17.11.2012 Aufrufe

Eins Zwei

Eins Zwei

Eins Zwei

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

222<br />

RECHT<br />

Ent wicklungen im Bereich der Berufsausübungsfrei heit nicht<br />

überall nachvollzogen worden sind. Meine Aufgabe war dabei<br />

eine rein wissenschaftliche, neutrale Analyse.<br />

Ein Spagat war stets, dass die Arbeit nicht nur ÖbVI, sondern<br />

auch Juristen dienen soll, die sich mit dem Vermessungsrecht<br />

bzw. dem Berufsrecht des ÖbVI auseinandersetzen. Sie musste<br />

daher rechtswissenschaftlich genug sein, um Juristen überzeugen<br />

zu können, aber zugleich auch die Berufsangehörigen, denen<br />

sie Hilfe im Berufsalltag sein soll, ebenso erreichen wie Vermes -<br />

sungsstudenten, die sich über den Beruf informieren möchten.<br />

Eine ganz wesentliche Hilfe war mir übrigens der BDVI, der mich<br />

die ganze Zeit begleitet und unterstützt hat. Insbesondere bei<br />

praktischen technischen Fragestellungen, z. B. im Geodaten -<br />

dienst leistungsbereich, konnte ich immer wieder Rückfragen<br />

stellen – ich als Juristin musste mich in die eher technischen<br />

Fragen der Berufsausübung erst einmal hineindenken. Ohne die<br />

Hilfe vieler Vermessungsingenieure und die Unterstützung des<br />

BDVI wäre vieles wesentlich mühsamer gewesen.<br />

Ihr Buch »Der Öffentlich bestellte<br />

Vermessungsingenieur – Stellung<br />

und Funktion im Rechtssystem«<br />

wurde allen BDVI-Mitgliedern an<br />

die Hand gegeben und seine Lektüre<br />

wärmstens empfohlen. Jetzt die<br />

Frage für die ÖbVI, die Ihr Buch<br />

zwar im Schrank stehen, es aber<br />

noch nicht gelesen haben:<br />

In welcher Situation des täglichen<br />

4<br />

Berufslebens sollte er bzw. sie es<br />

zum ersten Mal in die Hand nehmen,<br />

um dann genau was nachzuschlagen?<br />

Ganz offen: Es gehört in permanente Reichweite. Denn das Buch<br />

soll als juristisches Nachschlagewerk dienen, um Problemstellungen<br />

der beruflichen Tätigkeit vor allem präventiv, aber auch<br />

im Nachhinein zu klären. Fragestellungen, die sich immer wieder<br />

ergeben, sind z. B.:<br />

Welche Auswirkungen hat mein Doppelstatus als Belie -<br />

he ner und Freiberufler? Warum können hier Spannungen<br />

entstehen und wie kann ich mich davor schützen,<br />

z. B. vor Ahndungsmaßnahmen der Aufsichtsbehörde?<br />

Welche Amtspflichten habe ich? Was heißt Selbst stän dig -<br />

keit, Eigenverantwortlichkeit, Gewissenhaftigkeit und<br />

Unparteilichkeit genau (Beurteilungsmaßstab), z. B.<br />

beim <strong>Eins</strong>atz von Hilfskräften, bei Haftungsfragen oder<br />

bei Auskunftsbegehren Dritter?<br />

Wie präsentiere ich mich in der Öffentlichkeit? Was muss<br />

ich bei meiner Außendarstellung beachten? Welche<br />

Werbung ist erlaubt, was ist amtswidrige Werbung?<br />

Wie kann ich mich mit anderen Freiberuflern beruflich<br />

zusammenschließen? Was erlaubt mir mein Berufsrecht?<br />

Wie gestalte ich den Vertrag hierfür?<br />

Was muss ich beim Zustandekommen, bei der Durchführung<br />

eines Vermessungsauftrags beachten? Welchen<br />

Vergütungsanspruch habe ich? Wie beschreite ich den<br />

Rechtsweg? Gilt öffentliches Recht oder Zivilrecht?<br />

Wie gehe ich mit dem Thema Haftung um? Wie<br />

verhalte ich mich gegenüber Schadensersatzansprüchen?<br />

Mitverschulden? Berufshaftpflichtversicherung?<br />

Was ist Gegenstand der Berufsaufsicht und wo liegen<br />

die Grenzen? Was gilt bei der Ahndung von Pflichtverletzungen?<br />

An vielen Stellen zeigt sich, dass die bestehende Gesetzeslage<br />

reformbedürftig ist (z. B. Werbung von ÖbVI in den Bundes -<br />

ländern) oder das Verständnis der Berufsaufsicht für die Freihei -<br />

ten des ÖbVI bei seiner Berufsausübung in der Rechtsanwendung<br />

gestärkt werden muss. Für mich war und ist es besonders<br />

reizvoll, zu dieser Reformdiskussion aus juristischer Sicht beizutragen<br />

und der Berufspolitik Argumentationshilfe geben zu<br />

können. Eine besonders glückliche Fügung ist es daher, dass ich<br />

seit einigen Monaten das Team der BDVI-Justitiare unterstütze<br />

und in der Kanzlei Esser & Dr. Holthausen tätig bin.<br />

Dann gleich die Frage nach den<br />

momentan größten rechtlichen<br />

Baustellen im Berufsrecht der ÖbVI.<br />

Zum Thema rechtliche Baustellen kommt mir spontan das Motto<br />

des letzten BDVI-Kongresses – »Werte wahren, Wandel wagen«<br />

– in den Sinn.<br />

Im Berufsrecht gibt es viele »Baustellen«, die künftig nicht nur<br />

aus berufspolitischen, sondern schon aus rechtlichen Gründen<br />

zu einem moderneren Berufsrechtsverständnis, zu einem Wandel<br />

führen müssen. Die manifestierten »Werte« im Sinne von<br />

Eckpfeilern des ÖbVI-Status als Beliehener sollten dabei aber<br />

keinesfalls aufgeweicht werden.<br />

Novellierungen im Sinne ei ner Deregulierung überkommener<br />

berufsrechtlicher Be schrän kun gen sollte es geben, aber stets<br />

in dem Bewusstsein, dass hierunter die bewährte Qualität des<br />

amtlichen Vermessungs wesens und die Grundwerte des Berufsstands<br />

nicht leiden dürfen. Es darf selbstverständlich nicht zu<br />

einer Deregulierung um einer bloßen Deregulierung willen kommen,<br />

ebenso wie die Berufspolitik bedenken muss, dass Erosionen<br />

im Kleinen irgend wann das Fundament angreifen können.<br />

Um zwei Baustellen aufzuzeigen: Die Werbung – vielleicht<br />

sollte man besser »Außendarstellung« sagen – ist ein schönes<br />

Beispiel für gewandelte Anschauungen: Nicht nur beim ÖbVI,<br />

sondern auch beim Anwaltsnotar, der wie der ÖbVI einen Doppelstatus<br />

als Amtsträger und als Freiberufler hat, zeigt sich eine<br />

Öffnung der erlaubten Werbemaßnahmen. Ihnen kann nicht<br />

das Recht abgesprochen werden, mit der Zeit zu gehen. Notare<br />

haben – wie auch ÖbVI – das grundrechtlich abgesicherte Recht<br />

Berufliche Laufbahn<br />

RECHT<br />

10/1999–03/2004 Studium der Rechtswissenschaft<br />

an der Universität zu Köln<br />

Schwerpunkt: Wirtschaftsrecht (hierzu zählt der<br />

gewerbliche Rechtsschutz: Urheberrecht, Lizenzrecht,<br />

unlauterer Wettbewerb) und Arbeitsrecht<br />

Abschluss: Erstes Juristisches Staatsexamen<br />

08/2000–03/2004 Tätigkeit am Institut für<br />

Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln<br />

bei Prof. Dr. Martin Henssler<br />

Schwerpunkt: Arbeits- und Wirtschaftsrecht<br />

04/2004–10/2008 Tätigkeit in einer mittel -<br />

ständischen Kanzlei (100 Mitarbeiter) in Köln<br />

Schwerpunkt: gewerblicher Rechtsschutz, Mitarbeit<br />

an Forschungsprojekten (Arbeitnehmererfindungsrecht,<br />

Patentlizenz- und Know-how-Vertrag)<br />

05/2004–02/2007 Promotion zum Thema<br />

»Rechtsstellung des Öffentlich bestellten Vermessungs -<br />

ingenieurs – Stellung und Funktion im Rechtssystem«<br />

07/2005–10/2006 Weiterbildungsstudiengang<br />

zur Wirtschaftsjuristin an der Universität zu Köln<br />

Schwerpunkt: Unternehmensführung<br />

(Betriebswirtschaftslehre)<br />

Abschluss: Master of Law (LL. M.)<br />

02/2007–03/2009 Rechtsreferendariat<br />

beim Landgericht Köln<br />

Abschluss: <strong>Zwei</strong>tes Juristisches Staatsexamen<br />

seit 09/2009 Rechtsanwältin bei den<br />

BDVI-Justitiaren Esser & Dr. Holthausen, Kanzlei in Köln<br />

Tätigkeit: Kataster- und Vermessungsrecht, Recht<br />

der Freien Berufe, gewerblicher Rechtsschutz und<br />

Wirtschaftsrecht<br />

zu werben. Bei verfassungskonformer Auslegung des Berufsrechts<br />

ist allein die amtswidrige Werbung unzulässig. Von ei -<br />

ner dem Amt widersprechenden Werbung muss ausgegangen<br />

werden, wenn der ÖbVI gezielt um Vermessungsaufträge wirbt,<br />

sich, wie bei gewerblichen Unter nehmen üblich, herausstellt oder<br />

wenn sein Verhalten ge eignet ist, <strong>Zwei</strong>fel an seiner Unabhän -<br />

gigkeit oder Unparteilichkeit aufkommen zu lassen, oder beim<br />

vermessungssuchenden Publikum Fehlvorstellungen über die<br />

Amtstätigkeit weckt.<br />

Auch im Gesellschaftsrecht, speziell im Bereich der Frage der<br />

beruflichen Zusammenarbeit, gibt es Änderungen. So ist es dem<br />

4<br />

223

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!