsingenieur – Stellung<br />
und Funktion im Rechtssystem«<br />
wurde allen BDVI-Mitgliedern an<br />
die Hand gegeben und seine Lektüre<br />
wärmstens empfohlen. Jetzt die<br />
Frage für die ÖbVI, die Ihr Buch<br />
zwar im Schrank stehen, es aber<br />
noch nicht gelesen haben:<br />
In welcher Situation des täglichen<br />
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Berufslebens sollte er bzw. sie es<br />
zum ersten Mal in die Hand nehmen,<br />
um dann genau was nachzuschlagen?<br />
Ganz offen: Es gehört in permanente Reichweite. Denn das Buch<br />
soll als juristisches Nachschlagewerk dienen, um Problemstellungen<br />
der beruflichen Tätigkeit vor allem präventiv, aber auch<br />
im Nachhinein zu klären. Fragestellungen, die sich immer wieder<br />
ergeben, sind z. B.:<br />
Welche Auswirkungen hat mein Doppelstatus als Belie -<br />
he ner und Freiberufler? Warum können hier Spannungen<br />
entstehen und wie kann ich mich davor schützen,<br />
z. B. vor Ahndungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde?<br />
Welche Amtspflichten habe ich? Was heißt Selbst stän dig -<br />
keit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und<br />
Unparteilichkeit genau (Beurteilungsmaßstab), z. B.<br />
beim <strong>Eins</strong>atz von Hilfskräften, bei Haftungsfragen oder<br />
bei Auskunftsbegehren Dritter?<br />
Wie präsentiere ich mich in der Öffentlichkeit? Was muss<br />
ich bei meiner Außendarstellung beachten? Welche<br />
Werbung ist erlaubt, was ist amtswidrige Werbung?<br />
Wie kann ich mich mit anderen Freiberuflern beruflich<br />
zusammenschließen? Was erlaubt mir mein Berufsrecht?<br />
Wie gestalte ich den Vertrag hierfür?<br />
Was muss ich beim Zustandekommen, bei der Durchführung<br />
eines Vermessungsauftrags beachten? Welchen<br />
Vergütungsanspruch habe ich? Wie beschreite ich den<br />
Rechtsweg? Gilt öffentliches Recht oder Zivilrecht?<br />
Wie gehe ich mit dem Thema Haftung um? Wie<br />
verhalte ich mich gegenüber Schadensersatzansprüchen?<br />
Mitverschulden? Berufshaftpflichtversicherung?<br />
Was ist Gegenstand der Berufsaufsicht und wo liegen<br />
die Grenzen? Was gilt bei der Ahndung von Pflichtverletzungen?<br />
An vielen Stellen zeigt sich, dass die bestehende Gesetzeslage<br />
reformbedürftig ist (z. B. Werbung von ÖbVI in den Bundes -<br />
ländern) oder das Verständnis der Berufsaufsicht für die Freihei -<br />
ten des ÖbVI bei seiner Berufsausübung in der Rechtsanwendung<br />
gestärkt werden muss. Für mich war und ist es besonders<br />
reizvoll, zu dieser Reformdiskussion aus juristischer Sicht beizutragen<br />
und der Berufspolitik Argumentationshilfe geben zu<br />
können. Eine besonders glückliche Fügung ist es daher, dass ich<br />
seit einigen Monaten das Team der BDVI-Justitiare unterstütze<br />
und in der Kanzlei Esser & Dr. Holthausen tätig bin.<br />
Dann gleich die Frage nach den<br />
momentan größten rechtlichen<br />
Baustellen im Berufsrecht der ÖbVI.<br />
Zum Thema rechtliche Baustellen kommt mir spontan das Motto<br />
des letzten BDVI-Kongresses – »Werte wahren, Wandel wagen«<br />
– in den Sinn.<br />
Im Berufsrecht gibt es viele »Baustellen«, die künftig nicht nur<br />
aus berufspolitischen, sondern schon aus rechtlichen Gründen<br />
zu einem moderneren Berufsrechtsverständnis, zu einem Wandel<br />
führen müssen. Die manifestierten »Werte« im Sinne von<br />
Eckpfeilern des ÖbVI-Status als Beliehener sollten dabei aber<br />
keinesfalls aufgeweicht werden.<br />
Novellierungen im Sinne ei ner Deregulierung überkommener<br />
berufsrechtlicher Be schrän kun gen sollte es geben, aber stets<br />
in dem Bewusstsein, dass hierunter die bewährte Qualität des<br />
amtlichen Vermessungs wesens und die Grundwerte des Berufsstands<br />
nicht leiden dürfen. Es darf selbstverständlich nicht zu<br />
einer Deregulierung um einer bloßen Deregulierung willen kommen,<br />
ebenso wie die Berufspolitik bedenken muss, dass Erosionen<br />
im Kleinen irgend wann das Fundament angreifen können.<br />
Um zwei Baustellen aufzuzeigen: Die Werbung – vielleicht<br />
sollte man besser »Außendarstellung« sagen – ist ein schönes<br />
Beispiel für gewandelte Anschauungen: Nicht nur beim ÖbVI,<br />
sondern auch beim Anwaltsnotar, der wie der ÖbVI einen Doppelstatus<br />
als Amtsträger und als Freiberufler hat, zeigt sich eine<br />
Öffnung der erlaubten Werbemaßnahmen. Ihnen kann nicht<br />
das Recht abgesprochen werden, mit der Zeit zu gehen. Notare<br />
haben – wie auch ÖbVI – das grundrechtlich abgesicherte Recht<br />
Berufliche Laufbahn<br />
RECHT<br />
10/1999–03/2004 Studium der Rechtswissenschaft<br />
an der Universität zu Köln<br />
Schwerpunkt: Wirtschaftsrecht (hierzu zählt der<br />
gewerbliche Rechtsschutz: Urheberrecht, Lizenzrecht,<br />
unlauterer Wettbewerb) und Arbeitsrecht<br />
Abschluss: Erstes Juristisches Staatsexamen<br />
08/2000–03/2004 Tätigkeit am Institut für<br />
Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln<br />
bei Prof. Dr. Martin Henssler<br />
Schwerpunkt: Arbeits- und Wirtschaftsrecht<br />
04/2004–10/2008 Tätigkeit in einer mittel -<br />
ständischen Kanzlei (100 Mitarbeiter) in Köln<br />
Schwerpunkt: gewerblicher Rechtsschutz, Mitarbeit<br />
an Forschungsprojekten (Arbeitnehmererfindungsrecht,<br />
Patentlizenz- und Know-how-Vertrag)<br />
05/2004–02/2007 Promotion zum Thema<br />
»Rechtsstellung des Öffentlich bestellten Vermessungs -<br />
ingenieurs – Stellung und Funktion im Rechtssystem«<br />
07/2005–10/2006 Weiterbildungsstudiengang<br />
zur Wirtschaftsjuristin an der Universität zu Köln<br />
Schwerpunkt: Unternehmensführung<br />
(Betriebswirtschaftslehre)<br />
Abschluss: Master of Law (LL. M.)<br />
02/2007–03/2009 Rechtsreferendariat<br />
beim Landgericht Köln<br />
Abschluss: <strong>Zwei</strong>tes Juristisches Staatsexamen<br />
seit 09/2009 Rechtsanwältin bei den<br />
BDVI-Justitiaren Esser & Dr. Holthausen, Kanzlei in Köln<br />
Tätigkeit: Kataster- und Vermessungsrecht, Recht<br />
der Freien Berufe, gewerblicher Rechtsschutz und<br />
Wirtschaftsrecht<br />
zu werben. Bei verfassungskonformer Auslegung des Berufsrechts<br />
ist allein die amtswidrige Werbung unzulässig. Von ei -<br />
ner dem Amt widersprechenden Werbung muss ausgegangen<br />
werden, wenn der ÖbVI gezielt um Vermessungsaufträge wirbt,<br />
sich, wie bei gewerblichen Unter nehmen üblich, herausstellt oder<br />
wenn sein Verhalten ge eignet ist, <strong>Zwei</strong>fel an seiner Unabhän -<br />
gigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, oder beim<br />
vermessungssuchenden Publikum Fehlvorstellungen über die<br />
Amtstätigkeit weckt.<br />
Auch im Gesellschaftsrecht, speziell im Bereich der Frage der<br />
beruflichen Zusammenarbeit, gibt es Änderungen. So ist es dem<br />
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