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Für Tirols Arbeitnehmer - AK - Tirol

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Daher ist das L-VBG dahingehend<br />

zu ändern, dass:<br />

• Sowohl Teilzeitbeschäftigte, die im Ausmaß<br />

von weniger als 30 Prozent der Vollbeschäftigung<br />

verwendet werden, als auch<br />

bis zur Dauer von 6 Monaten befristet Beschäftigte<br />

als auch fallweise Beschäftigte<br />

in den vollen Anwendungsbereich des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes<br />

fallen.<br />

• Vertragsbediensteten bei einem befristeten<br />

Dienstverhältnis, das vor dem 1. Juli 2003 begonnen<br />

hat und nach einer Dauer von mehr<br />

als 3 Jahren durch Zeitablauf endet, ebenfalls<br />

eine Abfertigung zusteht.<br />

• Bei einer Verminderung der Arbeitszeit das<br />

aliquote Ausmaß des noch nicht verbrauchten<br />

Erholungsurlaubes in voller Höhe bestehen<br />

bleibt.<br />

• Ein Karenzurlaub nach dem <strong>Tirol</strong>er Mutterschutzgesetz<br />

2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz<br />

1979 oder dem <strong>Tirol</strong>er Eltern-Karenzurlaubsgesetz<br />

1998 bzw. dem Väterkarenzgesetz<br />

1989 den Verfall des Urlaubes um<br />

jenen Zeitraum hinausschiebt, den der Karenzurlaub<br />

dauert.<br />

• Alle vor Vollendung des 18. Lebensjahres<br />

als Vertragsbediensteter zurückgelegten<br />

Dienstzeiten für Rechte, die von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses abhängen, zur<br />

Gänze zu berücksichtigen sind.<br />

• Die Verwaltungsdienstzulage sowie die besondere<br />

Zulage zum Monatsentgelt auch<br />

unter 18-jährigen in voller Höhe zusteht und<br />

dass für die Berechnung des Vorrückungsstichtages<br />

auch Dienstzeiten, die vor Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres liegen, heranzuziehen<br />

sind.<br />

• Die Zeiten der Bereitschaft und des Journaldienstes<br />

in vollem Umfang Dienstzeiten<br />

im Sinne der §§ 20 bis 33 L-VBG darstellen.<br />

• Eine Kündigung von männlichen als auch von<br />

weiblichen Vertragsbediensteten trotz unterschiedlichen<br />

Pensionsantrittsalters frühestens<br />

mit dem 65.Lebensjahr möglich ist.<br />

Anwendung der Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle<br />

1992 auch auf Vertragsbedienstete<br />

in Altenheimen<br />

Durch Verordnung des Landeshauptmanns<br />

sollten auch Vertragsbedienstete in Altenheimen,<br />

deren Tätigkeit vergleichbare Erschwernisse<br />

wie bei <strong>Arbeitnehmer</strong>n in Krankenhäusern<br />

oder Pflegeheimen aufweist, in den Geltungsbereich<br />

der Nachtschwerarbeitsgesetz-Novelle<br />

1992 einbezogen werden. Damit erhalten auch<br />

diese Vertragsbedienstete für den Fall einer mindestens<br />

sechsstündigen Beschäftigung in der<br />

Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr pro<br />

Nachtdienst ein Zeitguthaben von zwei Stunden.<br />

Landes- und Gemeindevertragsbedienstete:Ungerechtigkeit<br />

bei Zeitausgleichsgewährung<br />

<strong>Für</strong> Überstunden in der Nacht gebührt nach L-<br />

VBG und G-VBG grundsätzlich ein 100prozentiger<br />

Zuschlag. Ordnet der Dienstgeber<br />

aber an Stelle der Bezahlung die Inanspruchnahme<br />

von Zeitausgleich an, so wird der<br />

100prozentige Zuschlag halbiert, der Zeitausgleich<br />

steht nur im Verhältnis 1:1,5 zu.<br />

Diese Reduktion ist sachlich nicht nachvollziehbar.<br />

Daher bedarf es entweder der Regelung, dass<br />

Nachtüberstunden nicht durch Freizeit auszugleichen<br />

sind (wie bei den Sonn- und Feiertagsüberstunden)<br />

oder dass auch Zeitausgleich<br />

im Verhältnis 1:2 zu gewähren ist.<br />

51<br />

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