Für Tirols Arbeitnehmer - AK - Tirol
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Es kann nach Auffassung der Arbeiterkammer<br />
<strong>Tirol</strong> kein Zweifel daran bestehen, dass die „Einschlägigkeit“<br />
einer Berufserfahrung (neben<br />
der Ausbildung) das einzig sachliche und<br />
zweckdienliche Kriterium für die Anrechnung<br />
von Vordienstzeiten darstellen kann und darf.<br />
Da die in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis<br />
gewonnenen beruflichen Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten unmittelbar vom neuen Dienstgeber<br />
genützt werden können, stellt die Einschlägigkeit<br />
einer Berufserfahrung auch aus der Sicht des<br />
Dienstgebers das einzig sinnvolle Kriterium dar,<br />
das eine höhere Einreihung in einem Verwendungsgruppenschema<br />
rechtfertigen kann und<br />
soll.<br />
Die <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> richtet daher an den <strong>Tirol</strong>er Landtag<br />
das dringende Ersuchen, auch für die <strong>Tirol</strong>er<br />
Gemeinde-Vertragsbediensteten die Anrechnung<br />
von Vordienstzeiten unter Berükksichtigung<br />
der einschlägigen Berufserfahrung<br />
in gleicher Weise zu regeln, wie für die Landes-Vertragsbediensteten.<br />
Anwendung der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle<br />
1992 auch auf Vertragsbedienstete<br />
in Altenheimen<br />
<strong>Arbeitnehmer</strong>, die in bestimmten Einrichtungen<br />
von Krankenhäusern sowie in Pflegestationen<br />
in Pflegeheimen in der Zeit zwischen 22<br />
Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden beschäftigt<br />
sind und während dieser Zeit unmittelbar<br />
Betreuungs- und Behandlungsarbeit<br />
für Patienten leisten, gebührt für jeden Nachtdienst<br />
ein Zeitguthaben von zwei Stunden. <strong>Arbeitnehmer</strong>,<br />
die in (Pflegestationen von) Altenheimen<br />
ähnliche Tätigkeiten leisten wie <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
in Pflegestationen in Pflegeheimen,<br />
fallen daher nicht in den Geltungsbereich der<br />
Nachtschwerarbeitsgesetznovelle. Dies führt<br />
dazu, dass diese <strong>Arbeitnehmer</strong> bei gleicher Tätigkeit<br />
und gleichem Arbeitgeber (Gemeinde<br />
und Gemeindeverband) diese Nachtzeitguthaben<br />
nicht erhalten. Diese Regelung trifft bei vielen <strong>Arbeitnehmer</strong>n<br />
in Altenheimen auf Unverständnis.<br />
Laut Schreiben des Amtes der <strong>Tirol</strong>er Landesregierung<br />
vom 20. Jänner 1993, Zahl Ib-<br />
12.560/2-1993, sind in Anlehnung an die Definition<br />
aus dem Salzburger Sozialhilfegesetz<br />
Altenheime Einrichtungen, die der Unterbringung<br />
von Personen dienen, die vorwiegend aufgrund<br />
ihres Alters einer besonderen, dauernden<br />
Betreuung bedürfen.<br />
Wenn also <strong>Arbeitnehmer</strong> in der Zeit zwischen<br />
22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden<br />
unmittelbar Betreuungsarbeit für Patienten<br />
leisten, wären nach unserer Ansicht die Voraussetzungen<br />
der Nachtschwerarbeit gemäß § 2<br />
Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992<br />
gegeben.<br />
Gemäß § 2 Abs. 5 Nachtschwerarbeitsgesetznovelle<br />
1992 sind <strong>Arbeitnehmer</strong>, für die kein<br />
Kollektivvertrag wirksam ist und die in einem<br />
Dienstverhältnis zu einem Land, einem Gemeindeverband<br />
oder einer Gemeinde stehen,<br />
unter der Voraussetzung, dass <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
Arbeiten verrichten, welche vergleichbare Erschwernisse<br />
aufweisen oder deren Tätigkeit sonst<br />
eine außergewöhnliche Beanspruchung mit<br />
sich bringt, durch Verordnung des Landeshauptmannes<br />
in den Geltungsbereich der<br />
Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 einzubeziehen.<br />
Die <strong>AK</strong> <strong>Tirol</strong> fordert daher den Landtag bzw.<br />
den Landeshauptmann auf, durch Verordnung<br />
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs.<br />
2 Nachtschwerarbeitsgesetznovelle 1992 <strong>Arbeitnehmer</strong><br />
in Altersheimen in den Geltungsbereich<br />
der Nachtschwerarbeitsgesetznovelle<br />
1992 einzubeziehen.<br />
Mehrarbeitszuschläge<br />
auch für teilzeitbeschäftigte<br />
<strong>Tirol</strong>er Beamte und Vertragsbedienstete<br />
Mit Wirkung 1. Jänner 2008 wurden das Arbeitszeitgesetz<br />
und das Landarbeitsgesetz<br />
durch BGBl I Nr. 61/2007 dahingehend geän-<br />
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Arbeit