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Für Tirols Arbeitnehmer - AK - Tirol

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Es kann nach Auffassung der Arbeiterkammer<br />

<strong>Tirol</strong> kein Zweifel daran bestehen, dass die „Einschlägigkeit“<br />

einer Berufserfahrung (neben<br />

der Ausbildung) das einzig sachliche und<br />

zweckdienliche Kriterium für die Anrechnung<br />

von Vordienstzeiten darstellen kann und darf.<br />

Da die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />

gewonnenen beruflichen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten unmittelbar vom neuen Dienstgeber<br />

genützt werden können, stellt die Einschlägigkeit<br />

einer Berufserfahrung auch aus der Sicht des<br />

Dienstgebers das einzig sinnvolle Kriterium dar,<br />

das eine höhere Einreihung in einem Verwendungsgruppenschema<br />

rechtfertigen kann und<br />

soll.<br />

Die <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> richtet daher an den <strong>Tirol</strong>er Landtag<br />

das dringende Ersuchen, auch für die <strong>Tirol</strong>er<br />

Gemeinde-Vertragsbediensteten die Anrechnung<br />

von Vordienstzeiten unter Berükksichtigung<br />

der einschlägigen Berufserfahrung<br />

in gleicher Weise zu regeln, wie für die Landes-Vertragsbediensteten.<br />

Anwendung der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle<br />

1992 auch auf Vertragsbedienstete<br />

in Altenheimen<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>, die in bestimmten Einrichtungen<br />

von Krankenhäusern sowie in Pflegestationen<br />

in Pflegeheimen in der Zeit zwischen 22<br />

Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden beschäftigt<br />

sind und während dieser Zeit unmittelbar<br />

Betreuungs- und Behandlungsarbeit<br />

für Patienten leisten, gebührt für jeden Nachtdienst<br />

ein Zeitguthaben von zwei Stunden. <strong>Arbeitnehmer</strong>,<br />

die in (Pflegestationen von) Altenheimen<br />

ähnliche Tätigkeiten leisten wie <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

in Pflegestationen in Pflegeheimen,<br />

fallen daher nicht in den Geltungsbereich der<br />

Nachtschwerarbeitsgesetznovelle. Dies führt<br />

dazu, dass diese <strong>Arbeitnehmer</strong> bei gleicher Tätigkeit<br />

und gleichem Arbeitgeber (Gemeinde<br />

und Gemeindeverband) diese Nachtzeitguthaben<br />

nicht erhalten. Diese Regelung trifft bei vielen <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />

in Altenheimen auf Unverständnis.<br />

Laut Schreiben des Amtes der <strong>Tirol</strong>er Landesregierung<br />

vom 20. Jänner 1993, Zahl Ib-<br />

12.560/2-1993, sind in Anlehnung an die Definition<br />

aus dem Salzburger Sozialhilfegesetz<br />

Altenheime Einrichtungen, die der Unterbringung<br />

von Personen dienen, die vorwiegend aufgrund<br />

ihres Alters einer besonderen, dauernden<br />

Betreuung bedürfen.<br />

Wenn also <strong>Arbeitnehmer</strong> in der Zeit zwischen<br />

22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden<br />

unmittelbar Betreuungsarbeit für Patienten<br />

leisten, wären nach unserer Ansicht die Voraussetzungen<br />

der Nachtschwerarbeit gemäß § 2<br />

Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992<br />

gegeben.<br />

Gemäß § 2 Abs. 5 Nachtschwerarbeitsgesetznovelle<br />

1992 sind <strong>Arbeitnehmer</strong>, für die kein<br />

Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem<br />

Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband<br />

oder einer Gemeinde stehen,<br />

unter der Voraussetzung, dass <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse<br />

aufweisen oder deren Tätigkeit sonst<br />

eine außergewöhnliche Beanspruchung mit<br />

sich bringt, durch Verordnung des Landeshauptmannes<br />

in den Geltungsbereich der<br />

Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 einzubeziehen.<br />

Die <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> fordert daher den Landtag bzw.<br />

den Landeshauptmann auf, durch Verordnung<br />

bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.<br />

2 Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 <strong>Arbeitnehmer</strong><br />

in Altersheimen in den Geltungsbereich<br />

der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle<br />

1992 einzubeziehen.<br />

Mehrarbeitszuschläge<br />

auch für teilzeitbeschäftigte<br />

<strong>Tirol</strong>er Beamte und Vertragsbedienstete<br />

Mit Wirkung 1. Jänner 2008 wurden das Arbeitszeitgesetz<br />

und das Landarbeitsgesetz<br />

durch BGBl I Nr. 61/2007 dahingehend geän-<br />

53<br />

Arbeit

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