Für Tirols Arbeitnehmer - AK - Tirol
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Daher ist das L-VBG dahingehend<br />
zu ändern, dass:<br />
• Sowohl Teilzeitbeschäftigte, die im Ausmaß<br />
von weniger als 30 Prozent der Vollbeschäftigung<br />
verwendet werden, als auch<br />
bis zur Dauer von 6 Monaten befristet Beschäftigte<br />
als auch fallweise Beschäftigte<br />
in den vollen Anwendungsbereich des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes<br />
fallen.<br />
• Vertragsbediensteten bei einem befristeten<br />
Dienstverhältnis, das vor dem 1. Juli 2003 begonnen<br />
hat und nach einer Dauer von mehr<br />
als 3 Jahren durch Zeitablauf endet, ebenfalls<br />
eine Abfertigung zusteht.<br />
• Bei einer Verminderung der Arbeitszeit das<br />
aliquote Ausmaß des noch nicht verbrauchten<br />
Erholungsurlaubes in voller Höhe bestehen<br />
bleibt.<br />
• Ein Karenzurlaub nach dem <strong>Tirol</strong>er Mutterschutzgesetz<br />
2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz<br />
1979 oder dem <strong>Tirol</strong>er Eltern-Karenzurlaubsgesetz<br />
1998 bzw. dem Väterkarenzgesetz<br />
1989 den Verfall des Urlaubes um<br />
jenen Zeitraum hinausschiebt, den der Karenzurlaub<br />
dauert.<br />
• Alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />
als Vertragsbediensteter zurückgelegten<br />
Dienstzeiten für Rechte, die von der Dauer<br />
des Dienstverhältnisses abhängen, zur<br />
Gänze zu berücksichtigen sind.<br />
• Die Verwaltungsdienstzulage sowie die besondere<br />
Zulage zum Monatsentgelt auch<br />
unter 18-jährigen in voller Höhe zusteht und<br />
dass für die Berechnung des Vorrückungsstichtages<br />
auch Dienstzeiten, die vor Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres liegen, heranzuziehen<br />
sind.<br />
• Die Zeiten der Bereitschaft und des Journaldienstes<br />
in vollem Umfang Dienstzeiten<br />
im Sinne der §§ 20 bis 33 L-VBG darstellen.<br />
• Eine Kündigung von männlichen als auch von<br />
weiblichen Vertragsbediensteten trotz unterschiedlichen<br />
Pensionsantrittsalters frühestens<br />
mit dem 65.Lebensjahr möglich ist.<br />
Anwendung der Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle<br />
1992 auch auf Vertragsbedienstete<br />
in Altenheimen<br />
Durch Verordnung des Landeshauptmanns<br />
sollten auch Vertragsbedienstete in Altenheimen,<br />
deren Tätigkeit vergleichbare Erschwernisse<br />
wie bei <strong>Arbeitnehmer</strong>n in Krankenhäusern<br />
oder Pflegeheimen aufweist, in den Geltungsbereich<br />
der Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle<br />
1992 einbezogen werden. Damit erhalten auch<br />
diese Vertragsbedienstete für den Fall einer mindestens<br />
sechsstündigen Beschäftigung in der<br />
Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr pro<br />
Nachtdienst ein Zeitguthaben von zwei Stunden.<br />
Landes- und Gemeindevertragsbedienstete:Ungerechtigkeit<br />
bei Zeitausgleichsgewährung<br />
<strong>Für</strong> Überstunden in der Nacht gebührt nach L-<br />
VBG und G-VBG grundsätzlich ein 100prozentiger<br />
Zuschlag. Ordnet der Dienstgeber<br />
aber an Stelle der Bezahlung die Inanspruchnahme<br />
von Zeitausgleich an, so wird der<br />
100prozentige Zuschlag halbiert, der Zeitausgleich<br />
steht nur im Verhältnis 1:1,5 zu.<br />
Diese Reduktion ist sachlich nicht nachvollziehbar.<br />
Daher bedarf es entweder der Regelung, dass<br />
Nachtüberstunden nicht durch Freizeit auszugleichen<br />
sind (wie bei den Sonn- und Feiertagsüberstunden)<br />
oder dass auch Zeitausgleich<br />
im Verhältnis 1:2 zu gewähren ist.<br />
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Arbeit